Kommentar Lukas Stärker*: Sinnlose Überbürokratisierung abbauen – Teil 2

26.01.2026 | Politik

Die Schlagworte „Entbürokratisierung“ bzw. „Bürokratieabbau“ werden u.a. auch im Zuge von Reformankündigungen immer öfter verwendet, um das Arbeiten der Menschen zu erleichtern und sinnlose Kosten, gerade in Zeiten knapper werdender Budgets, zu reduzieren. Österreich hat dafür mittlerweile sogar ein eigenes Staatssekretariat für Deregulierung. Auch im Arbeitszeitbereich gibt es einiges zu tun, wie der 2. Teil dieser Artikelreihe aufzeigt. Die folgenden Beispiele mögen dies veranschaulichen.

  1. unnötige Zusatzvorgaben bei Nachtarbeit

Die §§ 5a bis 5d Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) enthalten die einschlägigen Regelungen für Nachtarbeit. § 5a KA-AZG definiert als Nacht die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr und als Nachtdienstnehmer jene Dienstnehmer, die 1. regelmäßig oder 2. sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht anders vorgesehen wird, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

  • Hier fällt die sprachliche Unlogik ins Auge: Was soll nun gelten? Die regelmäßige Nachtarbeit oder die Nachtarbeit in mindestens 48 Nächten? Schließlich ist ja auch die Nachtarbeit während 3er Nächte pro Jahr während der letzten zum Beispiel 5 Jahre eine regelmäßige Nachtarbeit.

Hinzu kommt, dass bereits der nächste Paragraf, konkret § 5b KA-AZG, für den Anspruch auf Untersuchungen eine eigene, andere Definition von Nachtdienstnehmerschaft festlegt, die wie folgt lautet: 1. gilt als Nacht die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und 2. sind Nachtdienstnehmer jene Dienstnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

  • Hier fällt zum einen wieder die sprachliche Unlogik ins Auge: Was soll nun gelten? Die regelmäßige Nachtarbeit oder die Nachtarbeit in mindestens 30 Nächten? Schließlich ist ja auch die Nachtarbeit während 3er Nächte pro Jahr während der letzten zum Beispiel 5 Jahre eine regelmäßige Nachtarbeit.
  • Weiters erscheint es geradezu abstrus, in zwei aufeinanderfolgenden Paragrafen zwei unterschiedliche und sprachlich unlogische Definitionen von Nachtarbeit zu normieren. Warum dieser unnötige Zusatzaufwand für Personalabteilungen?
  • Hinzu kommt noch, dass die Nacht in § 5a KA-AZG als Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr definiert wird (vgl. § 5a, geltend für das KA-AZG) und im Anwendungsbereich von § 5b KA-AZG die Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr dauert. Offen bleibt, wozu es zwei unterschiedliche Nachtdefinitionen in zwei aufeinanderfolgenden Paragrafen im selben Gesetz braucht? Soll etwa die eine Stunde mehr in § 5b KA-AZG irgendeine Auswirkung haben?
  • Als Lösung bietet sich eine einheitliche Nachtdefinition für das gesamte KA-AZG an.
  1. unnötiges „Fallenstellen“ in § 1 AZG
  • 1 Abs 2 Z 10 AZG legt unter dem Titel „Geltungsbereich“ fest, dass „dieses Bundesgesetz“ – gemeint ist das AZG – nicht für dem KA-AZG unterliegende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Anwendung findet. Diese an sich logische Festlegung führt beim Leser zu dem Schluss, dass das gesamte AZG für dem KA-AZG unterliegende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht gilt. Dieser Schluss ist jedoch falsch, da das AZG einen eigenen Abschnitt 6a hat, der vertragsrechtliche Regelungen enthält und zusätzlich auch eine eigene, von § 1 AZG unterschiedliche Geltungsbereichsregelung enthält.

Pointiert formuliert könnte man sagen, nur weil etwas in § 1 eines Gesetzes steht, heißt es nicht, dass dies für das gesamte Gesetz gilt, auch wenn es dort unrelativierend normiert ist. Nur, warum führt § 1 AZG dann die Leser in die Irre? Was soll der Sinn derartiger Fallen sein? Ist dies der legistische Beitrag zur Rechtsklarheit?

Für den KA-AZG Anwendungsbereich ist es immerhin gelungen, diese versteckte Falle zu relativieren, indem § 5 Abs 4 KA-AZG bestimmt, dass „die §§ 19c 19d und 19g des Arbeitszeitgesetzes anzuwenden sind“. Sind wir also wirklich schon so weit, dass es Gesetz 2 (hier § 5 Abs 4 KA-AZG) braucht, um nochmals klarzustellen, dass Gesetz 1 (die §§ §§ 19c 19d und 19g AZG) gilt?

  1. falscher Gesetzestitel KAKuG

Bis Ende 1999 waren im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, kurz KAKuG, wie der Name schon sagt, die auf Bundesebene für Krankenanstalten sowie für Kuranstalten geltenden grundsatzgesetzlichen Regelungen enthalten. Per 1. Jänner 2020 wurden die die Kuranstalten betreffenden Regelungen aus dem KAKuG herausgenommen, ohne dass der Gesetzestitel geändert wurde (vgl. B-VG-Novelle 2019). D.h. wir haben nun seit über 5 Jahren ein Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das jedoch keinerlei Regelungen für Kuranstalten mehr enthält. Kurzum, glauben Sie nicht, dass das, was als Gesetzestitel firmiert, auch wirklich im Gesetz drinnen ist. Auch dieser „Schildbürgerstreich“ gehört endlich legistisch bereinigt.

  1. Fazit

Sehr geehrte Politiker, insbesondere im Deregulierungsstaatssekretariat: Bitte sprecht nicht nur von Entbürokratisierung, sondern befreit die Ärzteschaft und alle anderen Rechtsanwender insbesondere von derartigen Bürokratie- und Vorgabemonsterregelungen!

Und in Analogie zum aktuellen Hinweis eines Landeshauptmanns gegenüber Deregulierungs-Staatssekretär Schellhorn nach mehr Respekt: Bitte um mehr Respekt der Politik gegenüber uns Steuerzahlern.

*) HR Doz. (FH) Dr. Lukas Stärker ist Kammeramtsdirektor der Österreichischen Ärztekammer. Teil 1 der „sinnlosen Überbürokratisierungen“ ist in ÖÄZ 23-24/2025, S. 14 erschienen.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 1-2 / 25.1.2026