Kommentar von Lukas Stärker *: Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz: Das gilt ab 1.7.2025 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz: Das gilt ab 1.7.2025

25.06.2025 | Politik

I. im Wochenschnitt nicht über 52 Stunden
Seit der A-AZG-Novelle 2021 legt § 4b KA-AZG fest, dass die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit ab 1.7.2025 maximal 52 Stunden betragen darf. Dies bedeutet ab 1.7.2025 eine Reduzierung der durchschnittlichen Wochenhöchstarbeitszeit um 3 Stunden. Diese Reduktion der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von maximal 55 Stunden auf maximal 52 Stunden – der sogenannte „Nachhaltigkeitsfaktor“ – wurde 2021 vom Parlament beschlossen und tritt automatisch mit 1. Juli 2025 in Kraft. Einen ähnlichen „Arbeitszeitsprung“ gab es schon vor knapp über 10 Jahren, als die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von 60 Stunden auf 55 Stunden reduziert wurde.

II. maximale Dienstdauer weiterhin 25 Stunden
Nichts geändert hat bzw. nichts ändern wird sich- an der maximalen Dienstdauer von 25 Stunden sowie- an der maximalen Wochenarbeitszeit – sofern verlängerte Dienste rechtskonform durch Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung mit der Personalvertretung und im Einvernehmen mit dem Vertreter der betroffenen Dienstnehmer zugelassen wurden – von 72 Stunden in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums.

III. Bundesländer zum Teil gegen Nachhaltigkeitsfaktor
Gegen Ende des Frühjahrs wurde es kurz noch einmal spannend, denn bestimmte Bundesländer versuchten via Bundeszielsteuerungskommission und Beschluss der Landes Gesundheitsreferenten doch noch zu erreichen, dass die 55 Stundengrenze für die höchstzulässige Wochendurchschnittsarbeitszeit nochmals – wie bereits 2021 – verlängert werde. Dieser Länderwunsch befindet sich nicht im Regierungsprogramm der Bundesregierung und wurde auch nicht umgesetzt.

IV. bestehende BV bleiben aufrecht, werden ex lege auf 52 Wochenstunden reduziert
Bestehende KA-AZG Betriebsvereinbarungen bleiben aufrecht, werden jedoch ex lege auf das neue gesetzliche Maximalausmaß von 52 Stunden wöchentlicher Durchschnittsarbeitszeit reduziert und müssen daher nicht neuerlich abgeschlossen werden. Ab dem 1.7.2025 abgeschlossene KA-AZG Betriebsvereinbarungen können die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit maximal auf 52 Stunden erhöhen.

V. bestehende Opt-out-Erklärungen bleiben aufrecht, werden ex lege auf 52 Wochenstunden reduziert
Bestehende KA-AZG-Opt-out-Erklärungen der einzelnen Ärztinnen und Ärzte gelten weiter, werden jedoch – sofern einer über 52-stündigen wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit zugestimmt wurde – ex lege auf das neue gesetzliche Maximalausmaß von 52 Stunden wöchentlicher Durchschnittsarbeitszeit reduziert und müssen daher nicht neuerlich abgeschlossen werden. Ab dem 1.7.2025 erfolgte KA-AZG-Opt-out-Erklärungen können lediglich die Zustimmung zu einer wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit maximal auf 52 Stunden enthalten.

VI. Fazit
Die nun folgende Reduktion der Arbeitszeit ist im Sinne des Arbeitnehmer- und Patientenschutzes zu begrüßen.

*) Dr. iur. Lukas Stärker ist Kammeramtsdirektor der Österreichischen Ärztekammer

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 12 / 25.06.2025