Wahlärzte:
Ab 01.01.2026 sind Wahlärzte, entsprechend den technischen – mit verhältnismäßigem Aufwand verbundenen – Voraussetzungen, gesetzlich verpflichtet,
- die e-card und die e-card-Infrastruktur zu nutzen, also die Identität der Patientinnen und Patienten und die rechtmäßige Verwendung (= Gültigkeit) der e-card zu prüfen.
- die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) zu verwenden: Das betrifft insbesondere die Verwendung der e-Medikation, das Speichern von e-Befunden (gilt seit 01.01.2025 für Labor- und Radiologiebefunde) und – so erforderlich – die Erhebung der Gesundheitsdaten in ELGA.
- den elektronischen Impfpass (e-Impfpass) zu nutzen und verabreichte Impfungen verpflichtend (aktuell: Grippeimpfung, Corona-Schutzimpfung, HPV-Impfung und Impfung gegen Mpox) dort zu dokumentieren.
- zu sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen eine codierte Diagnose- und Leistungsdokumentation vorzunehmen (Anmerkung: hier finden aktuell noch Gespräche mit dem BMASGPK statt).
Ausnahmen von dieser gesetzlichen Verpflichtung bestehen
- für Ärztinnen und Ärzte, die gutachterliche Aufträge erfüllen, Arbeitsmediziner, Wohnsitzärzte mit Ausnahme ihrer Vertretungstätigkeit in Ordinationsstätten, sowie
- bei einem sogenannten „Opt-out“ des Patienten (gemäß § 16 GTelG 2012) (Anm.: „Opt-out“ ist hinsichtlich e-Impfpass nicht möglich)
- wenn die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für freiberufliche Ärztinnen und Ärzte verbunden sind.
Hinweis: Wird von der Ausnahme Gebrauch gemacht, sind die Patientinnen und Patienten vor Durchführung der ärztlichen Leistungen hierüber zu informieren.
Interpretation zur „Verhältnismäßigkeit“:
Zur Verhältnismäßigkeit erläutert der Gesetzgeber unter anderem, dass „der […] Mehraufwand in Relation mit den Einnahmen und dem zeitlichen Umfang der Wahlarzttätigkeit zu stehen“ hat.
Vor diesem Hintergrund und zur Unterstützung der betroffenen Ärztinnen und Ärzte in der Fragestellung der Anbindung hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende Interpretation zur Verhältnismäßigkeit (gemäß § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998) zur Verfügung gestellt:
- Die Grenze für das Vorliegen der Verhältnismäßigkeit – mit 01.01.2026 – wird bei 300 verschiedenen Patientinnen und Patienten pro Jahr angenommen (unabhängig vom Träger der Krankenversicherung, insbesondere auch KFA-Teilnehmer und privatversicherte Personen).
- Ebenso wird bei gemeinsamer Nutzung der e-card-Infrastruktur (z.B. im Rahmen von Gruppenpraxen, Ordinations- und Apparategemeinschaften), bei Ärztinnen und Ärzten, die Einzelverträge lediglich zu einzelnen Krankenversicherungsträgern (z.B. ausschließlich SVS oder BVAEB) oder einen VU-Vertrag abgeschlossen haben, sowie bei ehemaligen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten mit nunmehriger Wahlarzttätigkeit von einer Verhältnismäßigkeit grundsätzlich ausgegangen. (Anm.: d.h. aber nicht, dass in den angeführten Konstellationen eine Verhältnismäßigkeit automatisch vorliegt!)
- Unberührt davon bleiben sich in der Praxis ergebende Härtefälle (z.B. in Aussicht genommene Beendigung der Tätigkeit oder Umzug in das Ausland).
- Diese Interpretation ist eine unterstützende Orientierung für Ärztinnen und Ärzte und es ist stets im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit auf Basis der individuellen Gegebenheiten vom Wahlarzt abzuwägen und allenfalls zu vertreten.
Kassenärzte:
Verpflichtende Übermittlung der codierten Diagnosen- und Leistungsdaten im Kassenbereich (AMBCO) im Wege der Abrechnung über den DVP
Ärztinnen und Ärzte mit Hausapotheke:
Ab 01.01.2026 muss der Dachverband der SV-Träger für alle Versicherten ein individuelles Heilmittelkostenkonto führen, welches nicht nur die Rezeptgebühren, sondern alle verordneten und erstattungsfähigen Medikamente berücksichtigen muss. Es muss daher eine tägliche Übermittlung der abgegebenen Medikamente – auch wenn diese unter die Rezeptgebühren fallen – erfolgen. Weiters muss zum Zweck der Versorgungsforschung auch eine monatliche Übermittlung aller abgegebenen Medikamente erfolgen.
© Österreichische Ärztezeitung Nr. 19 / 10.10.2025