Pilz­er­kran­kun­gen Dia­gnose und The­ra­pie für die Pra­xis­Ser­vice: Der Arzt und seine Mit­ar­bei­ter – Teil 1

25.03.2014 | Service


Bei allen Dienst­neh­mern ergibt sich 2014 eine ganze Reihe von Neue­run­gen gegen­über dem Vor­jahr. Diese Ände­run­gen sind für alle Ärzte mit eige­nen Mit­ar­bei­tern sowie auch für alle ange­stell­ten Ärzte wich­tig.
Von Wolf­gang Leonhart*

1. Die für Ärzte wesent­li­chen Ände­run­gen in der Per­so­nal­ver­rech­nung ab 2014:

  • Neue Höchst­bei­trags­grund­la­gen
  • neue Gering­fü­gig­keits­gren­zen
  • Neu­re­ge­lung der Pend­ler­för­de­rung durch „Pend­ler­ver­ord­nung“
  • neuer Sach­be­zug für Arbeit­ge­ber­dar­le­hen und Gehaltsvorschüsse
  • Ände­rung bei Sach­be­zü­gen bei Dienstwohnungen
  • Antrag auf Rich­tig­stel­lung der Ein­kunfts­art im Abgabenbescheid
  • neue Bil­dungs­teil­zeit und Pflegeteilzeit.

2. Anmel­dung des Arbeit­neh­mers, Dienst­zet­tel
Jeder Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, unver­züg­lich nach Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses dem Arbeit­neh­mer einen Dienst­zet­tel aus­zu­hän­di­gen. Aus­nahme: Dauer des Arbeits­ver­hält­nis­ses höchs­tens ein Monat oder ein schrift­li­cher Arbeits­ver­trag wurde ausgehändigt.

Die Anmel­dung muss vor Arbeits­an­tritt erfol­gen und ist in zwei Vari­an­ten mög­lich:
1. Dop­pel­mel­dung (beide Mel­dun­gen müs­sen jeweils voll­stän­dig aus­ge­füllt wer­den.)
a. Min­dest­an­ga­ben­mel­dung vor Arbeits­an­tritt, anzu­ge­ben sind

  • Dienst­neh­mer­kon­to­num­mer
  • Name des Dienstnehmers
  • Ver­si­che­rungs­num­mer oder Geburts­da­tum des Dienstnehmers
  • Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme

b. Voll­mel­dung (feh­lende Anga­ben inner­halb von sie­ben Tagen ab Arbeitsbeginn)

  • gering­fü­gige Beschäf­ti­gung ja/​nein
  • Beginn Bei­trags­pflicht Mitarbeitervorsorgekasse
  • Ent­gelt
  • anzu­wen­dende Rege­lun­gen (Ange­stell­ten­ge­setz, Entgeltfortzahlungsgesetz)
  • Art der Beschäf­ti­gung (Aus­maß, Arbei­ter, Angestellter)

2. Voll­mel­dung vor Arbeits­an­tritt
Die Vari­ante „Voll­mel­dung vor Arbeits­an­tritt“ ver­rin­gert den Arbeits­auf­wand und ist drin­gend zu emp­feh­len. Tritt der Dienst­neh­mer die Arbeit nicht an, muss die Mel­dung stor­niert werden.

a) Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht auch für „freie Dienst­ver­träge“
Melde- und damit sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig sind neben den Dienst­neh­mern auch die soge­nann­ten „freien Dienst­ver­träge“. Die „freien Dienst­neh­mer“ wer­den den nor­ma­len Dienst­neh­mern sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich weit­ge­hend gleich­ge­stellt. Die „freien Dienst­neh­mer“ sind wie folgt normiert:

  • Es han­delt sich um Dienst­leis­tun­gen, die im Wesent­li­chen per­sön­lich zu erbrin­gen sind;
  • der Dienst­neh­mer ver­fügt über keine wesent­li­chen eige­nen Betriebsmittel;
  • es besteht eine Ver­pflich­tung auf bestimmte oder unbe­stimmte Zeit (Dau­er­schuld­ver­hält­nis);
  • Aus­übung der Tätig­keit für einen Unter­neh­mer usw.; nicht dage­gen Tätig­kei­ten für pri­vate Auf­trag­ge­ber oder bäu­er­li­che Nachbarschaftshilfe.

Für freie Dienst­neh­mer ist Kom­mu­nal­steuer (drei Pro­zent) sowie Dienst­ge­ber­bei­trag zum Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­fonds (4,5 Pro­zent) zu bezahlen.

Eine Aus­nahme von der Ver­si­che­rungs­pflicht für freie Dienst­ver­träge besteht dann, wenn die Hono­rare beim Auf­trag­neh­mer bereits sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig sind als Gewer­be­trei­ben­der, kam­mer­zu­ge­hö­ri­ger Frei­be­ruf­ler oder Beam­ter mit einer Neben­tä­tig­keit. Die Beschäf­ti­gung eines Arz­tes durch einen Kol­le­gen im Rah­men einer Ordi­na­ti­ons­ver­tre­tung ist nicht als freier Dienst­ver­trag durch den Auf­trag­ge­ber melde- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Wenn der Auf­trag­neh­mer (Pra­xis­ver­tre­ter) im Übri­gen ander­wei­tig nur im Dienst­ver­hält­nis (zum Bei­spiel als Spi­tals­arzt) tätig ist (keine eigene Pra­xis ange­mel­det hat oder Wohn­sitz­arzt ist), besteht für die­sen aller­dings dafür die Ver­pflich­tung, die ärzt­li­che Neben­tä­tig­keit bei der Ärz­te­kam­mer anzuzeigen.

Hin­weis: Bei Vor­lie­gen eines „Werk­ver­tra­ges“ besteht im Gegen­satz zum freien Dienst­ver­hält­nis keine Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. Ein Werk­ver­trag ist ein soge­nann­tes „Ziel­schuld­ver­hält­nis“, das heißt, der Auf­trag­neh­mer schul­det dem Auf­trag­ge­ber die Erstel­lung des „Wer­kes“, also einen bestimm­ten Erfolg bezie­hungs­weise ein bestimm­tes Ergebnis.

b) Mel­dung gering­fü­gig Beschäf­tig­ter
„Gering­fü­gig“ beschäf­tigte Dienst­neh­mer sind nicht kran­ken- und pen­si­ons­ver­si­chert. Für einen gering­fü­gig beschäf­tig­ten Dienst­neh­mer besteht aller­dings die Mög­lich­keit, sich auf Antrag in der Kran­ken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung selbst zu versichern.

Ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis gilt als gering­fü­gig, wenn für einen Kalen­der­mo­nat das Ent­gelt nicht mehr als 395,31 Euro monat­lich oder 30,35 Euro bei tage­wei­ser Beschäf­ti­gung beträgt.

Es besteht die Ver­pflich­tung, gering­fü­gig Beschäf­tigte bei der zustän­di­gen Gebiets­kran­ken­kasse zu mel­den. Die Bei­träge müs­sen ein­mal jähr­lich bis 15. Jän­ner des Fol­ge­jah­res ein­ge­zahlt werden.

  • Wenn die Summe der monat­li­chen Ent­gelte aller bei ihm gering­fü­gig Beschäf­tig­ten nicht mehr als das Ein­ein­halb­fa­che der Gering­fü­gig­keits­grenze (592,97 Euro) beträgt, dann muss der Dienst­ge­ber ledig­lich Unfall­ver­si­che­rung (1,4 Pro­zent) bezahlen.
  • Über­steigt die Summe der monat­li­chen Ent­gelte aller gering­fü­gig Beschäf­tig­ten das Ein­ein­halb­fa­che der Gering­fü­gig­keits­grenze (592,97 Euro), dann muss der Dienst­ge­ber von der Summe der Ent­gelte aller gering­fü­gig Beschäf­tig­ten eine Dienst­ge­ber­ab­gabe von 17,8 Pro­zent leisten.

Vor­sicht! Die Kran­ken­kasse rech­net die Ent­gelte, die jemand aus allen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen erhält, zusam­men. Wenn diese Summe die Gering­fü­gig­keits­grenze von 395,31 Euro monat­lich über­steigt, dann wer­den die Bei­träge (circa 14 Pro­zent) für Kran­ken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung dem Dienst­neh­mer direkt von der Gebiets­kran­ken­kasse nach dem Jah­res­ende ein­mal jähr­lich vor­ge­schrie­ben. Betrof­fen sind auch jene Dienst­neh­mer, die bei­spiels­weise bei einem Dienst­ge­ber ein voll bei­trags­pflich­ti­ges Dienst­ver­hält­nis (über der Gering­fü­gig­keits­grenze) haben und bei einem ande­ren Dienst­ge­ber als gering­fü­gig Beschäf­tigte ange­mel­det sind.

3. Bei­trags­grund­la­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung und Lohn­steuer
Die Bezüge der Arbeit­neh­mer (Arbei­ter, Ange­stellte) unter­lie­gen der Lohn­steuer. Ein sol­ches Dienst­ver­hält­nis liegt vor, wenn der Arbeit­neh­mer gegen­über sei­nem Arbeit­ge­ber wei­sungs­ge­bun­den, in den Betrieb des Arbeit­ge­bers orga­ni­sa­to­risch ein­ge­glie­dert ist und kein Unter­neh­mer­wag­nis trägt.

a) Zin­sen­er­spar­nis für Arbeit­ge­ber­dar­le­hen
Die (steu­er­pflich­tige) Zin­sen­er­spar­nis von Arbeit­ge­ber­dar­le­hen ist mit 1,5 Pro­zent anzu­neh­men. Ein Gehalts­vor­schuss bis zu 7.300 Euro im Jahr führt nicht zur Zin­sen­be­steue­rung (Frei­be­trag).

b) Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und Pend­ler­pau­schale
Durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von 291 Euro jähr­lich gel­ten grund­sätz­lich alle Aus­ga­ben bei einer ein­fa­chen Fahrt­stre­cke zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte bis 20 Kilo­me­ter als abge­deckt. Das Pend­ler­pau­schale ist vor­ge­se­hen, wenn die ein­fa­che Fahrt­stre­cke Woh­nung – Arbeits­stätte mehr als 20 Kilo­me­ter beträgt bezie­hungs­weise wenn die Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels im Lohn­zah­lungs­zeit­raum nicht zumut­bar oder nicht mög­lich ist. Die Werte betra­gen pro Monat (siehe Tabelle).

Um das erhöhte Pend­ler­pau­schale zu bean­spru­chen muss der Arbeit­neh­mer (von sich aus!) dem Arbeit­ge­ber auf einem amt­li­chen Vor­druck L34 das Aus­maß der Weg­stre­cke (wenn diese mehr als 20 Kilo­me­ter für die ein­fa­che Fahrt­stre­cke beträgt) sowie die Gründe für das Vor­lie­gen einer even­tu­el­len Unzu­mut­bar­keit der Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels angeben.

Mit 1.1.2014 tritt die Pend­ler­ver­ord­nung, in Kraft. Sie ist so lange nicht anzu­wen­den, als der Pend­ler­rech­ner nicht im Inter­net auf der Home­page des BMF zur Ver­fü­gung gestellt wird. Die Ver­ord­nung ist jedoch rück­wir­kend für den Zeit­raum vom 1.1.2014 bis zur Zur-Ver­fü­gung-Stel­lung des Pend­ler­rech­ners anwend­bar, wenn dies für den Steu­er­pflich­ti­gen mit kei­nen steu­er­li­chen Nach­tei­len ver­bun­den ist. Trifft dies zu, hat eine Auf­rol­lung spä­tes­tens bis 30.9.2014, zu erfol­gen, sofern die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Mög­lich­kei­ten beim Arbeit­ge­ber dazu vor­lie­gen und ein auf­rech­tes Dienst­ver­hält­nis bei dem­sel­ben Arbeit­ge­ber vor­liegt. Hat der Arbeit­neh­mer bereits ein L34 abge­ge­ben, so muss er dem Arbeit­ge­ber spä­tes­tens bis 30.6.2014 einen Aus­druck des „Pend­ler­rech­ners“ über­ge­ben, da sonst das Pend­ler­pau­schale nicht mehr ver­rech­net wer­den darf.

Fol­gende Ände­run­gen sind durch die Pend­ler­ver­ord­nung vor­ge­se­hen:
Die Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte umfasst die gesamte Weg­stre­cke, die unter Ver­wen­dung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels unter Ver­wen­dung eines pri­va­ten Pkw oder auf Geh­we­gen zurück­ge­legt wer­den muss, um in der kür­zest mög­li­chen Zeit die Arbeits­stätte zu erreichen.

Für die Ermitt­lung der Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte und für die Beur­tei­lung, ob die Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels zumut­bar oder unzu­mut­bar ist, ist für Ver­hält­nisse inner­halb Öster­reichs der vom BMF im Inter­net zur Ver­fü­gung gestellte Pend­ler­rech­ner zu verwenden.

Ver­schie­dene Teil­stre­cken­län­gen sind zunächst ohne Run­dung zu addie­ren. Beträgt die Gesamt­stre­cke zumin­dest 20 Kilo­me­ter bezie­hungs­weise zumin­dest zwei Kilo­me­ter, sind ange­fan­gene Kilo­me­ter auf volle Kilo­me­ter aufzurunden.

Unzu­mut­bar­keit der Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels liegt vor, wenn

  • zumin­dest für die Hälfte der Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte oder zwi­schen Arbeits­stätte und Woh­nung kein Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel zur Ver­fü­gung steht oder
  • der Steu­er­pflich­tige über einen gül­ti­gen Aus­weis über eine Geh­be­hin­de­rung (§ 29b StVO 1960) ver­fügt oder
  • die Unzu­mut­bar­keit der Benüt­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel wegen dau­ern­der Gesund­heits­schä­di­gung oder wegen Blind­heit für den Steu­er­pflich­ti­gen im Behin­der­ten­pass ein­ge­tra­gen ist.

Dar­über hin­aus gilt:

  • bis 60 Minu­ten Zeit­dauer ist die Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels stets zumutbar.
  • Bei mehr als 120 Minu­ten Zeit­dauer ist die Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels stets unzumutbar.
  • Über­steigt die Zeit­dauer 60 Minu­ten, nicht aber 120 Minu­ten, ist auf die ent­fer­nungs­ab­hän­gige Höchst­dauer abzu­stel­len. Diese beträgt 60 Minu­ten zuzüg­lich einer Minute pro Kilo­me­ter der Ent­fer­nung, jedoch maximal 120 Minu­ten. Ange­fan­gene Kilo­me­ter sind dabei auf volle Kilo­me­ter auf­zu­run­den. Über­steigt die kür­zest mög­li­che Zeit­dauer die ent­fer­nungs­ab­hän­gige Höchst­dauer, ist die Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels unzumutbar.

Die Zeit­dauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Ver­las­sen der Woh­nung bis zum Arbeits­be­ginn bezie­hungs­weise vom Arbeits­ende bis zum Ein­tref­fen bei der Woh­nung ver­streicht; sie umfasst auch War­te­zei­ten. Dabei ist jeweils zu beach­ten, dass der Ermitt­lung der Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte jeweils die Ver­hält­nisse zugrunde zu legen sind, die vor­lie­gen, wenn die Arbeits­stätte unter Berück­sich­ti­gung eines etwa­igen Geh­wegs in einem Zeit­raum von 60 Minu­ten vor dem tat­säch­li­chen Arbeits­be­ginn bis zum tat­säch­li­chen Arbeits­be­ginn erreicht wird (bezie­hungs­weise in einem Zeit­raum vom tat­säch­li­chen Arbeits­ende bis zu einem Zeit­punkt, der 60 Minu­ten spä­ter liegt, ver­las­sen wird).

Ein Bei­spiel
Das Arbeits­ende eines Arbeit­neh­mers ist um 17:00 Uhr. Der Geh­weg von der Arbeits­stätte zur Ein­stieg­s­telle des Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels beträgt zehn Minu­ten. Ein Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel fährt um 17:05 Uhr, das nächste Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel um 18:05 Uhr. Das Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel (Start 18:05 Uhr) kann daher der Ermitt­lung des Pend­ler­pau­scha­les zugrunde gelegt wer­den, da mit Berück­sich­ti­gung des Geh­wegs (Start von der Arbeits­stätte um 17:55 Uhr) der Zeit­raum von 60 Minu­ten nach Arbeits­ende ein­ge­hal­ten wird.

Ste­hen ver­schie­dene Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel zur Ver­fü­gung, ist der Ermitt­lung der Zeit­dauer die Benüt­zung des schnells­ten öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tels zugrunde zu legen. Zudem ist die opti­male Kom­bi­na­tion zwi­schen Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel und Indi­vi­du­al­ver­kehrs­mit­tel zu berück­sich­ti­gen; dabei ist davon aus­zu­ge­hen, dass für mehr als die Hälfte der Weg­stre­cke zur Ver­fü­gung ste­hende Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel ver­wen­det werden.

Sind die zeit­li­chen oder ört­li­chen Umstände der Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung wäh­rend des gesam­ten Kalen­der­mo­nats nicht im Wesent­li­chen gleich, ist jene Zeit maß­ge­bend, die erfor­der­lich ist, um die Ent­fer­nung von der Woh­nung zur Arbeits­stätte bezie­hungs­weise von der Arbeits­stätte zur Woh­nung im Lohn­zah­lungs­zeit­raum über­wie­gend zurück­zu­le­gen. Liegt kein Über­wie­gen vor, ist die län­gere Zeit­dauer maßgebend.

Für die Ermitt­lung der Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stätte bezie­hungs­weise zwi­schen Arbeits­stätte und Woh­nung und für die Beur­tei­lung, ob die Benüt­zung eines Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tels zumut­bar oder unzu­mut­bar ist, ist für Ver­hält­nisse inner­halb Öster­reichs der vom BMF im Inter­net zur Ver­fü­gung gestellte Pend­ler­rech­ner zu verwenden.

Bei Berück­sich­ti­gung des Pend­ler­pau­scha­les und des Pend­ler­eu­ros durch den Arbeit­ge­ber hat die­ser einen Aus­druck des vom Arbeit­neh­mer ermit­tel­ten Ergeb­nis­ses des Pend­ler­rech­ners (L 34 EDV) zum Lohn­konto zu neh­men. Gibt der Arbeit­neh­mer nicht bis spä­tes­tens 30.6.2014 einen Aus­druck des ermit­tel­ten Ergeb­nis­ses des Pend­ler­rech­ners (L 34 EDV) ab, sind vom Arbeit­ge­ber ab Juli kein Pend­ler­pau­schale und kein Pend­ler­euro zu berück­sich­ti­gen. Der Aus­druck des ermit­tel­ten Ergeb­nis­ses des Pend­ler­rech­ners gilt als amt­li­cher Vor­druck (L 34 EDV).

Ein Fami­li­en­wohn­sitz liegt dort, wo

  • ein in (Ehe-)Partnerschaft oder in Lebens­ge­mein­schaft leben­der Steu­er­pflich­ti­ger oder
  • ein allein­ste­hen­der Steu­er­pflich­ti­ger seine engs­ten per­sön­li­chen Bezie­hun­gen (zum Bei­spiel Fami­lie, Freun­des­kreis) und einen eige­nen Haus­stand hat.

c) Rei­se­ver­gü­tun­gen, Tages- und Näch­ti­gungs­geld (gilt auch für Selbst­stän­dige!)
Kilo­me­ter­gel­der, die durch Fahr­ten­buch oder gleich­wer­tige Auf­zeich­nun­gen nach­ge­wie­sen wer­den, kön­nen mit € 0,42/km abga­ben­frei ver­gü­tet wer­den. Der steu­er­freie Ersatz ist mit 30.000 Kilo­me­ter jähr­lich limi­tiert. Die an die Dienst­neh­mer aus­ge­zahl­ten Kilo­me­ter­gel­der sind beim Dienst­ge­ber in vol­ler Höhe abzugs­fä­hige Betriebsausgaben.

Bei Inlands­rei­sen bleibt ein Tages­geld von 26,40 Euro pro vol­lem Tag steu­er­frei. Bei einer Tätig­keit an einem ande­ren Ein­satz­ort (= poli­ti­sche Gemeinde, für Fahr­ten nach Wien der Gemein­de­be­zirk) ste­hen steu­er­freie Tages­gel­der bei durch­ge­hen­der sowie regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­der (ein­mal wöchent­lich) Tätig­keit nur für die ers­ten fünf Tage oder bei unre­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­der Tätig­keit für die ers­ten 15 Tage zu.

Als Näch­ti­gungs­geld ein­schließ­lich Früh­stück kann ohne Nach­weis ein Betrag von maximal 15 Euro steu­er­frei bezahlt wer­den. Es kön­nen aber auch – anders als bei den Tages­gel­dern – die nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Näch­ti­gungs­kos­ten samt Früh­stück steu­er­frei ver­gü­tet wer­den. Der Ersatz der tat­säch­li­chen Näch­ti­gungs­kos­ten ist zeit­lichn nicht limitiert.

Bei Aus­lands­rei­sen kön­nen Tages­gel­der nach dem höchs­ten Gebüh­ren­satz für Aus­lands­rei­sen der Bun­des­be­diens­te­ten steu­er­frei aus­be­zahlt wer­den. Als Näch­ti­gungs­geld (inklu­sive Früh­stück) kom­men ent­we­der die nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Kos­ten der Näch­ti­gung samt Früh­stück oder die pau­scha­len Näch­ti­gungs­gel­der der höchs­ten Gebüh­ren­stufe in Betracht.

4. Bei­trags­höhe in der Sozi­al­ver­si­che­rung
Die ein­heit­li­che Höchst­bei­trags­grund­lage in der Unfall‑, Pensions‑, Kran­ken­und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung beträgt 4.530 Euro monat­lich, für Son­der­zah­lun­gen 9.060 Euro.

Die SV-Bei­trags­sätze 2014 betra­gen grund­sätz­lich für Ange­stellte: 17,57 Pro­zent Dienst­neh­mer­an­teil, 21,33 Pro­zent Dienst­ge­ber­an­teil (jeweils zuzüg­lich 0,5 Pro­zent Wohnbauförderungsbeitrag).

Lohn­ne­ben­kos­ten-Sen­kung bei älte­ren Arbeit­neh­mern: Der Bei­trag zur Unfall­ver­si­che­rung ent­fällt für alle über 60-Jäh­ri­gen. Der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­trag bei Frauen und Män­nern ab dem 58. Lebens­jahr ist ab 2012 wie­der zu bezah­len. Bei Monats­be­zü­gen zwi­schen 1.530 Euro und 1.246 Euro redu­ziert sich der ALV-Bei­trag stu­fen­weise auf Null.

Für bestimmte Ange­hö­rige ist ein Zusatz­bei­trag in der Kran­ken­ver­si­che­rung von 3,4 Pro­zent zu ent­rich­ten. Kin­der (bis zum 18., Stu­den­ten bis zum 27. Lebens­jahr) und Ange­hö­rige, die sich der Erzie­hung eines im gemein­sa­men Haus­halt leben­den Kin­des wid­men oder min­des­tens vier Jahre hin­durch gewid­met haben, blei­ben wei­ter­hin bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Dies gilt auch für Ange­hö­rige, die ein Pfle­ge­geld ab der Stufe 4 bezie­hen bezie­hungs­weise Ange­hö­rige, die einen Ver­si­cher­ten, der ein Pfle­ge­geld ab der Stufe 4 bezieht, pflegen.

Die Auf­lö­sungs­ab­gabe
Bei Ende eines (freien) Dienst­ver­hält­nis­ses hat der Dienst­ge­ber eine Abgabe in Höhe von 115 Euro zu ent­rich­ten. Nur bei Selbst­kün­di­gung des Dienst­neh­mers fällt die Abgabe nicht an.

Es gibt also einige wenige Ausnahmen:

  1. Befris­tung des Dienst­ver­hält­nis­ses auf längs­tens sechs Monate
  2. Auf­lö­sung des Dienst­ver­hält­nis­ses wäh­rend des Probemonats
  3. Wenn der Dienstnehmer 
    • selbst gekün­digt hat oder
    • ohne wich­ti­gen Grund vor­zei­tig­aus­ge­tre­ten ist oder
    • aus gesund­heit­li­chen Grün­den­vor­zei­tig aus­ge­tre­ten ist oder
    • im Zeit­punkt der Auf­lö­sung des­Dienst­ver­hält­nis­ses einen Anspruch­auf eine Inva­li­di­täts- oder Berufs­un­fä­hig­keits­pen­si­onhat oder
    • die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen für eine Alters­pen­sion erfüllt oder gerecht­fer­tigt ent­las­sen wurde.

    Ähn­li­ches gilt auch für freie Dienstnehmer.

  4. ein Lehr­ver­hält­nis auf­ge­löst wird
  5. ein ver­pflich­ten­des Ferial- oder Berufs­prak­ti­kum­be­en­det wird
  6. das Dienst­ver­hält­nis oder freie Dienst­ver­hält­nis­durch den Tod des (freien) Dienst­neh­mers endet.

Die in der Pra­xis bei Ärz­ten wesent­lichste Aus­nahme bil­det die Auf­lö­sung des Dienst­ver­hält­nis­ses wäh­rend des Pro­be­mo­nats. Wird bei Lehr­pra­xen ein auf mehr als sechs Monate befris­te­tes Dienst­ver­hält­nis ein­ge­gan­gen, fällt die Auf­lö­sungs­ab­gabe an.

Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und Pendlerpauschale

Ein­fa­che Fahrtstrecken

Benüt­zung eines Massenbeförderungsmittels

zumut­bar

unzu­mut­bar

klei­nes Pendlerpauschale

gro­ßes Pendlerpauschale

2–20 km

0,00 €

31,00 €

21–40 km

58,00 €

123,00 €

41–60 km

113,00 €

214,00 €

über 60 km

168,00 €

306,00 €

*) Mag. Wolf­gang Leon­hart ist Steu­er­be­ra­ter in Wien und Ver­fas­ser des im Ver­lags­haus der Ärzte erschei­nen­den Buches „Arzt und Steuer“.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 6 /​25.03.2014

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