Steuer und COVID-19: Der schnelle Weg zur Förderung

10.06.2020 | Coronavirus, Service

Neben der Bekämpfung des Virus steht die Unterstützung aller Betroffenen, die unter dessen wirtschaftlichen Folgen leiden, im Mittelpunkt. Ein Überblick über die Möglichkeiten, Höhe der Förderungen, Vergleichszeiträume und welche Informationen für die Antragstellung notwendig sind.
Markus Metzl*

Die Bundesregierung hat Soforthilfen in Höhe von 38 Milliarden Euro beschlossen, um die Gesundheit der Menschen in unserem Land zu schützen, Arbeitsplätze zu sichern, den Wirtschaftsstandort wieder zu beleben und die medizinische Versorgung sicher zu stellen. Ein Teil dieser Soforthilfe ist der Härtefallfonds. Dieser richtet sich ebenso an die niedergelassene Ärzteschaft, um sie in ihrer Funktion als Unternehmer und Mediziner zu stärken. Aufgrund der hohen Inanspruchnahme wurde der Härtefallfonds bislang mit zwei Milliarden Euro dotiert. In diesem Beitrag werden die relevanten Hilfsmaßnahmen für den Arzt als Unternehmer vorgestellt.

Die Corona-Kurzarbeit

Die Kurzarbeit ermöglicht befristet die Herabsetzung der Normalarbeitszeit bis auf ein Mindestausmaß von zehn Prozent im Durchschnitt über den Gesamtzeitraum. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Ordinationsbetreibers hat sie den Zweck, die Gehaltskosten temporär für den Arzt zu verringern und gleichzeitig die erfahrenen Dienstnehmer im Dienstverhältnis zu halten. Konkret heißt das, die Mitarbeiter bleiben weiterhin in der Ordination beschäftigt und bekommen ihr monatliches Gehalt – trotz herabgesetzter Stundenanzahl.

Jeweils unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit während der Kurzarbeit erhalten die Dienstnehmer auf Basis des davor bezogenen monatlichen Bruttoentgeltes vom Arzt folgende Nettogehalt-Garantie:

  • monatliches Bruttoentgelt unter 1.700 Euro: 90 Prozent;
  • monatliches Bruttoentgelt zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro: 85 Prozent;
  • monatliches Bruttoentgelt über 2.685 Euro: 80 Prozent.

Dem Arbeitgeber werden die Mehrkosten (die Stunden, die nicht gearbeitet werden), die sich aufgrund des höheren Entgelts ergeben, ersetzt. Im Vorfeld einer geplanten Kurzarbeit ist zwingend eine Sozialpartnervereinbarung zwischen der Ärztekammer und der Gewerkschaft abzuschließen. Der Antragsstellung beim Arbeitsmarkt-Service (AMS) ist eine Betriebsvereinbarung beizulegen. In Betrieben ohne Betriebsrat sind hier Einzelvereinbarungen notwendig.

Kurzarbeit ist nicht möglich für geringfügig Beschäftigte, GSVG-versicherte Geschäftsführer und Vorstände. Alturlaube und Zeitguthaben sind vor oder während der Kurzarbeit tunlichst abzubauen. Der Arzt muss sich um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs seiner Mitarbeiter bemühen, dies ist aber keine zwingende Voraussetzung.

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber im Nachhinein nahezu die gesamten Mehrkosten, die sich im Vergleich – Nettogehaltsgarantie zur tatsächlichen Arbeitszeit – ergeben. Das gilt für Bruttoeinkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2020: 5.370 Euro). Der Arzt trägt nur die Kosten für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit. Für Krankenstände gilt das Ausfallsprinzip, das heißt die vereinbarten Wochenarbeitsstunden während der Kurzarbeit (zum Beispiel zehn Wochenstunden) gelten als erbracht (müssen durch den Arzt bezahlt werden) und die Stundendifferenz zur Normalarbeitszeit beziehungsweise der Nettogehaltsgarantie (zum Beispiel bei 40 Stunden Normalarbeitszeit sind dies 30 Wochenstunden) wird von der AMS-Beihilfe abgedeckt. Bis einen Monat nach der Kurzarbeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Dienstverhältnisse auflösen (Kündigungsschutz). Bei Bedarf ist eine Verlängerung der Kurzarbeit um weitere drei Monate möglich.

Der Härtefallfonds: Phase 1 + 2

Anspruch auf den Härtefallfonds haben mitunter niedergelassene Ärzte als Einzelunternehmer aber auch Kleinstunternehmen (PVE) mit bis zu neun Mitarbeitern als natürliche Person oder als erwerbstätiger Gesellschafter, die wirtschaftlich aufgrund der Corona-Krise betroffen sind. Mit dieser Hilfe soll der Härtefall abgefedert werden. Die Unterstützung ist in zwei Phasen geteilt:

In Phase 1 konnte bis 17. April 2020 online eine erste Unterstützung in Höhe von bis zu 1.000 Euro beantragt werden. Die Abwicklung erfolgt online über die Wirtschaftskammer Österreich. Ab 20. April 2020 kann die Phase 2 des Härtefallfonds, jeweils für den relevanten Betrachtungszeitraum (ab 16. März 2020), beantragt werden. Zuschüsse aus der Phase 1 werden bis zu einem Auszahlungsbetrag von 500 Euro in der Auszahlungsphase 2 gegengerechnet.

Die Unterstützung kann von selbstständigen Ärzten, die durch COVID-19 innerhalb des Zeitraumes von 16. März 2020 bis 15. September 2020 wirtschaftlich signifikant bedroht sind, beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt jeweils gesondert für jeden einzelnen Betrachtungszeitraum. Es gibt sechs Betrachtungszeiträume:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Aus den angeführten Betrachtungszeiträumen sind maximal drei zu wählen; diese müssen nicht zusammenhängen. Die Ausweitung der Betrachtungszeiträume bei der Antragstellung ist erst durch die Intervention der Österreichischen Ärztekammer möglich geworden.

Eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung liegt vor, wenn im jeweiligen Betrachtungszeitraum

  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent eingetreten ist;
  • die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden konnten oder
  • wenn ein Betretungsverbot bestanden hat.

Das maximale Ausmaß der Förderung pro Betrachtungszeitraum beträgt 2.000 Euro, die maximal Förderungshöhe daher 6.000 Euro. Der Nettoeinkommensverlust ist die Grundlage für die Förderung. Dabei wird dem jeweiligen Betrachtungszeitraum ein Vorjahresvergleichszeitraum laut Einkommensteuerbescheid gegenübergestellt. Allfällige Nebeneinkünfte werden berücksichtigt und eineFörderung aus der Auszahlungsphase 1 wird angerechnet. Alternativ kann beantragt werden, dass der Vergleich aus dem Durchschnitt der drei letzten Steuerbescheide herangezogen wird.

Die pauschale Förderung bzw. die Mindestförderung beträgt 500 Euro und kommt in folgenden dargestellten Fällen zur Anwendung (auszugsweise):

  1. Der maßgebende Bescheid weist einen Verlust aus selbständiger Arbeit aus beziehungsweise im Rahmen des Drei-Jahres-Durchschnittes ergibt sich ein Verlust.
  2. Das Nettoeinkommen des monatlichen Betrachtungszeitraumes ist – trotz Umsatzeinbruch – höher als das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes.
  3. Betriebseröffnung oder Übernahme zwischen 1. Jänner 2020 und 15. März 2020.
  4. Betriebseröffnung oder Übernahme im Jahr 2018 oder 2019, sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt.
  5. Die Berechnung auf Basis eines Bescheids mit positiven Einkünften oder im Rahmen der Drei-Jahres-Betrachtung ergibt einen Förderbetrag von weniger als 500 Euro.

In Fällen von Nebeneinkünften erfolgt ein „Auffüllen auf 2.000 Euro“. Das nachfolgende Beispiel soll das veranschaulichen:
Ein Arzt ist auch Dienstnehmer und hat Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Dienstverhältnis) in Höhe von netto 1.200 Euro pro Monat. Sein Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit ist im Betrachtungszeitraum Null. Das aus dem Bescheid ermittelte Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt 2.000 Euro. Für seine ärztliche Tätigkeit bedeutet das, dass im Betrachtungszeitraum ein Einkommensausfall in Höhe von 2.000 Euro vorliegt.

Berechnung der Anspruchshöhe aus dem Härtefallfonds

  • 80% von 2.000 Euro = 1.600 Euro.
  • Nettoeinkommen im Betrachtungszeitraum + Einkommen aus unselbszständiger Beschäftigung (nach Steuer) + Förderung: 0 Euro + 1.200 Euro + 1.600 = 2.800 Euro. Die maximale Förderungshöhe (2.000 Euro) ist um 800 Euro überschritten.
  • Der Überschreitungsbetrag von 800 Euro kürzt die Förderung: 1.600 Euro – 800 Euro ergibt eine Anspruchshöhe von 800 Euro.

Der Corona Hilfsfonds-Fixkostenzuschuss

Niedergelassene Ärzte, die von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise wirtschaftlich stark getroffen wurden und wesentliche Umsatzausfälle im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 erleiden, sollen zur Unterstützung einen Zuschuss auf die laufenden Fixkosten erhalten. Laut Richtlinie betrifft dieser Zuschuss sowohl Fixkosten als auch abgelaufene oder saisonal entwertete Waren (Medikamente). Die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020.

Die Zuschusshöhe ist gestaffelt und beträgt je nach Höhe des Umsatzentfalls zwischen 25 und 75 Prozent der Fixkosten. Auch die Möglichkeit einer Vorauszahlung dieses Zuschusses ist laut Richtlinie angedacht. Die Antragstellung läuft von 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 mittels FinanzOnline. Die Richtlinie normiert, dass aufgrund der fachlich komplexen Materie ein Steuerberater oder Bilanzbuchhalter beizuziehen ist beziehungsweise Angaben zu bestätigen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass es noch zu inhaltlichen Anpassungen kommen kann (Stand: 17. Mai 2020).

Was muss der Arzt bei Antragstellung beachten und was muss der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen? Wie erfolgt die Überprüfung? Wer haftet für welche Angaben? Lesen Sie die Details im nachfolgenden Überblick.
Voraussetzungen für einen „Corona-Fixkostenzuschuss“:

  • Die Ordination muss sich in Österreich befinden.
  • Es muss eine selbstständige (freiberufliche) Tätigkeit (§ 22 EStG) ausgeübt werden.
  • Über den Unternehmer darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) verhängt worden sein.
  • Der Ordinationsbetrieb hat durch COVID-19 einen (wesentlichen) Umsatzausfall erlitten.
  • Der Arzt hat zumutbare Maßnahmen gesetzt hat, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

 


Tab. 1: Unterschiede in den Phasen I und II des Härtefallfonds

Härtefallfonds 1

Härtefallfonds 2

Einkommensgrenzen

Keine Einkommensober- und –untergrenzen

Fixe Betrachtungszeiträume

Drei Betrachtungszeiträume aus sechs Monaten; von 16.3. bis 15.9.2020

1.000 Euro fix

Pro Betrachtungszeitraum sind max. 2.000 Euro und insgesamt max. 6.000 Euro an Förderung möglich

Keine Berücksichtigung

Berechnung: Nach dem Nettoverdienstentgang; wenn das nicht möglich ist, erfolgt eine Pauschalförderung in der Höhe von 500 Euro.

Nicht möglich bei Mehrfachversicherung

Antragstellung ist bei Mehrfachversicherung (Kranken-/oder Pensionsversicherung) möglich

Eine Pflichtversicherung muss vorliegen; allerdings muss diese nicht zwingend in der selbstständigen Tätigkeit begründet sein.

Bei Nebeneinkünften nicht möglich

Antragstellung ist bei Nebeneinkünften möglich. Diese können aus Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Pension erzielt werden.

Jedoch Anrechnung der Nebeneinkünfte bei der Ermittlung der Zuschusshöhe.

Grundsätzlich können auch Gesellschafter-Geschäftsführer einen Antrag stellen, wenn eine Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben ist.

Ärzte sind auch beim „Opting out“ antragsberechtigt.

Keine Antragstellung als Ordinationsgründer möglich.

Antragsstellung bei Ordinationsübernahme zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020 möglich.

Liegen alle Voraussetzungen gemeinsam vor, dann ist eine „Corona-Fixkostenzuschussantragsstellung“ möglich.

Welche Ausgaben zählen zu den förderbaren Fixkosten? Die „Fixkosten“ im Sinne der Corona-Fixkostenzuschuss-Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen, die aus einer selbstständigen ärztlichen Tätigkeit, im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstanden sind. Zum Beispiel:

  • Ordinationsmieten;
  • betriebliche Versicherungen;
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Finanzierungen;
  • Finanzierungskostenanteil bei Leasingraten von Ordinationsausstattung; Betriebliche Lizenzgebühren (Arztsoftware etc.);
  • Aufwendungen für Strom, Gas, Telekommunikation und Internet;
  • Wertverlust bei verderblichen oder saisonalen Waren (Medikamente);
  • Ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen, die als Einzel- oder Mitunternehmer tätig sind. Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln. Dieser beträgt mindestens monatlich 666,67 Euro und höchstens 2.666,67 Euro. Davon sind Nebeneinkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 im Betrachtungszeitraum abzuziehen.
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen (Personalaufwand wird grundsätzlich nicht anerkannt!). Welche Zahlungsverpflichtungen genau gemeint sind, ist noch unklar.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen zum Beispiel aus der Sparte Betriebsunterbrechung abzuziehen.

Für die Berechnung des Umsatz- beziehungsweise des Honorarausfalls im Sinne dieser Richtlinie ist auf die Erlöse gemäß den Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a der Einkommensteuererklärung abzustellen. Dabei sind die maßgebenden Werte des zweiten Quartals 2020 jenen des zweiten Quartals 2019 gegenüberzustellen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige Belege heranzuziehen.

Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

In der Regel wird bei Ärzten der Gewinn nach Einnahmen-Ausgaben gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, welcher die Basis für den Vergleich ist. Die Einnahmen beziehungsweise die Ausgaben werden nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst und sind dementsprechend dieser Periode im Antrag zuzurechnen.

Der Fixkostenzuschuss ist ebenfalls nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn die Fixkosten insgesamt mindestens 2.000 Euro (für drei Monate) betragen.

  • 25 Prozent bei einem Umsatzausfall von über 40 bis 60 Prozent;
  • 50 Prozent bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80 Prozent und
  • 75 Prozent bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100 Prozent.

Je höher der Honorarrückgang, desto höher ist der Fixkostenzuschuss (bei keinen Einnahmen ist der maximale Zuschuss möglich).

Der Fixkostenzuschuss ist um öffentliche Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geleistet werden beziehungsweise wurden, zu vermindern. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen. Ausgenommen von der Gegenrechnung sind auch Zahlungen aus den Härtefallfonds.

Im Antrag hat sich der Arzt insbesondere auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seiner Ordination zu verpflichten und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Honorare zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu sichern.

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses kann in folgenden Tranchen und ab folgenden Zeitpunkten beantragt werden:

  • Die erste Tranche umfasst höchstens 50 Prozent des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann seit 20. Mai 2020 beantragt werden.
  • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25 Prozent; somit insgesamt höchstens 75 Prozent des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 19. August beantragt werden.
  • Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

Für die Auszahlung der ersten Tranche (bis 18. August 2020) und gegebenenfalls der zweiten Tranche (bis 18. November 2020) sind der Umsatz- beziehungsweise der Honorarausfall sowie die Fixkosten bestmöglich zu schätzen.

Immer wieder stellt sich die Frage, ob auch Wahlärzte diesen Fixkostenzuschuss beantragen können. Gemäß der Richtlinie spricht nichts gegen einen Fixkostenzuschuss für Wahlärzte. Lediglich beim Ansatz des Unternehmerlohns (Teil der zu beantragenden Fixkosten-Bemessungsgrundlage) sind Nebeneinkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zum Beispiel aus einem Angestelltenverhältnis oder Einkünfte aus einer Vermietung während des Betrachtungszeitraums abzuziehen. Die restlichen Fixkosten wie zum Beispiel Miete, Internet, Versicherung etc. sind von der Kürzung nicht betroffen. Der Antrag kann ab 20. Mai 2020 via FinanzOnline gestellt werden. Eine Antragstellung in Papierform ist nicht vorgesehen. Aufgrund der komplexen Materie zum Beispiel Wahl des optimalen Antragszeitpunkts oder Vergleichszeitraums empfehlen wir, einen Experten bei der Antragstellung beizuziehen.

Garantien und Zuschüsse

Um Ordinationsbetreibern noch schneller und unbürokratischer helfen zu können, wird die Bundesregierung auch 100-prozentige Staatshaftungen für Notkredite übernehmen. Die Obergrenze für die Garantie sind maximal drei Monatsumsätze oder das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme. Die Laufzeit beträgt maximal fünf Jahre und kann um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Ansprechpartner dafür ist die Hausbank.

Lohnsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit Corona

  • Steuerfreie Zuwendungen
    Alle Unterstützungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Corona-Hilfsfonds sowie sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen sind steuerfrei.
  • Pendlerpauschale bleibt
    Auch bei Telearbeit oder Dienstverhinderung (zum Beispiel Freistellung, Quarantäne) steht das Pendlerpauschale/Pendlereuro im gleichen steuerfreien Ausmaß wie bisher zu.
  • Steuerfreie Corona-Zulagen
    Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an Dienstnehmer, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich im Kalenderjahr 2020 gewährt werden, sind bis 3.000 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Zahlungen handelt, die vom Arbeitgeber – zusätzlich – aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und bisher nicht gewährt wurden. Bisher gültige Leistungsbonifikationen sind von der Befreiung nicht umfasst. Die sonstigen Lohnnebenkosten wie zum Beispiel Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sind von der gesetzlichen Befreiung nicht erfasst.
  • Hälftesteuersatz für pensionierte Ärzte bleibt
    Durch massive Intervention der Österreichischen Ärztekammer konnte mit dem dritten COVID-19-Gesetz sichergestellt werden, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben, bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie als Arzt gemäß § 36b Ärztegesetz 1998, den begünstigten Hälftesteuersatz für den Veräußerungs- beziehungsweise Aufgabegewinn behalten können.
  • Befreiung von Gebühren
    Rechtsgeschäfte, die zur Bewältigung der Krise abgeschlossen werden, sind gebührenfrei zum Beispiel Bürgschaften für Hilfs- beziehungsweise Überbrückungskredite.
  • Arbeitsunfälle im Homeoffice
    Homeoffice ist im Allgemeinen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer ausdrücklich zu vereinbaren. Der Unternehmer kann Homeoffice aber insbesondere dann anordnen, wenn es bereits eine entsprechende Vereinbarung gibt. Zum Beispiel in einer allgemeinen Versetzungsklausel im Dienstvertrag, die so weit gefasst ist, dass auch der Wohnort des Arbeitnehmers davon betroffen ist.
    Zusatzkosten, die dem Arbeitnehmer während dem Homeoffice entstehen, sind zu ersetzen (zum Beispiel für Internet, Handy, Toner etc.). Auch in Quarantäne ist Homeoffice möglich, solange der Dienstnehmer nicht selbst betroffen beziehungsweise erkrankt ist. Arbeitsunfälle sind Ereignisse, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Dienstverhältnis ereignen. Auch bei Homeoffice stehen Tätigkeiten unter diesem Versicherungsschutz, wenn sie sich im kausalen (ursächlichen) Zusammenhang mit der betrieblichen Beschäftigung ereignen. In den Sonderregelungen sind zusätzlich Unfälle umfasst, die sich bei der „Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse“ ereignen. Darunter versteht man Essen, Trinken und den Gang aufs WC etc. Die befristeten Sonderregelungen erstrecken sich auf Unfälle zwischen dem Zeitraum von 11. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
  • Freistellung für COVID-19-Risikogruppen
    Wenn der Dienstnehmer ein Risikoattest vorlegt, können gemeinsam im Einvernehmen mit betroffenen Beschäftigten geeignete Schutzmaßnahmen in der Ordination umgesetzt werden. Dafür gilt folgender Stufenplan:
    • Ist es möglich besondere Vorkehrungen am Arbeitsplatz/Ordination umzusetzen?
    • Wenn dies nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob die Arbeit von zuhause erledigt werden kann.
    • Wenn das auch nicht möglich ist, greift die völlige Freistellung von der Arbeitsleistung und dem Arbeitgeber werden die Lohnkosten zur Gänze von der Sozialversicherung ersetzt.

Sonstige Erleichterungen des Finanzamts

Die allgemeine elektronische Abgabefrist für die Jahressteuererklärungen 2019 für den Bereich Einkommensteuer und Umsatzsteuer wird von 30. Juni 2020 bis zum 31. August 2020 erstreckt.

 

  • Herabsetzung der Steuervorauszahlungen
    Ärzte können ihre Einkommensteuervorauszahlung 2020 bis auf Null herabsetzen lassen. Dies soll der Liquiditätsverbesserung dienen. Kommt es dennoch zu einer Nachzahlung, fallen Anspruchszinsen an.
  • Nichtfestsetzung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen
    Über einen Antrag im FinanzOnline kann für Säumniszuschläge für nicht fristgerecht entrichtete Abgaben eine Nachsicht (Storno) beantragt werden. Dies ist ab sofort im Menüpunkt „sonstige Anbringen und Anfragen“ möglich.
  • Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS): Stundungen, Ratenzahlungen, Herabsetzen von Beitragsgrundlagen und Nachsicht von Verzugszinsen sind möglich.
    Anpassungen der vorläufigen Beitragsgrundlage zur FSVG-Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte im laufenden Jahr sind problemlos mittels Online-Antrag möglich. Ebenso sind Stundung, Ratenzahlung aufgrund der aktuellen COVID-19-Situation möglich.
  • Essensgutscheine und Absetzbarkeit von Geschäftsessen Gutscheine für die tägliche Verpflegung am Arbeitsplatz werden von 4,40 Euro auf acht Euro erhöht und Lebensmittelgutscheine werden von 1,10 Euro auf zwei Euro angehoben. Erst darüber fällt ein Sachbezug an. Die Abrechnung ist über das Lohnkonto zu führen.
    Geschäftsessen sind dann Betriebsausgaben, wenn sie sich auf die Bewirtung von Geschäftsfreunden beziehen. Die Bewirtung muss der Werbung dienen und überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst sein. Die Absetzbarkeit für Geschäftsessen beträgt derzeit 50 Prozent und wird zukünftig auf 75 Prozent erhöht.

Etwaige Anträge auf Förderungsmaßnahmen sind sorgfältig auszufüllen, da sich das sogenannte COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) bereits in Begutachtung befindet. Dieses besagt, dass den Finanzämtern die Prüfung obliegt und diese dabei als Gutachter, nicht als Abgabenbehörde fungieren.

Die Prüfung der Förderungsmaßnahmen kann daher im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung oder Nachschau vom Finanzamt vorgenommen oder vom Bundesminister für Finanzen angeordnet werden.

Combeback-Härtefall-Bonus

Am 27. Mai wurden (aufgrund zahlreichen Anregungen) Nachbesserungen im BMF beschlossen. Abgeschlossene Anträge der Phase 2, die bisher unter 500 Euro lagen (zum Beispiel wegen Nebeneinkünften oder Versicherungen), werden nachgebessert und auf 500 Euro aufgerundet.  Die Nachzahlung erfolgt antragslos. Zukünftige Förderungen sollen nicht mehr unter 1.000 Euro  liegen können. Die Anzahl der förderbaren Monate wird von drei auf sechs erhöht und der Betrachtungszeitraum bis 15. Dezember ausgeweitet. Das bedeutet zukünftig eine Förderungsmöglichkeit von sechs aus neun Monaten.

Stand: 27. Mai 2020

*) Prof. Dr. Markus Metzl, Msc ist Bereichsleiter Finanzen und Steuern in der ÖÄK

 

 

 

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 11 / 10.06.2020