„Meine eigene Praxis“– Teil 6: Der Kassenvertrag

15.07.2025 | Service

Autor: red

 

 

Gesamtvertrag, Einzelvertrag, wie erfolgen Ausschreibung und Vergabe von Kassenstellen? Welche Rechte und Pflichten haben Ärztinnen und Ärzte mit Kassenvertrag? Ein kurzer Ein- und Überblick.

Rechte und Pflichten von Kassenärztinnen/Kassenärzten, die Honorarordnung und der Stellenplan werden durch Gesamtverträge geregelt. Vertragsarztstellen werden öffentlich ausgeschrieben und nach einem Punkteschema vergeben, das den Ausbildungs- und Erfahrungsgrad von Ärztinnen und Ärzten berücksichtigt. Grundsätzlich ist für eine Vertragsarztstelle, die als Einzelpraxis ausgeschrieben ist, keine Ablöse zu bezahlen – werden aber bestehende Strukturen mit übernommen (Räumlichkeiten, Einrichtung etc.), muss man sich über eine Ablöse einigen. Bei einer ausgeschriebenen Gruppenpraxis hingegen ist eine Ablöse üblich; die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab und wird nach einer vorgegebenen Methode errechnet.

Wesentliche Inhalte des Gesamtvertrags sind u.a.:

  • Behandlungspflicht
    Gemäß § 26 Gesamtvertrag ÖGK besteht Behandlungspflicht in der Ordination gegenüber allen Patientinnen und Patienten. Krankenbesuche sind möglich, aber auch Pflicht, wenn der Patientin/dem Patienten aufgrund des Zustands nicht zugemutet werden kann, die Ordination aufzusuchen. In begründeten Fällen kann eine Behandlung abgelehnt werden; diese wären zum Beispiel:
  • Begrenzte Kapazität/Überschreitung der Behandlungskapazität
  • Mangelndes bzw. nicht ausreichendes Fachwissen
  • Mangelndes bzw. nicht (mehr) vorhandenes Vertrauensverhältnis
  • Keine medizinische Indikation für Behandlungsmethoden.

 

  • Vertretungen, Krankheit, Urlaub
    Vertretungen in der Dauer von sechs Wochen bis sechs Monaten (auch regelmäßig, tageweise) sind der Kammer bekanntzugeben, bei über sechs Monaten auch der Kasse (Name der Vertretung sowie voraussichtliche Dauer). Kammer und Kasse haben das Recht, sich in begründeten Fällen gegen die Vertretung per se oder die Person auszusprechen.

Ist die persönliche Verhinderung durch Erkrankung oder durch Schwangerschaft begründet, entfällt die Verpflichtung zur Bestellung einer Vertretung für einen gewissen Zeitraum. Höchstausmaß des Urlaubes im Rahmen der Urlaubsregelung sind sechs Kalenderwochen pro Urlaubsjahr; Resturlaube können in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Urlaub für Fortbildungszwecke sind der Kammer zu melden.

  • Tätigkeiten neben dem Kassenvertrag
    o In Krankenanstalten: Vertragsinhaberinnen/Vertragsinhaber dürfen während der Laufdauer nicht in einem Vertragsverhältnis zu einer bettenführenden Krankenanstalt stehen, das zur regelmäßigen Erbringung ärztlicher Leistungen für die Anstalt verpflichtet. Tätigkeiten als Belegärztin/Belegarzt sind ausgeschlossen.
    o Sonstige konsiliare Tätigkeiten oder vertraglich vereinbarte regelmäßige Nebentätigkeiten in Krankenanstalten sind der Kammer und der Kasse zu melden.

Karenzierungen gegen Entfall der Bezüge sind möglich.

 

  • Private Behandlung
    Eine private Behandlung ist möglich, sofern die Patientin/der Patient dies ausdrücklich wünscht. Anspruchsberechtigte sind mittels Informationsblatt, das zur Unterfertigung vorzulegen ist, darauf hinzuweisen, dass keine Kostenerstattung erfolgt. Die e-card darf im selben Quartal im selben Leistungsfall nicht gesteckt werden. Eine Bevorzugung von privaten Patientinnen/Patienten ist verboten.
  • Ökonomiegebot
    Grundsätzlich muss die Behandlung von Kassenpatientinnen/-patienten ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen allerdings nicht überschreiten und muss sich an den Richtlinien ökonomischer Krankenbehandlung orientieren. Weitere Informationen: §17 Gesamtvertrag ÖGK. (red)

Quelle: „Meine eigene Praxis. Richtig starten als Hausärztin/Hausarzt“; Bettina Ehrhardt-Felkl (Hg.); Verlagshaus der Ärzte: 1. Auflage 2023; ISBN: 978-3-99052-294-3

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 13-14 / 15.07.2025