Steuer: Aktuelle steuerrechtliche Judikatur – Teil 2

25.02.2014 | Service

Von Herbert Emberger*

9. Steuerpflicht eines Journalistenpreises bzw. von Wissenschaftspreisen (UFS vom 15.07.2013, RV/3503- W/10 und RV/1504-W/13)

In der Entscheidung vom 12.02.2013, RV/0379-L/12 (wir haben darüber berichtet) wurde die Steuerpflicht eines Wissenschaftspreises, sprich eines Preises im Zusammenhang mit einer Dissertation, bejaht. Das Preisgeld wurde als Einkunft aus selbstständiger Tätigkeit qualifiziert. Diese Rechtsfrage hat der Betreffende dann beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht. In der Zwischenzeit ist eine Entscheidung eines UFS zur Steuerbarkeit eines Journalistenpreises ergangen, in der die Steuerpflicht nun, im Gegensatz zur erstzitierten Entscheidung, verneint wurde. Dies mit folgender Begründung: Ob Preisgelder steuerbar oder der privaten Sphäre zuzurechnen sind, hängt entscheidend davon ab, ob ein Leistungsaustausch oder eine nicht steuerbare einseitige Bereicherung vorliegt. Für einen Leistungsaustausch spricht, wenn das Preisgeld den Charakter einer Entlohnung für eine Leistung hat, wenn das Geld also sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Eine Rolle spielt auch die Frage, ob die Preisverleihung die persönlichen oder fachlichen Voraussetzungen der Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen fördert. Privat hingegen sind Preise veranlasst, wenn ein solcher Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Verleihung des Preises fehlt. Das ist dann der Fall, wenn der Preis in erster Linie dazu bestimmt ist, das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen des Empfängers zu würdigen, die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren, eine Grundhaltung auszuzeichnen oder eine Vorbildfunktion herauszustellen. Der Entgeltcharakter wird in der Regel bei Architektenwettbewerben, Literatur- oder Musikwettbewerben zutreffen, hingegen bei Preisausschreiben, in denen Wissensfragen zu beantworten sind oder Rätsel gelöst werden, wird in der Regel keine entgeltliche Leistung erbracht. Einem Preis, mit dem ex post bestimmte Einzelleistungen, zum Beispiel eine Publikation oder ein Gesamtwerk ausgezeichnet werden, fehlt es ebenfalls an einer Leistung gegen Entgelt, weil das Verhalten nicht gesetzt wurde, um ein Entgelt zu erhalten oder weil ein Entgelt erwartet werden konnte. Im Konkreten hat der Journalist mit seiner Artikelserie gegenüber dem Herausgeber einer Zeitung keine Leistung erbracht und auch die Reportage und Artikelserie nicht mit dem Ziel der Erlangung eines Preises verfasst. Die Preise wurden vielmehr im Nachhinein für eine längst davor erschienene Reportage beziehungsweise Artikelserie zuerkannt. Daher ist die Verwendung der Preisgelder nicht in eine bestimmte Richtung zweckgebunden. Es kommt ihnen also nicht der Charakter einer Entlohnung für eine Leistung zu, ein Leistungsaustausch liegt nicht vor. Die Preise waren nicht steuerpflichtig. Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen, wobei es sich offensichtlich auch auf die Einkommensteuerrichtlinien (Randzahl 101a) bezieht, die die nicht steuerbaren und die steuerbaren Gewinne und Preise aufzählen.

Bleiben also für diese Frage die endgültigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs abzuwarten.

10. Abzugsfähigkeit von Spenden – Liste der berechtigten Spendenempfänger (UFS vom 17.07.2013, RV/ 1132-W/12)

Ein Angestellter hat zwei Spenden an zwei verschiedene Spendenempfänger angewiesen. Das Finanzamt hat zu Recht die steuerliche Abzugsfähigkeit mit der Begründung verneint, dass die Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit nur dann gegeben ist, wenn der Spendenempfänger im Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste der begünstigten Spendenempfänger im Sinn des § 4a Z 3 EStG bzw. § 18 Abs. 1 Z 8 lit a) EStG eingetragen ist. Diese Eintragung in die vom Finanzamt Wien 1/23 geführte Liste der spendenbegünstigten Organisationen entfaltet konstitutive Wirkung. Es steht und stand den konkret genannten Organisationen jederzeit frei, einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger zu stellen. Dies gilt auch für ausländische Organisationen, die sehr wohl dem Kreis der begünstigten Spendenempfänger angehören können.

11. Ausbildung zum Notfallsanitäter – Anspruch auf Familienbeihilfe (UFS vom 23.07.2013, RV/0533-G/12)

Der volljährige Sohn hat im konkreten Fall die Ausbildung zum Notfallsanitäter begonnen. Es ging um die Frage der Familienbeihilfe während dieser Ausbildungszeit. Der UFS hat diesen Anspruch auf Familienbeihilfe mit folgender Begründung bejaht:

Zu prüfen ist, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat. Personen haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (das war bis zum 30.06.2011 gültig) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufs nicht möglich ist. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht nur der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere Art und Umfang der Lehrveranstaltungen. Dieser Zeitraum muss zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entsprechen. Entscheidend ist, ob in den jeweils einzeln zu betrachtenden Monaten eine entsprechende zeitliche Intensität gegeben ist. Im Konkreten hat der Betreffende die Ausbildung zum Notfallsanitäter mit einem wöchentlichen Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden begonnen, somit lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vor.

12. Zeitpunkt des Antrags auf Praxispauschalierung (UFS vom 30.08.2013, RV/0747-W/11)

Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 17 Abs. 1 EStG mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden; dieser Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 (sonstige selbständige Arbeit) sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit sechs Prozent der Umsätze, höchstens 13.200 Euro, sonst zwölf Prozent, höchstens 26.400 Euro. Die Pauschalierung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine Buchführungspflicht besteht und wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 220.000 Euro betragen. Überdies muss in der Steuererklärung für die betreffende Veranlagung hervorgehen, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. Das heißt die Praxispauschalierung muss nicht gesondert beantragt werden; es genügt, wenn der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme eindeutig dokumentiert. Die Pauschalierung kann daher bis zur Rechtskraft des Bescheides des betreffenden Jahres in Anspruch genommen beziehungsweise auch widerrufen werden. Im Konkreten hat der Beschwerdeführer vor Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides die Praxispauschalierung in Anspruch genommen, sodass dieser zufolge auch die Betriebsausgaben mit zwölf Prozent der Einnahmen zu ermitteln sind.

13. Fußpflegekosten für einen Behinderten – Kosten der Heilbehandlung? (UFS vom 13.10.2013, RV/1857-W/13)

Bei Steuerpflichtigen mit nachgewiesener eigener Behinderung sind neben den in § 35 EStG vorgesehenen gestaffelten Pauschalbeträgen die Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arzt-, Spitals-, ärztlich verordnete Kur- und Therapiekosten sowie die Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Das heißt Kosten, die nicht unter diese Kategorien fallen, sind mit dem vorgesehenen Pauschbetrag abgegolten. Aufwendungen für Fußpflege können ebenso wenig wie die Kosten für eine Saisonkabine im städtischen Bad als Arzt- oder Therapiekosten angesehen werden, da diese Leistungen unabhängig von bestehenden Erkrankungen für einen sehr großen Bevölkerungskreis aus unterschiedlichen Gründen anfallen. Fußpflegekosten stellen auch bei Vorliegen einer Behinderung keine Kosten für ärztlich verordnete Therapie dar, sondern werden vom Behindertenpauschbetrag abgedeckt.


*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 4 / 25.02.2014

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