ALLGEMEINE ANZEIGENBEDINGUNGEN

Stand: 01.07.2021

  1. ALLGEMEINES

1.1. Gel­tungs­be­reich

Diese All­ge­mei­nen Anzei­gen­be­din­gun­gen gel­ten für alle ent­gelt­li­chen Auf­träge zur Ein­schal­tung von text­li­chen oder gra­fi­schen Anzei­gen oder sons­ti­gen Text­ver­öf­fent­li­chun­gen ein­schließ­lich Werbe– und PR-Bei­träge sowie zur Durch­füh­rung von Bei­la­gen­auf­trä­gen, sämt­li­chen Son­der­wer­be­for­men und Son­der­pu­bli­ka­tio­nen in der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­zei­tung (im Fol­gen­den kurz: ÖÄZ) und in elek­tro­ni­schen Medien der Ver­lags­haus der Ärzte – Gesell­schaft für Medi­en­pro­duk­tion und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­ra­tung GmbH, FN 222585g, 1010 Wien, Nibe­lun­gen­gasse 13, (im Fol­gen­den kurz: VdÄ) soweit nicht im Ein­zel­nen in beson­de­ren Ver­ein­ba­run­gen schrift­lich Abwei­chen­des ver­ein­bart wurde. VdÄ ergibt die vom Gel­tungs­be­reich die­ser All­ge­mei­nen Anzei­gen­be­din­gun­gen erfass­ten Dienst­leis­tun­gen aus­schließ­lich auf Grund­lage die­ser All­ge­mei­nen Anzei­gen­be­din­gun­gen. Abwei­chende Ver­ein­ba­run­gen – ein­schließ­lich abwei­chen­der AGB oder Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Kun­den – erkennt VdÄ nicht an. Sie sind für VdÄ nur unter der Vor­aus­set­zung ver­bind­lich, dass VdÄ ihnen vor Ver­trags­ab­schluss aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt hat. Die bloße Erfül­lung ver­trag­li­cher Pflich­ten durch VdÄ ist keine Zustim­mung zu von die­sen AGB abwei­chen­den Bedin­gun­gen. Diese Anzei­gen­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich für Kun­den, die Unter­neh­mer iSd Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes (KSchG) sind. Sie gel­ten aus­drück­lich nicht für Verbraucher.

1.2. Ver­füg­bar­keit

Die All­ge­mei­nen Anzei­gen­be­din­gun­gen sind dau­er­haft auf der Web­site unter www.aerztezeitung.at/allgemeine_anzeigenbedingungen abruf­bar und kön­nen von dort im PDF-For­mat gespei­chert werden.

  1. AUFTRAGSERTEILUNG

2.1. Auf­trags­grund­la­gen

Maß­geb­lich für den Auf­trag sind in ers­ter Linie die in den jeweils gül­ti­gen Anzei­gen­preis­lis­ten fest­ge­leg­ten Bedin­gun­gen und die schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung von VdÄ. Anzei­gen­auf­träge sind für VdÄ erst dann ver­bind­lich, wenn der vom Kun­den schrift­lich erteilte Auf­trag durch VdÄ schrift­lich bestä­tigt wurde.

2.2. Recht­zei­tige Beauftragung

Auf­träge für Anzei­gen und Fremd­bei­la­gen, die aus­schließ­lich in bestimm­ten Num­mern, bestimm­ten Aus­ga­ben oder an bestimm­ten Plät­zen der Druck­schrift ver­öf­fent­licht wer­den sol­len, müs­sen bis zum Anzei­gen­schluss laut jeweils aktu­el­len Media­da­ten bei VdÄ ein­ge­hen. Rubri­zierte Anzei­gen wer­den in der jewei­li­gen Rubrik abge­druckt, ohne dass dies der aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung bedarf.

2.3. Auf­träge über Werbeagenturen

Anzei­gen­auf­träge durch eine Agen­tur oder sons­ti­gen Anzei­gen­mitt­ler wer­den in deren Namen und auf deren Rech­nung abge­schlos­sen. Ver­trags­part­ner von VdÄ ist somit die Agen­tur oder der sons­tige Anzei­gen­mitt­ler als direk­ter Auf­trag­ge­ber (Kunde). Die Agen­tur oder der sons­tige Anzei­gen­mitt­ler ist ver­pflich­tet, sich in sei­nen Ange­bo­ten, Ver­trä­gen und Abrech­nun­gen mit den Wer­be­trei­ben­den an die jeweils aktu­elle Preis­liste und die Zah­lungs­kon­di­tio­nen von VdÄ zu hal­ten und VdÄ bei Ver­lan­gen die Auf­trags­grund­lage des Wer­be­trei­ben­den bzw. den zwi­schen die­sem und der Agen­tur oder dem sons­ti­gen Anzei­gen­mitt­ler geschlos­se­nen Auftrag/​Vertrag vorzulegen.

2.4. Ableh­nung

VdÄ behält sich vor, Auf­träge ohne Angabe von Grün­den abzu­leh­nen. Die Ableh­nung wird dem Kun­den mitgeteilt.

  1. DURCHFÜHRUNG DER AUFTRÄGE

3.1. Ter­min und Platzierung

Auf die Durch­füh­rung von Ein­schal­tun­gen in bestimm­ten Num­mern oder Aus­ga­ben oder an bestimm­ten Plät­zen hat der Kunde kei­nen Anspruch, es sei denn, Erschei­nungs­ter­min oder Plat­zie­rung wur­den in der Ange­bots­be­stä­ti­gung durch VdÄ aus­drück­lich schrift­lich zugesagt.

3.2. Leis­tungs­zeit­raum

Man­gels ande­rer Ver­ein­ba­rung steht VdÄ für die Durch­füh­rung von Anzei­gen­auf­trä­gen ohne kon­krete, im Vor­hin­ein bestä­tigte Ter­min­zu­sage ein Zeit­raum von 12 Mona­ten ab Auf­trags­be­stä­ti­gung zur Verfügung.

3.3. Druck­un­ter­la­gen

Dem Kun­den obliegt die recht­zei­tige Bei­stel­lung der Druck­un­ter­la­gen ent­spre­chend den Anfor­de­run­gen und Spe­zi­fi­ka­tio­nen von VdÄ spä­tes­tens bis zum Druck­un­ter­la­gen­schluss laut jeweils aktu­el­len Media­da­ten. Im Falle des Ver­zu­ges der Bei­stel­lung der Druck­un­ter­la­gen gilt der Auf­trag als erfüllt, wenn die Ein­schal­tung unter Ver­wen­dung einer ande­ren vom Kun­den bei­gestell­ten Druck­un­ter­lage erfolgt oder auch nur Name und Adresse des Kun­den in einer auf das Medium und die Plat­zie­rung der Anzeige ange­pass­ten Form ein­ge­schal­tet wer­den. VdÄ ist jedoch nicht ver­pflich­tet, Druck­un­ter­la­gen des Kun­den län­ger als drei Monate nach Erschei­nen der letz­ten Ein­schal­tung aufzubewahren.

3.4. Wie­der­gabe

VdÄ gewähr­leis­tet die druck­tech­nisch ein­wand­freie Wie­der­gabe von Ein­schal­tun­gen auf Basis der bei­gestell­ten Druck­un­ter­la­gen. Im Falle erheb­li­cher Män­gel leis­tet VdÄ Ersatz in Form einer Ersatz­ein­schal­tung oder wenn der Zweck der Anzeige durch eine Ersatz­ein­schal­tung nicht mehr erfüllt wer­den kann (bei ter­min­be­zo­ge­nen Anzei­gen für Aktio­nen oder Ver­an­stal­tun­gen), durch Gewäh­rung eines ent­spre­chen­den Preis­nach­las­ses. Wei­ter­ge­hende Ansprü­che, ins­be­son­dere Scha­den­er­satz, wer­den aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen, es sei denn, der Kunde kann VdÄ Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit nachweisen.

3.5. Druck­ge­neh­mi­gung

Von VdÄ gesetzte Anzei­gen wer­den vor Druck zur Frei­gabe an den Kun­den über­mit­telt. Erst nach Ertei­len der Frei­gabe wird die Anzeige durch VdÄ ver­öf­fent­licht. Die Frei­gabe gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht inner­halb von fünf Werk­ta­gen eine schrift­li­che Bean­stan­dung der Druck­frei­gabe an VdÄ übermittelt.

3.6. Chif­fre­an­zei­gen

Bei Chif­fre­an­zei­gen wen­det VdÄ für die Ver­wah­rung und recht­zei­tige Wei­ter­gabe der Ange­bote die Sorg­falt eines ordent­li­chen Unter­neh­mers an. Ein­schrei­be­briefe und Eil­briefe auf Chif­fre­an­zei­gen wer­den nur auf dem nor­ma­len Post­weg oder per Mail wei­ter­ge­lei­tet. VdÄ ist im Inter­esse und zum Schutz des Kun­den berech­tigt, die ein­ge­hen­den Ange­bote zur Aus­schal­tung von Miss­brauch des Chif­fre­diens­tes zu Prüf­zwe­cken zu öff­nen. Zur Wei­ter­lei­tung von geschäft­li­chen Anprei­sun­gen und Ver­mitt­lungs­an­ge­bo­ten ist VdÄ jedoch nicht verpflichtet.

3.7. Rekla­ma­tio­nen

Ein­schalt­re­kla­ma­tio­nen wer­den nur inner­halb eines Monats nach Erschei­nen der jewei­li­gen Aus­gabe aner­kannt. Bei Anzei­gen, die gemäß Punkt 3.5. vom Kun­den frei­ge­ge­ben wur­den oder deren Frei­gabe nach die­sem Punkt man­gels Bemän­ge­lung durch den Kun­den als erteilt gilt, ent­fällt die Mög­lich­keit zur Ein­schalt­re­kla­ma­tion, sofern es sich nicht um eine Rekla­ma­tion bzgl. Druck­qua­li­tät han­delt, die sich aus der über­mit­tel­ten Druck­frei­gabe für den Kun­den nicht ablei­ten ließ.

3.8. Storno

Ein Rück­tritt oder Ände­rung des Auf­tra­ges muss VdÄ in schrift­li­cher Form, spä­tes­tens zum Anzei­gen­schluss­ter­min, vor­lie­gen. VdÄ hat in die­sem Fall Anspruch auf eine Mani­pu­la­ti­ons­ge­bühr von zehn Pro­zent der Ein­schalt­kos­ten zuzüg­lich Umsatz­steuer. Nach Anzei­gen­schluss ist, auch im Falle der Auf­trags­stor­nie­rung, der volle Anzei­gen­preis zu entrichten.

Bei Son­der­wer­be­for­men und allen ver­bind­lich zuge­sag­ten Vor­zugs­plät­zen ein­schließ­lich Umschlag­sei­ten akzep­tiert VdÄ kei­nen Rück­tritt aus Grün­den, die in der Sphäre des Kun­den liegen.

3.9. Betriebsstörungen/​höhere Gewalt

Bei Betriebs­stö­run­gen oder Ein­grif­fen durch höhere Gewalt hat VdÄ Anspruch auf volle Bezah­lung, wenn zumin­dest 75 Pro­zent der zuge­si­cher­ten Auf­lage aus­ge­lie­fert sind. Bei einem gerin­ge­ren Pro­zent­satz ist der die­sem Pro­zent­satz ent­spre­chen­der Teil des Anzei­gen­prei­ses vom Kun­den zu bezahlen.

  1. VERRECHNUNG /​ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Fäl­lig­keit

Rech­nun­gen von VdÄ sind inner­halb der auf der Rech­nung ange­führ­ten Frist ohne Abzug zu bezah­len. Ist keine kon­krete Frist genannt, ist die Rech­nung sofort nach Erhalt ohne Abzüge zur Zah­lung fäl­lig. Wenn eine Vor­aus­zah­lung ver­ein­bart wurde, kann die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges bis zum Ein­gang der Vor­aus­zah­lung zurück­ge­stellt wer­den. Die Ein­schal­tung hat in die­sem Fall in jener Num­mer zu erfol­gen, vor deren Anzei­gen­schluss die Zah­lung ein­ge­langt ist. Ver­zugs­zin­sen gemäß § 456 UGB und gege­be­nen­falls Ein­zie­hungs- und Mahn­kos­ten (letz­tere gemäß § 458 UGB) gehen zu Las­ten des Kunden.

4.2. Rabatte

Anspruch auf Kun­den­ra­batt besteht nur bei schrift­li­chem Abschluss auf meh­rere Ein­schal­tun­gen inner­halb eines Jah­res. Der Rabatt kann auf Wunsch und mit Ein­wil­li­gung von VdÄ sofort bei Rech­nungs­le­gung berück­sich­tigt oder nach Schluss der Lauf­zeit des Auf­tra­ges bzw. nach Ablauf der ein­jäh­ri­gen Frist gut­ge­schrie­ben wer­den. Dem Kun­den steht kein Anspruch auf Rabatt zu, wenn er in Zah­lungs­ver­zug gerät. Auch wenn die­ser Ver­zug einen ande­ren Auf­trag betrifft oder wenn über den Kun­den das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net oder des­sen Ein­lei­tung bean­tragt wird, ent­fällt der Anspruch auf Rabatt. Aus einem ein­mal gewähr­ten Rabatt kann der Kunde kei­nen Anspruch auf fort­wäh­rende Rabat­tie­rung in nach­fol­gen­den Abrech­nungs­pe­ri­oden ableiten.

4.3. Druck­un­ter­la­gen­kos­ten

Kos­ten für die Her­stel­lung der Druck­un­ter­la­gen gehen zu Las­ten des Kunden.

4.4. Rekla­ma­tion

Rech­nungs­re­kla­ma­tio­nen wer­den nur inner­halb von einem Monat ab Erhalt der Rech­nung aner­kannt. Mit der voll­stän­di­gen Bezah­lung der Rech­nung durch den Kun­den gilt die Rech­nung als voll­in­halt­lich genehmigt.

4.5. Belege

Der Kunde hat Anspruch auf einen kos­ten­lo­sen Beleg sei­ner Anzeige in Print- oder elek­tro­ni­scher Form, nicht jedoch auf eine voll­stän­dige Belegaus­gabe (d.h. eine voll­stän­dige Aus­gabe inkl. aller Son­der­wer­be­for­men und Bei­la­gen) des Mediums.

  1. HAFTUNG

5.1. Haf­tung

Für den Inhalt der Ein­schal­tun­gen trägt der Kunde die volle und allei­nige Haf­tung. VdÄ ist nicht ver­pflich­tet, Ein­schal­tun­gen auf ihren Inhalt hin zu prü­fen. Ebenso trägt der Kunde jeden wie immer gear­te­ten Scha­den, der VdÄ und/​oder Drit­ten aus der Ver­öf­fent­li­chung ent­steht. Der Kunde hält VdÄ hin­sicht­lich sämt­li­cher Ansprü­che aus der von ihm beauf­trag­ten Ein­schal­tung, die gegen­über VdÄ gel­tend gemacht wer­den, voll­kom­men schad- und klag­los und ver­pflich­tet sich, bei ers­ter Auf­for­de­rung durch VdÄ die zur Abwehr der­ar­ti­ger Ansprü­che erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen zu ertei­len und auch sonst jeden zumut­ba­ren Bei­trag zur Abwehr der­ar­ti­ger Ansprü­che zu leisten.

5.2. Geset­zes­kon­forme Veröffentlichung

Der Kunde garan­tiert, dass er sich mit allen für die von ihm beauf­tragte Ver­öf­fent­li­chung rele­van­ten Rechts­vor­schrif­ten ver­traut gemacht hat und die beauf­tragte Ver­öf­fent­li­chung keine gesetz­li­chen Vor­schrif­ten oder behörd­li­chen Ver­fü­gun­gen ver­letzt. Hin­ge­wie­sen wird ins­be­son­dere auf die Bestim­mun­gen des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes, des Bun­des­ge­set­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) sowie auf die beson­de­ren Wer­be­be­stim­mun­gen für Arz­nei­mit­tel und Alko­hol, die beson­de­ren Wer­be­be­stim­mun­gen nach dem Gleich­be­hand­lungs­ge­setz sowie die berufs­recht­li­chen Vor­schrif­ten für Ärzte. VdÄ ist berech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet, feh­lende Kenn­zeich­nun­gen im Sinne des § 26 Medi­en­ge­setz zu ergän­zen und vor­han­dene Kenn­zeich­nun­gen nach eige­nem Ermes­sen zu modi­fi­zie­ren, wenn dies ange­bracht erscheint, um gesetz­li­chen oder behörd­li­chen Vor­ga­ben zu ent­spre­chen; die Pflicht zur hin­rei­chen­den Kenn­zeich­nung und die Haf­tung für unzu­rei­chende Kenn­zeich­nung liegt bei allen vom Kun­den bei­gebrach­ten Wer­be­mit­teln in jedem Fall beim Kun­den und ver­pflich­tet sich der Kunde, VdÄ dies­be­züg­lich voll­kom­men schad- und klag­los zu hal­ten und für die ent­stan­de­nen Nach­teile volle Genug­tu­ung zu leisten.

  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

6.1. Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

Erfül­lungs­ort ist der Sitz von VdÄ in 1010 Wien. Für Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trags­ver­hält­nis, sei­ner Anbah­nung oder Auf­lö­sung wird die Zustän­dig­keit des für 1010 Wien sach­lich zustän­di­gen Gerichts ver­ein­bart. VdÄ hat jedoch das Recht, auch am all­ge­mei­nen Gerichts­stand des Kun­den zu klagen.

6.2. Anwend­ba­res Recht

Auf die­ses Ver­trags­ver­hält­nis ist öster­rei­chi­sches Recht unter Aus­schluss des UN-Kauf­rech­tes und des inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts anzuwenden.

6.3. Schrift­form

Sämt­li­che Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen oder Ände­run­gen, somit jede zwi­schen den Par­teien ver­bind­li­che Ver­ein­ba­rung bedarf zu ihrer Gül­tig­keit der Schrift­form. Dies gilt auch für ein Abge­hen von die­sem Form­erfor­der­nis. Soweit in die­sen Anzei­gen­be­din­gun­gen nicht aus­drück­lich anders gere­gelt, ent­spricht die Über­mitt­lung per E‑Mail der Schriftform.

6.4. Ände­rungs­vor­be­halt

VdÄ behält sich das Recht vor, diese Anzei­gen­be­din­gun­gen jeder­zeit zu ändern. Die Ände­rung wird dem Kun­den gegen­über wirk­sam, wenn er bei sei­ner neu­er­li­chen Bestel­lung die geän­der­ten Anzei­gen­be­din­gun­gen unwi­der­spro­chen akzep­tiert. Es gel­ten daher jeweils die im Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses in Gel­tung ste­hen­den Anzeigenbedingungen.

6.5. Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­ten ein­zelne Bestim­mun­gen die­ser Anzei­gen­be­din­gun­gen ganz oder teil­weise unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein oder wer­den, berührt dies nicht die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen. Die unwirk­same oder undurch­führ­bare Bestim­mung ist viel­mehr in eine Bestim­mung umzu­deu­ten, die dem von den Par­teien ver­folg­ten wirt­schaft­li­chen Zweck am ehes­ten ent­spricht. Die vor­ste­hende Rege­lung gilt ent­spre­chend bei Regelungslücken.