Meine eigene Praxis – Teil 8: Die Steuerberaterin/Der Steuerberater

25.02.2026 | Service

 

 

Bei der unternehmerischen ärztlichen Tätigkeit kann die Steuerberaterin/der Steuerberater wertvolle Dienste leisten – oft in einem größeren Ausmaß als bei einer ersten Betrachtung ersichtlich ist.

Bei der Wahl der Steuerberaterin/des Steuerberaters ist es von Vorteil, wenn sie/er bereits Erfahrung im Bereich der Betreuung von Ärztinnen/Ärzten vorweisen kann – häufig erleichtert dies die Zusammenarbeit und Kommunikation. Zwar ist die Beauftragung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters nicht gesetzlich vorgeschrieben, es zeigt sich aber, dass man in der Regel hier Hilfe benötigen wird.

Die Leistungen der Steuerberaterin/des Steuerberaters umfassen u.a.:

  • Buchhaltung

Dabei geht es um die Führung der Grundaufzeichnungen und die Einrichtung einer ordnungsgemäßen EinnahmenAusgaben­Rechnung. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind auch Einzelunternehmerinnen/­unternehmer und müssen eine Buchhaltung führen. Hauptaufgabe der Ärztinnen/Ärzte ist es dabei, für eine passende Belegvorbereitung zu sorgen; Steuerberaterin/Steuerberater kümmern sich dann um die Verbuchung.

  • Lohnverrechnung

Die Abrechnung der Gehälter von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern wird häufig an die Steuerberaterin/den Steuerberater ausgelagert.

  • Gewinnermittlung

Einmal jährlich dient die Einnahmen­Ausgaben­Rechnung als Basis für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte. Im Rahmen dessen sind auch das Anlagenverzeichnis für getätigte Investitionen zu erstellen und die Steuerbegünstigungen zu beantragen. Dies ist eine Kernaufgabe der Steuerberaterin/des Steuerberaters.

  • Steuererklärungen

Auf Basis der Einnahmen­Ausgaben­Rechnung für die selbstständige ärztliche Tätigkeit sind einmal jährlich die Einkommen­ und Umsatzsteuererklärung zu erstellen. Dabei müssen auch alle anderen Einkünfte berücksichtigt werden (zum Beispiel aus Vermietungen, Anstellungsverhältnissen etc.).

  • Steuerberatung (bei jeglichen steuerlichen Fragen)
  • Wirtschaftsberatung

Häufig wird die Steuerberaterin/der Steuerberater auch in andere unternehmerische Entscheidungen einbezogen (etwa Finanzierung und Investitionen).

  • Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Die Steuerberaterin/der Steuerberater kann hier etwa bei Personalaufnahme/Personalfreisetzung und bei der Klärung laufender Fragen (Gleitzeit, Entlohnung, Karenz, Krankenstand etc.) unterstützen.

  • Versicherungen

Hier werden von der Steuerberaterin/dem Steuerberater vor allem entscheidende Unterlagen benötigt.

  • Ärztekammerumlage und Wohlfahrtsfonds

Die Meldung wird oft an die Steuerberaterin/den Steuerberater übertragen.

  • Sozialversicherung

Hierzu zählen etwa die Abrechnung mit der ÖGK im Zuge der Personalabrechnung oder die Beratung zur persönlichen Sozialversicherung der Ärztin/des Arztes.

  • Gesellschaftsrechtliche Beratung

Nachdem Ärztinnen/Ärzte auch berechtigt sind, eine OG oder GmbH zu gründen, kommt dieser Beratungstätigkeit große Bedeutung zu.

  • Vertretung gegenüber Behörden

Die Steuerberaterin/der Steuerberater vertritt nicht nur gegenüber den Steuerbehörden und verteidigt im Fall von finanzstrafrechtlichen Verfolgungsverhandlungen, sondern bringt auch bei Rechtsstreitigkeiten entsprechende Rechtsmittel ein.

  • Betreuung von Steuerprüfungen

Damit es im Rahmen einer Steuerprüfung nicht zu unerwarteten Ergebnissen kommt, bedarf es nicht nur einer gewissenhaften Tätigkeit im Zuge der laufenden Zusammenarbeit, sondern auch einer professionellen Betreuung der Steuerprüfung selbst.

  • Ordinationsverkauf

Am Ende der beruflichen Laufbahn der Ärztin/des Arztes kann die Steuerberaterin/der Steuerberater die Suche nach einer Nachfolgerin/einem Nachfolger begleiten oder etwa für die Bewertung der Ordination sorgen.

(red) Quelle: „Meine eigene Praxis. Richtig starten als Hausärztin/Hausarzt“; Bettina Ehrhardt-Felkl (Hg.); Verlagshaus der Ärzte: 1. Auflage 2023; ISBN: 978-3-99052-294-3; Kapitel „Die Steuerberaterin/der Steuerberater“ (Dieter Welbich)

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© Österreichische Ärztezeitung Nr. 4 / 25.2.2026