Steuer-Update Hilfsfonds: Fixkostenzuschüsse

25.05.2020 | Coronavirus, Service


Für freiberuflich tätige Ärzte, die aufgrund des Coronavirus im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. September 2020 Honorarausfälle erleiden, gibt es nicht rückzahlbare Zuschüsse für Fixkosten.
Markus Metzl*

Über den bereits angekündigten Fixkostenzuschuss wurden nun konkrete Informationen veröffentlicht. Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes kann ab 20. Mai 2020, neben den Härtefallfonds I + II eine weitere Corona-Hilfsfonds-Förderung in Anspruch genommen werden. Diese ist als „echte Subvention“ auszahlbar und soll die weiterlaufenden Fixkosten abmildern. Abhängig von der durch Corona bedingten Umsatzeinbuße ist die Deckung der laufenden Ordinations-Fixkosten bis zu 75 Prozent vorgesehen. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline jeweils für drei zusammenhängende Monate im Zeitraum von 15. März bis 15. September 2020.

Im Sinne der Richtlinie ist auf die Leistungserlöse gemäß der Einkommensteuererklärung (Formular E1a Kennzahl 9040 und 9050) abzustellen. Anzugeben sind die Umsatzrückgänge ab dem 16. März 2020 sowie die laufenden Fixkosten, wenn diese 2.000 Euro binnen drei Monaten übersteigen. Dabei sind die maßgeblichen Werte des zweiten Quartals 2020 jenen des zweiten Quartals 2019 gegenüberzustellen.

Die Antragstellung ist laut Verordnung bis spätestens 31. August 2021 möglich. Auch für Ordinations-Neugründer ist die Antragstellung möglich. Bisherige Härtefall-Unterstützungen werden angerechnet. Der Zuschuss muss nicht rückbezahlt werden.

Gefördert werden grundsätzlich folgende Fixkosten:

  • Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ordination steht)
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen
  • der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Zahlungen für Strom, Gas, Telekommunikation
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen

Ebenso fallen ablaufende Medikamente (zum Beispiel bei Ärzten mit Hausapotheken), die während und aufgrund der Covid-Maßnahmen (Patientenrückgang wegen der Ausgangsbeschränkung) mindestens 50 Prozent des Wertes verlieren, in diese Förderung.

Auch ein angemessener Unternehmerlohn für den einkommensteuerpflichtigen Ordinationsbetreiber wird bezuschusst. Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls 666,67 Euro, höchstens aber 2.667,67 Euro pro Monat angesetzt werden. Die Auszahlung des Unternehmerlohns gilt nicht als Gewinnausschüttung im Sinne der Richtlinie.

Ein Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss den Antrag prüfen und bestätigen. Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern, jedoch reduziert dieser die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Jahr.

*) Prof. Dr. Markus Metzl, Msc
ist Bereichsleiter Finanzen und Steuern in der ÖÄK


Abb. 1: gestaffelter Fixkostenzuschuss

 

Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem Umsatzausfall. Ersetzt werden:

25 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 40 – 60 %,

50 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von 60 – 80 % und

75 % der Fixkosten bei einem Umsatzausfall von über 80 %

 

 

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 10 / 25.05.2020