Steuer-Update Hilfs­fonds: Fixkostenzuschüsse

25.05.2020 | Coronavirus, Service


Für frei­be­ruf­lich tätige Ärzte, die auf­grund des Coro­na­vi­rus im Zeit­raum von 16. März 2020 bis 15. Sep­tem­ber 2020 Hono­ra­r­aus­fälle erlei­den, gibt es nicht rück­zahl­bare Zuschüsse für Fix­kos­ten.
Mar­kus Metzl*

Über den bereits ange­kün­dig­ten Fix­kos­ten­zu­schuss wur­den nun kon­krete Infor­ma­tio­nen ver­öf­fent­licht. Gemäß der Ver­ord­nung des Bun­des­mi­nis­ters für Finan­zen § 3b Abs. 3 des ABBAG-Geset­zes kann ab 20. Mai 2020, neben den Här­te­fall­fonds I + II eine wei­tere Corona-Hilfs­fonds-För­de­rung in Anspruch genom­men wer­den. Diese ist als „echte Sub­ven­tion“ aus­zahl­bar und soll die wei­ter­lau­fen­den Fix­kos­ten abmil­dern. Abhän­gig von der durch Corona beding­ten Umsatz­ein­buße ist die Deckung der lau­fen­den Ordi­na­ti­ons-Fix­kos­ten bis zu 75 Pro­zent vor­ge­se­hen. Die Antrag­stel­lung erfolgt über Finan­zOn­line jeweils für drei zusam­men­hän­gende Monate im Zeit­raum von 15. März bis 15. Sep­tem­ber 2020.

Im Sinne der Richt­li­nie ist auf die Leis­tungs­er­löse gemäß der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung (For­mu­lar E1a Kenn­zahl 9040 und 9050) abzu­stel­len. Anzu­ge­ben sind die Umsatz­rück­gänge ab dem 16. März 2020 sowie die lau­fen­den Fix­kos­ten, wenn diese 2.000 Euro bin­nen drei Mona­ten über­stei­gen. Dabei sind die maß­geb­li­chen Werte des zwei­ten Quar­tals 2020 jenen des zwei­ten Quar­tals 2019 gegenüberzustellen.

Die Antrag­stel­lung ist laut Ver­ord­nung bis spä­tes­tens 31. August 2021 mög­lich. Auch für Ordi­na­ti­ons-Neu­grün­der ist die Antrag­stel­lung mög­lich. Bis­he­rige Här­te­fall-Unter­stüt­zun­gen wer­den ange­rech­net. Der Zuschuss muss nicht rück­be­zahlt werden.

Geför­dert wer­den grund­sätz­lich fol­gende Fixkosten:

  • Geschäfts­raum­mie­ten und Pacht (wenn der Miet­zins in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der Ordi­na­tion steht)
  • betrieb­li­che Versicherungsprämien
  • Zins­auf­wen­dun­gen
  • der Finan­zie­rungs­kos­ten­an­teil von Leasingraten
  • Auf­wen­dun­gen für sons­tige ver­trag­lich betriebs­not­wen­dige Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen, die nicht das Per­so­nal betreffen
  • betrieb­li­che Lizenzgebühren
  • Zah­lun­gen für Strom, Gas, Telekommunikation
  • Per­so­nal­auf­wen­dun­gen, die aus­schließ­lich für die Bear­bei­tung von kri­sen­be­ding­ten Stor­nie­run­gen und Umbu­chun­gen anfallen

Ebenso fal­len ablau­fende Medi­ka­mente (zum Bei­spiel bei Ärz­ten mit Haus­apo­the­ken), die wäh­rend und auf­grund der Covid-Maß­nah­men (Pati­en­ten­rück­gang wegen der Aus­gangs­be­schrän­kung) min­des­tens 50 Pro­zent des Wer­tes ver­lie­ren, in diese Förderung.

Auch ein ange­mes­se­ner Unter­neh­mer­lohn für den ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Ordi­na­ti­ons­be­trei­ber wird bezu­schusst. Als Unter­neh­mer­lohn dür­fen jeden­falls 666,67 Euro, höchs­tens aber 2.667,67 Euro pro Monat ange­setzt wer­den. Die Aus­zah­lung des Unter­neh­mer­lohns gilt nicht als Gewinn­aus­schüt­tung im Sinne der Richtlinie.

Ein Steuerberater/​Wirtschaftsprüfer oder Bilanz­buch­hal­ter muss den Antrag prü­fen und bestä­ti­gen. Der Fix­kos­ten­zu­schuss ist nicht zu ver­steu­ern, jedoch redu­ziert die­ser die abzugs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen im betref­fen­den Jahr.

*) Prof. Dr. Mar­kus Metzl, Msc
ist Bereichs­lei­ter Finan­zen und Steu­ern in der ÖÄK


Abb. 1: gestaf­fel­ter Fixkostenzuschuss

Der Fix­kos­ten­zu­schuss rich­tet sich nach dem Umsatz­aus­fall. Ersetzt werden: 

25 % der Fix­kos­ten bei einem Umsatz­aus­fall von 40 – 60 %,

50 % der Fix­kos­ten bei einem Umsatz­aus­fall von 60 – 80 % und

75 % der Fix­kos­ten bei einem Umsatz­aus­fall von über 80 %

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 10 /​25.05.2020