Pilzerkrankungen Diagnose und Therapie für die PraxisService: Der Arzt und seine Mitarbeiter – Teil 1

25.03.2014 | Service


Bei allen Dienstnehmern ergibt sich 2014 eine ganze Reihe von Neuerungen gegenüber dem Vorjahr. Diese Änderungen sind für alle Ärzte mit eigenen Mitarbeitern sowie auch für alle angestellten Ärzte wichtig.
Von Wolfgang Leonhart*

1. Die für Ärzte wesentlichen Änderungen in der Personalverrechnung ab 2014:

  • Neue Höchstbeitragsgrundlagen
  • neue Geringfügigkeitsgrenzen
  • Neuregelung der Pendlerförderung durch „Pendlerverordnung“
  • neuer Sachbezug für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse
  • Änderung bei Sachbezügen bei Dienstwohnungen
  • Antrag auf Richtigstellung der Einkunftsart im Abgabenbescheid
  • neue Bildungsteilzeit und Pflegeteilzeit.

2. Anmeldung des Arbeitnehmers, Dienstzettel
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel auszuhändigen. Ausnahme: Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens ein Monat oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde ausgehändigt.

Die Anmeldung muss vor Arbeitsantritt erfolgen und ist in zwei Varianten möglich:
1. Doppelmeldung (beide Meldungen müssen jeweils vollständig ausgefüllt werden.)
a. Mindestangabenmeldung vor Arbeitsantritt, anzugeben sind

  • Dienstnehmerkontonummer
  • Name des Dienstnehmers
  • Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers
  • Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme

b. Vollmeldung (fehlende Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Arbeitsbeginn)

  • geringfügige Beschäftigung ja/nein
  • Beginn Beitragspflicht Mitarbeitervorsorgekasse
  • Entgelt
  • anzuwendende Regelungen (Angestelltengesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz)
  • Art der Beschäftigung (Ausmaß, Arbeiter, Angestellter)

2. Vollmeldung vor Arbeitsantritt
Die Variante „Vollmeldung vor Arbeitsantritt“ verringert den Arbeitsaufwand und ist dringend zu empfehlen. Tritt der Dienstnehmer die Arbeit nicht an, muss die Meldung storniert werden.

a) Sozialversicherungspflicht auch für „freie Dienstverträge“
Melde- und damit sozialversicherungspflichtig sind neben den Dienstnehmern auch die sogenannten „freien Dienstverträge“. Die „freien Dienstnehmer“ werden den normalen Dienstnehmern sozialversicherungsrechtlich weitgehend gleichgestellt. Die „freien Dienstnehmer“ sind wie folgt normiert:

  • Es handelt sich um Dienstleistungen, die im Wesentlichen persönlich zu erbringen sind;
  • der Dienstnehmer verfügt über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel;
  • es besteht eine Verpflichtung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis);
  • Ausübung der Tätigkeit für einen Unternehmer usw.; nicht dagegen Tätigkeiten für private Auftraggeber oder bäuerliche Nachbarschaftshilfe.

Für freie Dienstnehmer ist Kommunalsteuer (drei Prozent) sowie Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5 Prozent) zu bezahlen.

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für freie Dienstverträge besteht dann, wenn die Honorare beim Auftragnehmer bereits sozialversicherungspflichtig sind als Gewerbetreibender, kammerzugehöriger Freiberufler oder Beamter mit einer Nebentätigkeit. Die Beschäftigung eines Arztes durch einen Kollegen im Rahmen einer Ordinationsvertretung ist nicht als freier Dienstvertrag durch den Auftraggeber melde- und sozialversicherungspflichtig. Wenn der Auftragnehmer (Praxisvertreter) im Übrigen anderweitig nur im Dienstverhältnis (zum Beispiel als Spitalsarzt) tätig ist (keine eigene Praxis angemeldet hat oder Wohnsitzarzt ist), besteht für diesen allerdings dafür die Verpflichtung, die ärztliche Nebentätigkeit bei der Ärztekammer anzuzeigen.

Hinweis: Bei Vorliegen eines „Werkvertrages“ besteht im Gegensatz zum freien Dienstverhältnis keine Sozialversicherungspflicht. Ein Werkvertrag ist ein sogenanntes „Zielschuldverhältnis“, das heißt, der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber die Erstellung des „Werkes“, also einen bestimmten Erfolg beziehungsweise ein bestimmtes Ergebnis.

b) Meldung geringfügig Beschäftigter
„Geringfügig“ beschäftigte Dienstnehmer sind nicht kranken- und pensionsversichert. Für einen geringfügig beschäftigten Dienstnehmer besteht allerdings die Möglichkeit, sich auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst zu versichern.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn für einen Kalendermonat das Entgelt nicht mehr als 395,31 Euro monatlich oder 30,35 Euro bei tageweiser Beschäftigung beträgt.

Es besteht die Verpflichtung, geringfügig Beschäftigte bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zu melden. Die Beiträge müssen einmal jährlich bis 15. Jänner des Folgejahres eingezahlt werden.

  • Wenn die Summe der monatlichen Entgelte aller bei ihm geringfügig Beschäftigten nicht mehr als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (592,97 Euro) beträgt, dann muss der Dienstgeber lediglich Unfallversicherung (1,4 Prozent) bezahlen.
  • Übersteigt die Summe der monatlichen Entgelte aller geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (592,97 Euro), dann muss der Dienstgeber von der Summe der Entgelte aller geringfügig Beschäftigten eine Dienstgeberabgabe von 17,8 Prozent leisten.

Vorsicht! Die Krankenkasse rechnet die Entgelte, die jemand aus allen Beschäftigungsverhältnissen erhält, zusammen. Wenn diese Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 395,31 Euro monatlich übersteigt, dann werden die Beiträge (circa 14 Prozent) für Kranken- und Pensionsversicherung dem Dienstnehmer direkt von der Gebietskrankenkasse nach dem Jahresende einmal jährlich vorgeschrieben. Betroffen sind auch jene Dienstnehmer, die beispielsweise bei einem Dienstgeber ein voll beitragspflichtiges Dienstverhältnis (über der Geringfügigkeitsgrenze) haben und bei einem anderen Dienstgeber als geringfügig Beschäftigte angemeldet sind.

3. Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer
Die Bezüge der Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) unterliegen der Lohnsteuer. Ein solches Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden, in den Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch eingegliedert ist und kein Unternehmerwagnis trägt.

a) Zinsenersparnis für Arbeitgeberdarlehen
Die (steuerpflichtige) Zinsenersparnis von Arbeitgeberdarlehen ist mit 1,5 Prozent anzunehmen. Ein Gehaltsvorschuss bis zu 7.300 Euro im Jahr führt nicht zur Zinsenbesteuerung (Freibetrag).

b) Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale
Durch den Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich gelten grundsätzlich alle Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 Kilometer als abgedeckt. Das Pendlerpauschale ist vorgesehen, wenn die einfache Fahrtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte mehr als 20 Kilometer beträgt beziehungsweise wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels im Lohnzahlungszeitraum nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Werte betragen pro Monat (siehe Tabelle).

Um das erhöhte Pendlerpauschale zu beanspruchen muss der Arbeitnehmer (von sich aus!) dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck L34 das Ausmaß der Wegstrecke (wenn diese mehr als 20 Kilometer für die einfache Fahrtstrecke beträgt) sowie die Gründe für das Vorliegen einer eventuellen Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels angeben.

Mit 1.1.2014 tritt die Pendlerverordnung, in Kraft. Sie ist so lange nicht anzuwenden, als der Pendlerrechner nicht im Internet auf der Homepage des BMF zur Verfügung gestellt wird. Die Verordnung ist jedoch rückwirkend für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zur Zur-Verfügung-Stellung des Pendlerrechners anwendbar, wenn dies für den Steuerpflichtigen mit keinen steuerlichen Nachteilen verbunden ist. Trifft dies zu, hat eine Aufrollung spätestens bis 30.9.2014, zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten beim Arbeitgeber dazu vorliegen und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorliegt. Hat der Arbeitnehmer bereits ein L34 abgegeben, so muss er dem Arbeitgeber spätestens bis 30.6.2014 einen Ausdruck des „Pendlerrechners“ übergeben, da sonst das Pendlerpauschale nicht mehr verrechnet werden darf.

Folgende Änderungen sind durch die Pendlerverordnung vorgesehen:
Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst die gesamte Wegstrecke, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels unter Verwendung eines privaten Pkw oder auf Gehwegen zurückgelegt werden muss, um in der kürzest möglichen Zeit die Arbeitsstätte zu erreichen.

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.

Verschiedene Teilstreckenlängen sind zunächst ohne Rundung zu addieren. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest 20 Kilometer beziehungsweise zumindest zwei Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.

Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn

  • zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder
  • der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis über eine Gehbehinderung (§ 29b StVO 1960) verfügt oder
  • die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass eingetragen ist.

Darüber hinaus gilt:

  • bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.
  • Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.
  • Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten, nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzest mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.

Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn beziehungsweise vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht; sie umfasst auch Wartezeiten. Dabei ist jeweils zu beachten, dass der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jeweils die Verhältnisse zugrunde zu legen sind, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte unter Berücksichtigung eines etwaigen Gehwegs in einem Zeitraum von 60 Minuten vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn erreicht wird (beziehungsweise in einem Zeitraum vom tatsächlichen Arbeitsende bis zu einem Zeitpunkt, der 60 Minuten später liegt, verlassen wird).

Ein Beispiel
Das Arbeitsende eines Arbeitnehmers ist um 17:00 Uhr. Der Gehweg von der Arbeitsstätte zur Einstiegstelle des Massenbeförderungsmittels beträgt zehn Minuten. Ein Massenbeförderungsmittel fährt um 17:05 Uhr, das nächste Massenbeförderungsmittel um 18:05 Uhr. Das Massenbeförderungsmittel (Start 18:05 Uhr) kann daher der Ermittlung des Pendlerpauschales zugrunde gelegt werden, da mit Berücksichtigung des Gehwegs (Start von der Arbeitsstätte um 17:55 Uhr) der Zeitraum von 60 Minuten nach Arbeitsende eingehalten wird.

Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist der Ermittlung der Zeitdauer die Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels zugrunde zu legen. Zudem ist die optimale Kombination zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen; dabei ist davon auszugehen, dass für mehr als die Hälfte der Wegstrecke zur Verfügung stehende Massenbeförderungsmittel verwendet werden.

Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte beziehungsweise von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Zeitdauer maßgebend.

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beziehungsweise zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.

Bei Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros durch den Arbeitgeber hat dieser einen Ausdruck des vom Arbeitnehmer ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) zum Lohnkonto zu nehmen. Gibt der Arbeitnehmer nicht bis spätestens 30.6.2014 einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) ab, sind vom Arbeitgeber ab Juli kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro zu berücksichtigen. Der Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck (L 34 EDV).

Ein Familienwohnsitz liegt dort, wo

  • ein in (Ehe-)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
  • ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zum Beispiel Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.

c) Reisevergütungen, Tages- und Nächtigungsgeld (gilt auch für Selbstständige!)
Kilometergelder, die durch Fahrtenbuch oder gleichwertige Aufzeichnungen nachgewiesen werden, können mit € 0,42/km abgabenfrei vergütet werden. Der steuerfreie Ersatz ist mit 30.000 Kilometer jährlich limitiert. Die an die Dienstnehmer ausgezahlten Kilometergelder sind beim Dienstgeber in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben.

Bei Inlandsreisen bleibt ein Tagesgeld von 26,40 Euro pro vollem Tag steuerfrei. Bei einer Tätigkeit an einem anderen Einsatzort (= politische Gemeinde, für Fahrten nach Wien der Gemeindebezirk) stehen steuerfreie Tagesgelder bei durchgehender sowie regelmäßig wiederkehrender (einmal wöchentlich) Tätigkeit nur für die ersten fünf Tage oder bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit für die ersten 15 Tage zu.

Als Nächtigungsgeld einschließlich Frühstück kann ohne Nachweis ein Betrag von maximal 15 Euro steuerfrei bezahlt werden. Es können aber auch – anders als bei den Tagesgeldern – die nachgewiesenen höheren Nächtigungskosten samt Frühstück steuerfrei vergütet werden. Der Ersatz der tatsächlichen Nächtigungskosten ist zeitlichn nicht limitiert.

Bei Auslandsreisen können Tagesgelder nach dem höchsten Gebührensatz für Auslandsreisen der Bundesbediensteten steuerfrei ausbezahlt werden. Als Nächtigungsgeld (inklusive Frühstück) kommen entweder die nachgewiesenen höheren Kosten der Nächtigung samt Frühstück oder die pauschalen Nächtigungsgelder der höchsten Gebührenstufe in Betracht.

4. Beitragshöhe in der Sozialversicherung
Die einheitliche Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall-, Pensions-, Krankenund Arbeitslosenversicherung beträgt 4.530 Euro monatlich, für Sonderzahlungen 9.060 Euro.

Die SV-Beitragssätze 2014 betragen grundsätzlich für Angestellte: 17,57 Prozent Dienstnehmeranteil, 21,33 Prozent Dienstgeberanteil (jeweils zuzüglich 0,5 Prozent Wohnbauförderungsbeitrag).

Lohnnebenkosten-Senkung bei älteren Arbeitnehmern: Der Beitrag zur Unfallversicherung entfällt für alle über 60-Jährigen. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Frauen und Männern ab dem 58. Lebensjahr ist ab 2012 wieder zu bezahlen. Bei Monatsbezügen zwischen 1.530 Euro und 1.246 Euro reduziert sich der ALV-Beitrag stufenweise auf Null.

Für bestimmte Angehörige ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung von 3,4 Prozent zu entrichten. Kinder (bis zum 18., Studenten bis zum 27. Lebensjahr) und Angehörige, die sich der Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmen oder mindestens vier Jahre hindurch gewidmet haben, bleiben weiterhin beitragsfrei mitversichert. Dies gilt auch für Angehörige, die ein Pflegegeld ab der Stufe 4 beziehen beziehungsweise Angehörige, die einen Versicherten, der ein Pflegegeld ab der Stufe 4 bezieht, pflegen.

Die Auflösungsabgabe
Bei Ende eines (freien) Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 115 Euro zu entrichten. Nur bei Selbstkündigung des Dienstnehmers fällt die Abgabe nicht an.

Es gibt also einige wenige Ausnahmen:

  1. Befristung des Dienstverhältnisses auf längstens sechs Monate
  2. Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats
  3. Wenn der Dienstnehmer
    • selbst gekündigt hat oder
    • ohne wichtigen Grund vorzeitigausgetreten ist oder
    • aus gesundheitlichen Gründenvorzeitig ausgetreten ist oder
    • im Zeitpunkt der Auflösung desDienstverhältnisses einen Anspruchauf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionhat oder
    • die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder gerechtfertigt entlassen wurde.

    Ähnliches gilt auch für freie Dienstnehmer.

  4. ein Lehrverhältnis aufgelöst wird
  5. ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikumbeendet wird
  6. das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnisdurch den Tod des (freien) Dienstnehmers endet.

Die in der Praxis bei Ärzten wesentlichste Ausnahme bildet die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats. Wird bei Lehrpraxen ein auf mehr als sechs Monate befristetes Dienstverhältnis eingegangen, fällt die Auflösungsabgabe an.

Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale

Einfache Fahrtstrecken

Benützung eines Massenbeförderungsmittels

zumutbar

unzumutbar

kleines Pendlerpauschale

großes Pendlerpauschale

2-20 km

0,00 €

31,00 €

21-40 km

58,00 €

123,00 €

41-60 km

113,00 €

214,00 €

über 60 km

168,00 €

306,00 €

*) Mag. Wolfgang Leonhart ist Steuerberater in Wien und Verfasser des im Verlagshaus der Ärzte erscheinenden Buches „Arzt und Steuer“.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 6 / 25.03.2014

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