Die elektronische Zuweisung ist das erste Projekt, das als Ergebnis des beschlossenen digitalen Fahrplans zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Dachverband umgesetzt wird – mit Hilfe eines Antragscodes.
Sophie Niedenzu
Papier war gestern, elektronisch ist die Zukunft: Nachdem der Dachverband und die Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer gemeinsam in einer Pressekonferenz dem Papier den Kampf angesagt haben, nimmt der erste Teil der beschlossenen Zukunftsvereinbarung, ein digitaler Projektfahrplan, Form an: die digitale Zuweisung steht in den Startlöchern. Ob die Zuweisung zu CT, MRT, zur humangenetischen Untersuchung, zu klinisch psychologischer Diagnostik, zu einer nuklearmedizinischen Untersuchung, zur Knochendichtemessung und in späterer Folge zur Röntgen-Therapie oder zum Röntgen und zur Sonographie: Kassenärzte sind ab 1.10.2027 verpflichtet, diese Zuweisungen digital durchzuführen. Noch heuer soll ein so genannter Softstart erfolgen – Kassenärzte sowie Wahlärzte mit Nutzungsvereinbarung können auf freiwilliger Basis in der Pilotierungsphase die digitale Zuweisung nutzen: „Die papierlose Zuweisung wird langsam ausgerollt, zudem wird es eine einmalige Förderung für Kassenärzte für die Software-Adaptionen geben, diese wurde bereits mit dem Dachverband beschlossen“, berichtet Edgar Wutscher, Vizepräsident der Österreichischen Ärztekammer und Bundeskurienobmann der niedergelassenen Ärzte. Die finanzielle Unterstützung sei eine der wesentlichen Forderungen der Österreichischen Ärztekammer gewesen: „Es ist nicht einzusehen, dass die Kosten für technische Infrastruktur, Softwareumstellungen und laufende digitale Anpassungen für politisch induzierte Digitalisierungsmaßnahmen von den Ärztinnen und Ärzten selbst zu tragen sind“, sagt Wutscher. Die einmalige Auszahlung der Fördergelder an die Kassenärzte erfolge dabei automatisch, die Förderauszahlungen durch den Dachverband würden monatlich für die Österreichische Ärztekammer lückenlos nachvollziehbar gemacht werden: „Die Softwareindustrie wurde über den Förderprozess informiert, auch über die von der Sozialversicherung bzw. SVC geplanten Erweiterungen, etwa in Bezug auf eine bessere Usability“, sagt Wutscher.
Zuweisung mit Antragscode
Ausgenommen von der verpflichtenden Verwendung sind jene Kassenärzte, die zum 1.10.2027 das 68. Lebensjahr bereits vollendet haben oder die Einzelverträge bis 30.9.2027 kündigen und der Einzelvertag spätestens am 31.12.2027 endet. Zudem gilt die verpflichtende Ausstellung von elektronischen Zuweisungen nicht bei Hausbesuchen bzw. Hausbesuchen in Heimen – hier sind allfällige Zuweisungen im Nachgang elektronisch in der Ordination zu erfassen. Patientinnen und Patienten erhalten mittels SMS oder E-Mail einen Antragscode für die Zuweisung, alternativ kann dies über ein Informationsblatt erfolgen. Die e-Zuweisung wird durch die Eingabe dieses sechsstelligen Antragscodes und der Sozialversicherungsnummer aus dem e-Card-System abgefragt und in Folge für die Leistungserbringung übernommen. Ruft der Patient telefonisch an, oder vereinbart schriftlich oder persönlich einen Termin zur Durchführung der zugewiesenen Leistung, dann wird dieser Termin mit Hilfe des Antragscodes und der Sozialversicherungsnummer dokumentiert und reserviert, sodass keine weiteren Termine bei anderen Instituten parallel ausgemacht werden können: „Das schafft eine Planungssicherheit bei der Terminvergabe für die zugewiesenen Ärztinnen und Ärzte, es werden Dopplungen unterbunden und Wartezeiten für andere Patientinnen und Patienten aufgrund von Mehrfachterminreservierungen vermieden“, sagt Wutscher.
Papierlos und effizient
Bei der Umsetzung der e-Zuweisung seien Bedenken und Kritiken der Österreichischen Ärztekammer, die im Zuge der Diskussion und der Planung der elektronischen Zuweisung mit eKos formuliert wurden, mitbedacht worden: „Umso mehr freut es mich, dass wir nun mit der elektronischen Zuweisung einen gangbaren Weg gefunden haben, um die Patientenversorgung effizienter zu gestalten und dabei Papier zu sparen“, sagt Wutscher.
© Österreichische Ärztezeitung Nr. 6 / 25.3.2026