Steuer: ABC der wichtigsten Änderungen

25.01.2021 | Service


Noch zum Jahresende wurden zahlreiche steuerliche Maßnahmen im Nationalrat beschlossen. Der folgende Beitrag enthält überblicksmäßig die wichtigsten Änderungen ab dem 1. Jänner 2021.
Markus Metzl*

 
  • Antigen-Test etc.: Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter regelmäßig auf Corona testen lässt, dann gilt es zu prüfen, ob die Kosten für den Test einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen. Laut Auskunft des BMF stellt ein Corona-Test keinen geldwerten Vorteil für die Arbeit eines Mitarbeiters dar.
  • Ausnahmen von der Pflicht zur Kontrollsechstel-Nachversteuerung: Seit dem letzten Jahr (1. Jänner 2020) besteht die Verpflichtung, im Monat der letzten Gehaltsauszahlung (bei unterjährigem Austritt beziehungsweise spätestens am Jahresende; laufender Bezug) das Jahressechstel neu zu berechnen. Es ist zu kontrollieren, dass insgesamt nicht mehr als 1/6 der im Kalenderjahr erhaltenen laufenden Bezüge begünstigt (mit nur sechs Prozent Lohnsteuer) besteuert wird. Die Ausschlussgründe zur verpflichtenden Kontrollsechstelberechnung (Nachversteuerung) sind ab 1. Jänner 2021 wesentlich erweitert worden. Für das Jahr 2020 galt keine verpflichtende Aufrollung bei Elternkarenzbezügen im laufenden Jahr.  Ab dem Jahr 2021 hat auch bei den nachfolgenden zusätzlichen Fällen keine zwingende Aufrollung zu erfolgen:
    • Bezug von Krankengeld
    • Bezug von Rehabilitationsgeld
    • Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
    • Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit
    • Wiedereingliederungsteilzeit
    • Grundwehrdienst oder Zivildienst
    • Bezug von Altersteilzeitgeld
    • Teilpension oder
    • Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.

In diesen Fällen unterbleibt eine Nachversteuerung mittels Aufrollung bei Austritt oder am Jahresende.

  • Behindertenausgleichstaxe für 2021: Unternehmen mit 25 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte einen begünstigten Behinderten einzustellen. Wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, wird dem Dienstgeber vom Sozialministeriumservice alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Für Betriebe mit 25 bis 99 Mitarbeiter beträgt diese monatlich 271 Euro.
  • Entgeltfortzahlung bei Quarantäne: Dienstnehmer, die wegen des Corona-Virus „von Amts wegen“ unter Quarantäne gestellt werden, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Absonderungsbescheid). Allerdings hat der Arbeitgeber gem. § 32 Epidemiegesetz (EpiG) gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Ersatz der Gehaltskosten. Hinweis: Laut VwGH-Entscheidung ist die Entgeltfortzahlung nach dem EpiG lohnnebenkostenfrei (Entfall von DB, DZ und Kommunalsteuer).
  • „Hacklerregelung“: Anstelle der bis Ende 2021 noch gültigen „Hacklerregelung“ (das ist die Möglichkeit, bei Vorliegen von mindestens 45 Pflichtversicherungsjahren vorzeitig ohne Abschläge in Pension zu gehen), tritt mit Wirksamkeit 1. Jänner 2022 eine Verschlechterung, ein sogenannter „Frühstarterbonus“, in Kraft. Ab 300 Beitragsmonaten, von denen mindestens zwölf Monate vor dem 20. Geburtstag liegen, gibt es einen Aufschlag von einem Euro pro Pflichtversicherungsmonat zwischen dem 15. und 20. Geburtstag. Hier gilt es zu prüfen, ob bei entsprechender Vorlage der Versicherungszeiten ein Pensionsantritt 2021 (nach alter Regelung) möglich ist.
  • Die Sozialversicherungs-Höchstbeitragsgrundlage 2021 beträgt:
    • täglich: 185 Euro
    • monatlich: 5.550 Euro
    • Sonderzahlungen: 11.100 Euro/p.a.
  • Jahreskarten für Öffentliche Verkehrsmittel: Bei der dienstlichen Verwendung von einer privaten Monats- oder Jahreskarte kann vom Arbeitgeber jeweils der günstigste Fahrtarif abgabenfrei gem. § 26 Z 4 EStG dem Dienstnehmer ersetzt werden.
  • Jobticket: Für neu erworbene Jobtickets kommt es ab dem Kaufdatum 1. Juli 2021 zu einer Erleichterung. Es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Ticketkäufe durch den Arbeitgeber erfolgen müssen, um die Steuerfreiheit sicherzustellen.
  • Kurzarbeit – Sonderbestimmung: Kommt es in einem Jahr durch Kurzarbeit zu einer Reduktion der laufenden Bezüge, werden das Jahressechstel und das Kontrollsechstel pauschal um 15 Prozent erhöht. Damit wird eine Harmonisierung beziehungsweise Entschärfung der 2020 neu eingeführten Regelung erreicht.
  • Kündigungsregelungen von Angestellten gelten künftig auch für Arbeiter mit nur wenigen Wochenstunden. Somit tritt für Kündigungen ab dem 1. Juli 2021 eine gänzliche Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte ein. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate; nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate. Kündigungstermin laut Angestelltengesetz ist grundsätzlich unverändert das Quartalsende, wobei die Vereinbarung anderer Kündigungstermine (zum 15. oder zum letzten des Kalendermonats) möglich ist.
  • Mindestangabenmeldung: Die Fax-Vorlage für das Vor-Ort-Anmelden von Dienstnehmern wurde geringfügig um zusätzliche Eingabefelder erweitert (beschäftigt am/ab). Der Link zum neuen Formular: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/load?contentid=10008.728185&version=1575548865
  • Neustartbonus: Für Mitarbeiter, die ab dem 15. Juni 2020 neu eingestellt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Differenz zwischen dem aktuellen Nettoerwerbseinkommen und dem Betrag, der rund 80 Prozent des Bezugs vor der Arbeitslosigkeit entsprach, gefördert werden. Voraussetzung ist, dass das neu aufgenommene Dienstverhältnis auf eine davor dem AMS gemeldete offene Stelle zurückgeht und mindestens 20 Wochenstunden umfasst.
  • PKW-Sachbezug: Im Rahmen der Umstellung der CO2-Emissionswertmessung auf das WLTP-Verfahren wurden die Grenzen für den höheren (zwei Prozent) oder niedrigeren (1,5 Prozent) KFZ-Sachbezugswert neu festgesetzt. Bis zu folgenden CO2-Grenzwerten sind 1,5 Prozent, darüber zwei Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen:

Jahr der erstmaligen PKW-Zulassung

NEFZ-Wert/CO2-Emission

WLTP-Wert

bis 31.3.2020

118 g pro KM

Ab 1.4.2020

141 g pro KM

2021

138 g pro KM

2022

135 g pro KM

Wenn der CO2-Wert im Jahr der Anschaffung beziehungsweise bei der erstmaligen Zulassung nicht höher ist als der in Tabelle 1 angeführte Wert, bleibt es auch in den späteren Jahren bei 1,5 Prozent Sachbezug. Die Sachbezugshöchstgrenze beträgt monatlich höchstens 960 bzw. 720 Euro von den maximalen Anschaffungskosten in Höhe von 48.000 Euro. Unverändert bleibt die Luxustangente bei den PKW-Anschaffungskosten in Höhe von 40.000,- Euro (steuerliche Angemessenheitsgrenze).

 

  • Für COVID-19 bedingte Ausfallszeiten (Homeoffice) wurde die Sonderregelung für die steuerbegünstige Berücksichtigung des Pendlerpauschales beziehungsweise des Pendlereuros bis vorerst 31. März 2021 verlängert.
  • Sonderfreistellung für Schwangere: Ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche besteht die erhöhte Gefahr eines komplizierteren Krankheitsverlaufes bei einer Infektion durch COVID-19. Sofern eine Änderung der Arbeitsbedingungen zum Beispiel durch einen anderen Arbeitsplatz (Homeoffice) nicht möglich ist, ist der Dienstnehmerin eine Sonderfreistellung bei voller Entgeltfortzahlung zu gewähren. Die Kosten werden dem Arbeitgeber bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von 5.550 Euro bei fristgerechter Beantragung, ersetzt.
  • Zuschläge gem. § 68 Abs. 1 und 2 EStG (zum Beispiel die zehn 50-prozentigen Überstundenzuschläge) bis zu 86 Euro pro Monat bleiben für COVID-19-bedingte Ausfallszeiten weiterhin lohnsteuerfrei. Diese Sonderregelung gilt vorerst bis zum 31. März 2021.

*) Prof. Dr. Markus Metzl, MSc ist Bereichsleiter Finanzen und Steuern in der ÖÄK

 

 

 

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 1-2 / 25.01.2021