„Arbeiten in einer Einzelpraxis oder gemeinsam mit anderen? Welche Rechte und Pflichten hat man als Ärztin oder Arzt? Was gibt es zur Arzthaftung zu beachten? Ein kurzer Überblick.
Einzelpraxis oder Gemeinschaft?
Bei den verschiedenen Möglichkeiten zur Arbeit als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt sollte man vor Gründung einer Praxis alle Optionen durchdenken. Einzelpraxis, Gruppenpraxis, Gemeinschaftspraxis – mit den jeweiligen Besonderheiten in Sachen Gestaltungsfreiheit, Haftung, etc. Hier sollte sich jede Ärztin, jeder Arzt gut informieren und dann entscheiden, was am besten zur eigenen Persönlichkeit und zu den eigenen Vorstellungen passt.
Berufsrechte und Pflichten
- Handeln am Stand der Medizin
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet
- nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung (Stand der Medizin) und
- unter Einhaltung der Vorschriften und fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren,
- jede/n in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommene/n Gesunde/n und Kranke/n ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen (Gleichbehandlung) und
- sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern oder der ÖÄK oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden (Fortbildung)
- Verschwiegenheitspflicht
Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gehört zu den zentralsten Patientenrechten: „Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.“ (§ 54 Ärztegesetz) Anderen dürfen Auskünfte nur in Ausnahmefällen oder mit Erlaubnis der Patientin/des Patienten erteilt werden.
- Datenschutz in der Ordination
Die Datenschutzbestimmungen verpflichten kurz gefasst zur:
- Sicherung vor Verlust und Zerstörung und Vorkehrungen gegen zufällige Ereignisse wie Stromausfall, Wasserschaden, Feuer etc.
- Erfüllung der Informations- und Auskunftspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten
- Einholung von Zustimmungen für die elektronische Übermittlung von Befunden sowie End-zu-End-Verschlüsselung bei der Übermittlung
- Festlegung der Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme (personengebundenes Login u.a.)
- Werbung für und in der Ordination
Die Ordinationsstätte muss gemäß § 1 Schilderordnung durch eine äußere Bezeichnung (Schild) kenntlich gemacht werden; die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ ist zu beachten. Die Veröffentlichung von Informationen über den Tätigkeitsbereich, ein Praxislogo sowie eine Homepage sind erlaubt. Die Angaben über Ordination und Tätigkeitsbereich müssen sachlich und wahr sein und dürfen das Standesansehen nicht beeinträchtigen. Selbstanpreisungen oder marktschreierische Darstellung sind verboten. - Anstellung von Ärztinnen/Ärzten bei Ärztinnen/Ärzten beziehungsweise Job-Sharing
Eine Anstellung von Ärztinnen/Ärzten ist nur dann möglich, wenn es entsprechende freie Stellen im kassenvertraglichen Stellenplan gibt. Es ist möglich, ein Job-Sharing-Modell einzuführen. Die angestellte Ärztin/der angestellte Arzt haftet für Behandlungsfehler selbst.
Arzthaftung
- Behandlungsvertrag/Lege-artis-Behandlung/Aufklärung
Die Arzthaftung basiert auf dem Behandlungsvertrag sowie der gesetzlichen Pflicht, eine Lege-artis-Behandlung durchzuführen. Im Rahmen des Behandlungsvertrages wird kein Erfolg geschuldet, sondern eine sorgfältig durchgeführte Behandlung am Stand der Medizin. Bei Versäumnissen stellt sich die Frage der Haftung (Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler).
- Mitwirkungspflicht der Patientin/des Patienten
Patientin/Patient ist verpflichtet, die Anweisungen der Ärztin/des Arztes einzuhalten; tut sie/er dies nicht, kann sie/er die Ärztin/den Arzt nicht für den ausbleibenden Erfolg beziehungsweise für daraus folgende Schäden haftbar machen.
- Einsicht in Krankenakte, Archivierung und Befundauskunft
Patientinnen/Patienten haben das Recht, kostenlos Auskunft über ihre eigenen Gesundheitsdaten zu erhalten (Kopie; elektronisch, wenn Antrag elektronisch). Die Originaldokumentation muss gemäß Ärztegesetz von der Ärztin/dem Arzt zehn Jahre aufbewahrt werden.
- Ausbildungsgrad von Ordinationsangestellten
Wenn eine Ordinationshilfe etwa Assistenztätigkeiten bei medizinischen Maßnahmen leisten soll, ist eine Ausbildung als Ordinationsassistent/in notwendig.
Quelle: „Meine eigene Praxis. Richtig starten als Hausärztin/Hausarzt“; Bettina Ehrhardt-Felkl (Hg.); Verlagshaus der Ärzte: 1. Auflage 2023; ISBN: 978-3-99052-294-3; Kapitel „Rechtliche Aspekte – ein kurzer Überblick“ (Maria-Luise Plank)
© Österreichische Ärztezeitung Nr. 20 / 25.10.2025