Kommentar Lukas Stärker: Sinnlose Überbürokratisierung abbauen

15.12.2025 | Politik

Das Schlagwort „Entbürokratisierung“ wird u.a. auch im Zuge von Reformankündigungen immer öfter verwendet, um das Arbeiten der Menschen zu erleichtern und sinnlose Kosten, gerade in Zeiten knapper werdender Budgets, zu reduzieren.

Auch im Ärztegesetz gibt es hier einiges zu tun. Die folgenden Beispiele mögen dies veranschaulichen:

  1. unnötige Zusatzvorgaben bei Gruppenpraxen
  • 52a Abs 3 ÄrzteG enthält eine Aufzählung von elf (!) Punkten, die bei der ärztlichen Gruppenpraxis zu beachten sind.

Darunter findet sich u.a.

  • die Vorgabe, „dass die Anstellung von Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern unzulässig ist“ (Z 7). Warum braucht es diese Einschränkung? Sollte es nicht eher den Eigentümern der Gruppenpraxis obliegen, so wie in anderen Gesellschaften auch, frei zu entscheiden, ob eine Anstellung für sie Sinn macht oder nicht? Diese Vorgabe gehört daher mE ersatzlos gestrichen.
  • die Vorgabe, „dass eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe nur in einem Ausmaß zulässig ist, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert“ (Z 8). Diese Regelung versucht, eine Abgrenzung zu Ambulatorien herzustellen, für die ja laut Krankenanstaltengesetz eine Anstaltsordnung erforderlich ist. So weit, so gut, nur wann „braucht“ man eine Anstaltsordnung? Diese ist für Ambulatorien und andere Spitäler erforderlich, weil es eben im Gesetz steht. Diese „Nullvorgabe“ könnte im Ärztegesetz für Gruppenpraxen ersatzlos entfallen.
  1. Vorgaben für die Anstellung von Arzt bei Arzt
  • 47a Abs 1 ÄrzteG ermöglicht die Anstellung von zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten in Ordinationen und Gruppenpraxen, legt weiters die Maximalzahl der anstellbaren Ärzte in Vollzeitäquivalenten fest und definiert dieses mit 40 Wochenstunden. So weit, so klar. Dann folgt noch die mE unnötige Zusatzfestlegung, dass ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens zwei (teilzeitbeschäftigten) Ärzten berechtigt. Muss unser Staat wirklich festlegen, wie viele teilzeitbeschäftige Ärzte in einer Ordination oder Gruppenpraxis beschäftigt werden dürfen, wenn die Maximalzahl in Vollzeitäquivalenten à 40 Stunden pro Woche ohnedies vorgegeben ist? Warum sollen in einer Ordination nicht drei oder vier teilzeitbeschäftigte Ärzte beschäftigt werden können, deren Gesamtbeschäftigungsausmaß zusammen nicht mehr als 40 Wochenstunden beträgt? Auch diese Zusatzvorgabe könnte mE ersatzlos entfallen.
  1. Sonderhaftungsrecht im ÄrzteG?
  • 47a Abs 3 letzter Satz ÄrzteG legt fest, dass für die Patienten (im Fall des Vorhandenseins von zur selbständigen Berufsausübung berechtigten angestellten Ärzten) freie Arztwahl zu gewährleisten ist, wobei „die angestellten Ärztinnen die medizinische Letztverantwortung tragen“. Diese Vorgabe enthält zwei Auffälligkeiten:
  • Zum einen wird eine freie Arztwahl für Patienten auch hinsichtlich der angestellten Ärzte normiert, was einen wohl nicht gerechtfertigten Eingriff in die unternehmerische Gestaltungsfreiheit der Eigentümer von Gruppenpraxen bedeutet und daher aus diesem Grund entfallen sollte.
  • Noch problematischer ist die zweite Vorgabe, dass diesfalls – also gemeint bei Ausübung der freien Arztwahl durch Patienten – die gewählten angestellten Ärzte die medizinische Letztverantwortung tragen. Dies wäre dann insofern eine Sonderhaftungsrechtsnorm zu Lasten angestellter Ärzte, die ja dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unterliegen, das Haftungserleichterungen zugunsten der Dienstnehmer vorsieht. Zusätzlich ist dies wohl auch eine ungerechtfertigte Besserstellung von Eigentümern, die diesfalls für Fehlverhalten ihrer Angestellten nicht haften müssten. Wie man es dreht und wendet, beide Vorgaben sind system- und sinnwidrig und sollten ersatzlos gestrichen werden.
  1. Fazit:

Sehr geehrte Politiker, insbesondere im Deregulierungsstaatssekretariat: Bitte sprecht nicht nur von Entbürokratisierung, sondern befreit die Ärzteschaft insbesondere von derartigen Bürokratie- und Vorgabemonsterregelungen!

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 23-24 / 15.12.2025