Steuer: ABC der wich­tigs­ten Änderungen

25.01.2021 | Service


Noch zum Jah­res­ende wur­den zahl­rei­che steu­er­li­che Maß­nah­men im Natio­nal­rat beschlos­sen. Der fol­gende Bei­trag ent­hält über­blicks­mä­ßig die wich­tigs­ten Ände­run­gen ab dem 1. Jän­ner 2021.
Mar­kus Metzl*

  • Anti­gen-Test etc.: Wenn ein Arbeit­ge­ber seine Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig auf Corona tes­ten lässt, dann gilt es zu prü­fen, ob die Kos­ten für den Test einen geld­wer­ten Vor­teil aus dem Dienst­ver­hält­nis dar­stel­len. Laut Aus­kunft des BMF stellt ein Corona-Test kei­nen geld­wer­ten Vor­teil für die Arbeit eines Mit­ar­bei­ters dar. 
  • Aus­nah­men von der Pflicht zur Kon­troll­sechs­tel-Nach­ver­steue­rung: Seit dem letz­ten Jahr (1. Jän­ner 2020) besteht die Ver­pflich­tung, im Monat der letz­ten Gehalts­aus­zah­lung (bei unter­jäh­ri­gem Aus­tritt bezie­hungs­weise spä­tes­tens am Jah­res­ende; lau­fen­der Bezug) das Jah­res­sechs­tel neu zu berech­nen. Es ist zu kon­trol­lie­ren, dass ins­ge­samt nicht mehr als 1/​6 der im Kalen­der­jahr erhal­te­nen lau­fen­den Bezüge begüns­tigt (mit nur sechs Pro­zent Lohn­steuer) besteu­ert wird. Die Aus­schluss­gründe zur ver­pflich­ten­den Kon­troll­sech­s­tel­be­rech­nung (Nach­ver­steue­rung) sind ab 1. Jän­ner 2021 wesent­lich erwei­tert wor­den. Für das Jahr 2020 galt keine ver­pflich­tende Auf­rol­lung bei Eltern­ka­renz­be­zü­gen im lau­fen­den Jahr. Ab dem Jahr 2021 hat auch bei den nach­fol­gen­den zusätz­li­chen Fäl­len keine zwin­gende Auf­rol­lung zu erfolgen: 
    • Bezug von Krankengeld
    • Bezug von Rehabilitationsgeld
    • Pfle­ge­ka­renz oder Pflegeteilzeit
    • Fami­li­en­hos­piz­ka­renz oder Familienhospizteilzeit
    • Wie­der­ein­glie­de­rungs­teil­zeit
    • Grund­wehr­dienst oder Zivildienst
    • Bezug von Altersteilzeitgeld
    • Teil­pen­sion oder
    • Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses, wenn im Kalen­der­jahr kein neues Dienst­ver­hält­nis bei dem­sel­ben Arbeit­ge­ber oder einem mit die­sem ver­bun­de­nen Kon­zern­un­ter­neh­men ein­ge­gan­gen wird.

In die­sen Fäl­len unter­bleibt eine Nach­ver­steue­rung mit­tels Auf­rol­lung bei Aus­tritt oder am Jahresende.

  • Behin­der­ten­aus­gleichs­taxe für 2021: Unter­neh­men mit 25 oder mehr Beschäf­tig­ten sind ver­pflich­tet, auf jeweils 25 Beschäf­tigte einen begüns­tig­ten Behin­der­ten ein­zu­stel­len. Wenn die Beschäf­ti­gungs­pflicht nicht erfüllt ist, wird dem Dienst­ge­ber vom Sozi­al­mi­nis­te­ri­um­ser­vice all­jähr­lich für das jeweils abge­lau­fene Kalen­der­jahr eine Aus­gleichs­taxe vor­ge­schrie­ben. Für Betriebe mit 25 bis 99 Mit­ar­bei­ter beträgt diese monat­lich 271 Euro. 
  • Ent­gelt­fort­zah­lung bei Qua­ran­täne: Dienst­neh­mer, die wegen des Corona-Virus „von Amts wegen“ unter Qua­ran­täne gestellt wer­den, haben Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung (Abson­de­rungs­be­scheid). Aller­dings hat der Arbeit­ge­ber gem. § 32 Epi­de­mie­ge­setz (EpiG) gegen­über dem Bund einen Anspruch auf Ersatz der Gehalts­kos­ten. Hin­weis: Laut VwGH-Ent­schei­dung ist die Ent­gelt­fort­zah­lung nach dem EpiG lohn­ne­ben­kos­ten­frei (Ent­fall von DB, DZ und Kommunalsteuer). 
  • „Hack­ler­re­ge­lung“: Anstelle der bis Ende 2021 noch gül­ti­gen „Hack­ler­re­ge­lung“ (das ist die Mög­lich­keit, bei Vor­lie­gen von min­des­tens 45 Pflicht­ver­si­che­rungs­jah­ren vor­zei­tig ohne Abschläge in Pen­sion zu gehen), tritt mit Wirk­sam­keit 1. Jän­ner 2022 eine Ver­schlech­te­rung, ein soge­nann­ter „Früh­star­ter­bo­nus“, in Kraft. Ab 300 Bei­trags­mo­na­ten, von denen min­des­tens zwölf Monate vor dem 20. Geburts­tag lie­gen, gibt es einen Auf­schlag von einem Euro pro Pflicht­ver­si­che­rungs­mo­nat zwi­schen dem 15. und 20. Geburts­tag. Hier gilt es zu prü­fen, ob bei ent­spre­chen­der Vor­lage der Ver­si­che­rungs­zei­ten ein Pen­si­ons­an­tritt 2021 (nach alter Rege­lung) mög­lich ist. 
  • Die Sozi­al­ver­si­che­rungs-Höchst­bei­trags­grund­lage 2021 beträgt: 
    • täg­lich: 185 Euro
    • monat­lich: 5.550 Euro
    • Son­der­zah­lun­gen: 11.100 Euro/p.a.
  • Jah­res­kar­ten für Öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel: Bei der dienst­li­chen Ver­wen­dung von einer pri­va­ten Monats- oder Jah­res­karte kann vom Arbeit­ge­ber jeweils der güns­tigste Fahr­ta­rif abga­ben­frei gem. § 26 Z 4 EStG dem Dienst­neh­mer ersetzt werden. 
  • Job­ti­cket: Für neu erwor­bene Job­ti­ckets kommt es ab dem Kauf­da­tum 1. Juli 2021 zu einer Erleich­te­rung. Es soll nicht mehr erfor­der­lich sein, dass die Ticket­käufe durch den Arbeit­ge­ber erfol­gen müs­sen, um die Steu­er­frei­heit sicherzustellen. 
  • Kurz­ar­beit – Son­der­be­stim­mung: Kommt es in einem Jahr durch Kurz­ar­beit zu einer Reduk­tion der lau­fen­den Bezüge, wer­den das Jah­res­sechs­tel und das Kon­troll­sechs­tel pau­schal um 15 Pro­zent erhöht. Damit wird eine Har­mo­ni­sie­rung bezie­hungs­weise Ent­schär­fung der 2020 neu ein­ge­führ­ten Rege­lung erreicht. 
  • Kün­di­gungs­re­ge­lun­gen von Ange­stell­ten gel­ten künf­tig auch für Arbei­ter mit nur weni­gen Wochen­stun­den. Somit tritt für Kün­di­gun­gen ab dem 1. Juli 2021 eine gänz­li­che Anglei­chung der Kün­di­gungs­frist für Arbei­ter und Ange­stellte ein. Die Kün­di­gungs­frist beträgt grund­sätz­lich sechs Wochen und erhöht sich nach dem voll­ende­ten zwei­ten Dienst­jahr auf zwei Monate; nach dem voll­ende­ten fünf­ten Dienst­jahr auf drei, nach dem voll­ende­ten 15. Dienst­jahr auf vier und nach dem voll­ende­ten 25. Dienst­jahr auf fünf Monate. Kün­di­gungs­ter­min laut Ange­stell­ten­ge­setz ist grund­sätz­lich unver­än­dert das Quar­tals­ende, wobei die Ver­ein­ba­rung ande­rer Kün­di­gungs­ter­mine (zum 15. oder zum letz­ten des Kalen­der­mo­nats) mög­lich ist. 
  • Min­dest­an­ga­ben­mel­dung: Die Fax-Vor­lage für das Vor-Ort-Anmel­den von Dienst­neh­mern wurde gering­fü­gig um zusätz­li­che Ein­ga­be­fel­der erwei­tert (beschäf­tigt am/​ab). Der Link zum neuen For­mu­lar: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.728185&version=1575548865
  • Neu­start­bo­nus: Für Mit­ar­bei­ter, die ab dem 15. Juni 2020 neu ein­ge­stellt wer­den, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Dif­fe­renz zwi­schen dem aktu­el­len Net­to­er­werbs­ein­kom­men und dem Betrag, der rund 80 Pro­zent des Bezugs vor der Arbeits­lo­sig­keit ent­sprach, geför­dert wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass das neu auf­ge­nom­mene Dienst­ver­hält­nis auf eine davor dem AMS gemel­dete offene Stelle zurück­geht und min­des­tens 20 Wochen­stun­den umfasst. 
  • PKW-Sach­be­zug: Im Rah­men der Umstel­lung der CO2-Emis­si­ons­wert­mes­sung auf das WLTP-Ver­fah­ren wur­den die Gren­zen für den höhe­ren (zwei Pro­zent) oder nied­ri­ge­ren (1,5 Pro­zent) KFZ-Sach­be­zugs­wert neu fest­ge­setzt. Bis zu fol­gen­den CO2-Grenz­wer­ten sind 1,5 Pro­zent, dar­über zwei Pro­zent der Anschaf­fungs­kos­ten als Sach­be­zug anzusetzen:

Jahr der erst­ma­li­gen PKW-Zulassung

NEFZ-Wer­t/­CO2-Emis­sion

WLTP-Wert

bis 31.3.2020

118 g pro KM

Ab 1.4.2020

141 g pro KM

2021

138 g pro KM

2022

135 g pro KM

Wenn der CO2-Wert im Jahr der Anschaf­fung bezie­hungs­weise bei der erst­ma­li­gen Zulas­sung nicht höher ist als der in Tabelle 1 ange­führte Wert, bleibt es auch in den spä­te­ren Jah­ren bei 1,5 Pro­zent Sach­be­zug. Die Sach­be­zugs­höchst­grenze beträgt monat­lich höchs­tens 960 bzw. 720 Euro von den maxi­ma­len Anschaf­fungs­kos­ten in Höhe von 48.000 Euro. Unver­än­dert bleibt die Luxus­tan­gente bei den PKW-Anschaf­fungs­kos­ten in Höhe von 40.000,- Euro (steu­er­li­che Angemessenheitsgrenze). 

  • Für COVID-19 bedingte Aus­falls­zei­ten (Home­of­fice) wurde die Son­der­re­ge­lung für die steu­er­be­güns­tige Berück­sich­ti­gung des Pend­ler­pau­scha­les bezie­hungs­weise des Pend­ler­eu­ros bis vor­erst 31. März 2021 verlängert. 
  • Son­der­frei­stel­lung für Schwan­gere: Ab Beginn der 14. Schwan­ger­schafts­wo­che besteht die erhöhte Gefahr eines kom­pli­zier­te­ren Krank­heits­ver­lau­fes bei einer Infek­tion durch COVID-19. Sofern eine Ände­rung der Arbeits­be­din­gun­gen zum Bei­spiel durch einen ande­ren Arbeits­platz (Home­of­fice) nicht mög­lich ist, ist der Dienst­neh­me­rin eine Son­der­frei­stel­lung bei vol­ler Ent­gelt­fort­zah­lung zu gewäh­ren. Die Kos­ten wer­den dem Arbeit­ge­ber bis zur ASVG-Höchst­bei­trags­grund­lage von 5.550 Euro bei frist­ge­rech­ter Bean­tra­gung, ersetzt. 
  • Zuschläge gem. § 68 Abs. 1 und 2 EStG (zum Bei­spiel die zehn 50-pro­zen­ti­gen Über­stun­den­zu­schläge) bis zu 86 Euro pro Monat blei­ben für COVID-19-bedingte Aus­falls­zei­ten wei­ter­hin lohn­steu­er­frei. Diese Son­der­re­ge­lung gilt vor­erst bis zum 31. März 2021.

*) Prof. Dr. Mar­kus Metzl, MSc ist Bereichs­lei­ter Finan­zen und Steu­ern in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 1–2 /​25.01.2021