Steuer: Aktuelle steuerrechtliche Judikatur – Teil 1

10.02.2014 | Service


Von Herbert Emberger*

1. Großes Pendlerpauschale – kürzeste Fahrtstrecke (VwGH vom 26.06.2013, 2009/13/0151)

Das große Pendlerpauschale steht bekanntlich Arbeitnehmern zu, bei denen die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist. Gestaffelt ist das Pauschale dann nach Entfernungen: mindestens zwei Kilometer, mehr als 20 Kilometer, mehr als 40 Kilometer und mehr als 60 Kilometer.

Im konkreten Fall ging es um das große Pendlerpauschale für Fahrtstrecken ab 40 Kilometer. Bei dieser Fahrtstreckenermittlung ist jene kürzeste Strecke maßgeblich, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei es auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet ankommen kann. Bloße persönliche Vorlieben bei der Streckenwahl sind nicht zu berücksichtigen, wozu allerdings Sicherheitsüberlegungen nicht gehören. Ein Pendler kann also eine nicht sehr viel längere Fahrtstrecke wählen, wenn diese besser ausgebaut und somit aus Sicherheitsgründen vorteilhaft ist. Im Konkreten wurde ihm das große Pendlerpauschale für Entfernungen ab 40 Kilometer zuerkannt.

2. Kosten auswärtiger Berufsausbildung (VwGH vom 26.06.2013, 2012/13/0076)

Nach § 34 Abs 8 Einkommensteuergesetz sind 110 Euro pro Monat an Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dies dann, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Im Anlassfall erfolgt die auswärtige Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes, wobei die Zusage für den Studienplatz am Wohnort zwar eingelangt ist, aber erst nach Beginn der Studienlehrgänge am Ort außerhalb des Wohnsitzes. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zuerkennung des Ausbildungspauschales u.a. damit bestätigt, dass es zu den Voraussetzungen für den Pauschalbetrag nicht mehr gehört, dass die Aufwendungen auch tatsächlich aus rechtlichen oder sittlichen Gründen unvermeidbar waren, sondern es ist lediglich das Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes zu überprüfen. Dass eine Ausbildungsmöglichkeit am Wohnort objektiv vorhanden war, kann die Zuerkennung des Pauschales nicht verhindern, und zwar dann, wenn sich die Zulassung zu dieser Ausbildung am Wohnort nicht rechtzeitig erwirken ließ, im Gegensatz zur Ausbildungszulassung außerhalb des Wohnortes.

3. Schulgeld – außergewöhnliche Belastung? (VwGH vom 27.06.2013, 2011/15/0008)

Für die Frage, ob Schuldgeld eine außergewöhnliche Belastung nach den allgemeinen Bestimmungen ist, kommt es auf das Vorliegen der Zwangsläufigkeit der Zahlung des Schuldgeldes an. Nun umfasst grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung auch die Pflicht zur Tragung der Kosten der Berufsausbildung. Unterhaltsverpflichtungen für ein Kind sind allerdings durch die Familienbeihilfe oder gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten. Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur vorliegen, wenn die Existenzgrundlage ohne Verschulden entzogen wird und die Berufsausübung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist oder wenn die Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung usw. erforderlich wird. Das war aber im konkreten Anlass nicht der Fall.

4. Doppelte Haushaltsführung (VwGH vom 31.07.2013, 2009/13/0132)

Der Betreffende musste als Pendler vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte täglich eine Entfernung von rund 131 Kilometer (davon rund 125 Kilometer Autobahn) zurücklegen und hat dafür unter Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeiten jeweils rund 70 Minuten gebraucht. Nun sind Werbungskosten Aufwendungen, die u.a. dadurch erwachsen, dass jemand am Beschäftigungsort wohnen muss, ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bestätigt, dass dem Betreffenden die tägliche Zurücklegung einer Distanz von etwa 262 Kilometer (tour-retour) großteils auf der Autobahn, bei Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeiten mit einem Zeitaufwand von insgesamt etwa 140 Minuten nicht zumutbar gewesen sei, d.h. die Kosten der doppelten Haushaltsführung am Arbeitsort waren als Werbungskosten anzuerkennen.

5. Firmenparkplatz – steuerpflichtig (VwGH vom 31.07.2013, 2009/13/0157)

Einem Dienstnehmer wurde vom Arbeitgeber ein betriebseigenes Kraftfahrzeug u.a. auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, wobei dieses Kraftfahrzeug auf dem Betriebsgelände geparkt werden musste. Dieses Parken am Betriebsgelände kann auch durchaus im betrieblichen Interesse liegen, wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer den Dienstwagen für rasche Einsätze während der Dienstzeit benötigt. Dem Arbeitnehmer, der diesen Dienstwagen auch privat nützen kann, zum Beispiel für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kommt durch die Nutzung eines ihm uneingeschränkt zur Verfügung stehenden Betriebsparkplatzes ein geldwerter Vorteil zu. Würde der Dienstnehmer einen eigenen PKW nutzen, hätte er Abstellkosten zu tragen, zum Beispiel im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung. Werden diese Nebenkosten vermieden, so soll ungeachtet des parallelen Interesses des Arbeitgebers an der Nutzung des Betriebsparkplatzes ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Ansatz gebracht werden. Dieser Vorteil – Ersparnis der Kosten aus der Parkraumbewirtschaftung – ist auch nicht durch den Ansatz eines Sachbezugs für die Privatnutzung des KFZs berücksichtigt. Es erfolgt also eine Unterstellung eines zusätzlichen Sachbezugs.

6. Kosten der Alternativ-/Naturmedizin – außergewöhnliche Belastung? (UFS vom 07.05.2013, RV/0028-W/13)

Krankheitskosten sind außergewöhnlich und auch aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, das sind zum Beispiel Aufwendungen für Arzt und Krankenhaus, Medikamente, Ambulanzgebühren, Behandlungsbeiträge, Selbstbehalt, Zuzahlungen usw. Es werden nur Kosten anerkannt, die mit einer Heilbehandlung beziehungsweise -betreuung typischerweise verbunden sind. Nicht absetzbar sind Ausgaben, die nur mittelbar mit einer Krankheit im Zusammenhang stehen, auch wenn sie sich auf den Krankheitsfall positiv auswirken können. Daher sind Kosten einer alternativmedizinischen Behandlung grundsätzlich (nur) dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Zwangsläufigkeit mittels ärztlicher Verordnung nachgewiesen wird. Selbstbehandlung oder bloße ärztliche Empfehlung ist nicht ausreichend. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie die Erhaltung der Gesundheit. Im Allgemeinen ist eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplans – vor der Anwendung – erstellte ärztliche Verordnung ein geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit. Auch wenn die Kosten teilweise von der Sozialversicherung gedeckt werden, wird von einer medizinischen Notwendigkeit auszugehen sein. Die strittigen Aufwendungen aus dem Bereich der alternativen und Naturmedizin für Nahrungsergänzungsmittel, für kinesiologische Behandlungen, Massagen und ein Lichttherapiegerät wären nur anzuerkennen, wenn die Zwangsläufigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird. Dies war konkret nicht der Fall, daher waren die Aufwendungen keine außergewöhnliche Belastung.

7. Medizinstudium in Deutschland – pauschale außergewöhnliche Belastung (UFS vom 23.05.2013, RV/1687-W/11)

Nach § 34 Abs 8 EStG sind Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes eine außergewöhnliche Belastung mit der Folge der Abzugsfähigkeit eines Pauschalbetrags von 110 Euro pro Monat, wenn im Einzugsbereichs des Wohnorts keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Im konkreten Fall hat die Betreffende bei Wohnsitz in Wien das Medizinstudium in Deutschland betrieben. Der UFS stellt klar, dass die Ausbildung an der deutschen Medizinuniversität, obwohl die Kernbereiche des Medizinstudiums in Deutschland und in Österreich ähnlich sind, sich doch nicht deckt, das heißt, dass deutliche Unterschiede im Studienverlauf bestehen, wobei in Deutschland die praktische Ausbildung in das Studium integriert ist, während in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung ein mindestens dreijähriger Turnus nach dem Studium erforderlich ist. Ein Wechsel sei daher nicht ohne Weiteres möglich. Der Pauschalbetrag für die Berufsausbildung außerhalb des Wohnorts wurde also im konkreten Fall vom UFS bestätigt.

8. Pendlerpauschale bei Nicht-Inanspruchnahme des Werkverkehrs (UFS vom 09.07.2013, RV/3202-W/11)

Ein Dienstnehmer hätte für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Werksverkehr benützen können. Dies hat der Dienstnehmer insofern abgelehnt, als er den eigenen PKW benutzt hat. Die Nutzung des eigenen PKWs anstelle des Werkverkehrs führt aber nicht zum Verlust des entsprechenden Pendlerpauschales.

Unfallkosten bei beruflichen Fahrten (Parkschaden) – Werbungskosten (UFS vom 09.07.2013, RV/3202-W/11)

Der UFS verweist auf den Verwaltungsgerichtshof, der entschieden hat, dass Aufwendungen für einen auf einer beruflichen Fahrt entstandenen Unfall – jedenfalls, wenn dieser unverschuldet oder nur auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen ist – auch dann Werbungskosten darstellen, wenn für den Arbeitsweg nur das kleine Pendlerpauschale zusteht. Dies deshalb, weil das Pendlerpauschale nur die typischerweise anfallenden Fahrtkosten umfasst. Es ist daher für die steuerliche Berücksichtigung der Unfallkosten ohne Bedeutung, ob der Betreffende für die Fahrt zumutbarerweise auch ein Massenverkehrsmittel verwenden hätte können. Die im Zusammenhang mit dem Parkschaden am Parkplatz eines Arbeitgebers entstandenen Aufwendungen sind daher steuerlich abzugsfähig.

Teil 2 erscheint in der nächsten Ausgabe der ÖÄZ.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 3 / 10.02.2014

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