Steuer: Anhebung der steuerfreien Essensgutscheine

25.09.2020 | Service


Beginnend mit 1. Juli 2020 hat der Gesetzgeber die Höchstgrenze für steuerfreie Essensgutscheine, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, von 4,40 Euro auf acht Euro angehoben.
Markus Metzl*

Als Teil der Unterstützung für die Gastronomie wurde als weitere Hilfsmaßnahme die steuerfreien Zuschüsse für Essensgutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z 17 EStG mit 1. Juli 2020 endlich wertangepasst (die letzte Anpassung wurde im Jahr 2004 vorgenommen). Leider wurde im 19. COVID-Gesetz vom 17. Juni 2020 keine Klarstellung hinsichtlich der Gewährung von Gutscheinen eingearbeitet. Dennoch ist laut Verlautbarung des BMF im Mai angekündigt worden, beim nächsten Lohnsteuerwartungserlass die Handhabung von Gutscheinen und der damit verbundenen Einlösung am selben Arbeitstag großzügiger handzuhaben. Für die steuerfreie Gewährung sind folgende Voraussetzungen notwendig:

 

  • Verköstigung am Arbeitsplatz (die Mitnahme nach Hause führt zum Verlust der Steuerbegünstigung)
  • Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von acht Euro pro Arbeitstag
  • Bei Lebensmittelgutscheinen; diese müssen nicht am Arbeitstag konsumiert werden und sind bis zu einem Betrag von zwei Euro pro Arbeitstag abgabenfrei (Erhöhung von bisher 1,10 Euro auf zwei Euro).

Der wesentlichste Unterschied zwischen Gutscheinen für Mahlzeiten und Lebensmittelgutscheinen besteht darin, dass die Lebensmittel mit nach Hause genommen werden können. Die Verköstigung am Arbeitsplatz ist hingegen laut Erlass die Grundvoraussetzung für die steuerfreie Gewährung. Immer wichtiger wird hingegen die Akzeptanz des BMF, digitale Lösungen (Handy-Apps), wo elektronische Guthaben aufgebucht werden können, zu akzeptieren. Bei einer solchen Lösung kommt es auf die zweckgebundene Verwendung für den steuerfreien Zuschuss an. Von dieser Voraussetzung kann laut Wartungserlass 2018 dann gesprochen werden, wenn

  • der Dienstnehmer sich in der App registriert hat;
  • der Dienstgeber die Daten über eine eigene Maske auswerten kann;
  • die Rechnung über die Konsumation mittels Handy abfotografiert wird und
  • Datum, Uhrzeit, Lokalität ebenfalls mittels App erfasst werden.

Sind dieser Voraussetzungen erfüllt, spricht nichts gegen eine elektronische Lösung, um in den Genuss der Steuerfreiheit für Essensgutscheine zu kommen. Es ist sehr erfreulich, dass die schon lang fällige Wertanpassung nun vorgenommen wurde.

*) Prof. Dr. Markus Metzl, MSc
ist Bereichsleiter Finanzen und Steuern in der ÖÄK

 

 

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 18 / 25.09.2020