Steuer und COVID-19: Der schnelle Weg zur Förderung

10.06.2020 | Coronavirus, Service

Neben der Bekämp­fung des Virus steht die Unter­stüt­zung aller Betrof­fe­nen, die unter des­sen wirt­schaft­li­chen Fol­gen lei­den, im Mit­tel­punkt. Ein Über­blick über die Mög­lich­kei­ten, Höhe der För­de­run­gen, Ver­gleichs­zeit­räume und wel­che Infor­ma­tio­nen für die Antrag­stel­lung not­wen­dig sind.
Mar­kus Metzl*

Die Bun­des­re­gie­rung hat Sofort­hil­fen in Höhe von 38 Mil­li­ar­den Euro beschlos­sen, um die Gesund­heit der Men­schen in unse­rem Land zu schüt­zen, Arbeits­plätze zu sichern, den Wirt­schafts­stand­ort wie­der zu bele­ben und die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung sicher zu stel­len. Ein Teil die­ser Sofort­hilfe ist der Här­te­fall­fonds. Die­ser rich­tet sich ebenso an die nie­der­ge­las­sene Ärz­te­schaft, um sie in ihrer Funk­tion als Unter­neh­mer und Medi­zi­ner zu stär­ken. Auf­grund der hohen Inan­spruch­nahme wurde der Här­te­fall­fonds bis­lang mit zwei Mil­li­ar­den Euro dotiert. In die­sem Bei­trag wer­den die rele­van­ten Hilfs­maß­nah­men für den Arzt als Unter­neh­mer vorgestellt.

Die Corona-Kurz­ar­beit

Die Kurz­ar­beit ermög­licht befris­tet die Her­ab­set­zung der Nor­mal­ar­beits­zeit bis auf ein Min­destaus­maß von zehn Pro­zent im Durch­schnitt über den Gesamt­zeit­raum. Auf­grund wirt­schaft­li­cher Schwie­rig­kei­ten des Ordi­na­ti­ons­be­trei­bers hat sie den Zweck, die Gehalts­kos­ten tem­po­rär für den Arzt zu ver­rin­gern und gleich­zei­tig die erfah­re­nen Dienst­neh­mer im Dienst­ver­hält­nis zu hal­ten. Kon­kret heißt das, die Mit­ar­bei­ter blei­ben wei­ter­hin in der Ordi­na­tion beschäf­tigt und bekom­men ihr monat­li­ches Gehalt – trotz her­ab­ge­setz­ter Stundenanzahl.

Jeweils unab­hän­gig von der tat­säch­li­chen Arbeits­zeit wäh­rend der Kurz­ar­beit erhal­ten die Dienst­neh­mer auf Basis des davor bezo­ge­nen monat­li­chen Brut­to­ent­gel­tes vom Arzt fol­gende Nettogehalt-Garantie:

  • monat­li­ches Brut­to­ent­gelt unter 1.700 Euro: 90 Prozent;
  • monat­li­ches Brut­to­ent­gelt zwi­schen 1.700 Euro und 2.685 Euro: 85 Prozent;
  • monat­li­ches Brut­to­ent­gelt über 2.685 Euro: 80 Prozent.

Dem Arbeit­ge­ber wer­den die Mehr­kos­ten (die Stun­den, die nicht gear­bei­tet wer­den), die sich auf­grund des höhe­ren Ent­gelts erge­ben, ersetzt. Im Vor­feld einer geplan­ten Kurz­ar­beit ist zwin­gend eine Sozi­al­part­ner­ver­ein­ba­rung zwi­schen der Ärz­te­kam­mer und der Gewerk­schaft abzu­schlie­ßen. Der Antrags­stel­lung beim Arbeits­markt-Ser­vice (AMS) ist eine Betriebs­ver­ein­ba­rung bei­zu­le­gen. In Betrie­ben ohne Betriebs­rat sind hier Ein­zel­ver­ein­ba­run­gen notwendig.

Kurz­ar­beit ist nicht mög­lich für gering­fü­gig Beschäf­tigte, GSVG-ver­si­cherte Geschäfts­füh­rer und Vor­stände. Alt­ur­laube und Zeit­gut­ha­ben sind vor oder wäh­rend der Kurz­ar­beit tun­lichst abzu­bauen. Der Arzt muss sich um den Abbau von drei Wochen des lau­fen­den Urlaubs­an­spruchs sei­ner Mit­ar­bei­ter bemü­hen, dies ist aber keine zwin­gende Voraussetzung.

Das AMS ersetzt dem Arbeit­ge­ber im Nach­hin­ein nahezu die gesam­ten Mehr­kos­ten, die sich im Ver­gleich – Net­to­ge­halts­ga­ran­tie zur tat­säch­li­chen Arbeits­zeit – erge­ben. Das gilt für Brut­to­ein­kom­men bis zur Höchst­bei­trags­grund­lage (Wert 2020: 5.370 Euro). Der Arzt trägt nur die Kos­ten für die tat­säch­lich erbrachte Arbeits­zeit. Für Kran­ken­stände gilt das Aus­falls­prin­zip, das heißt die ver­ein­bar­ten Wochen­ar­beits­stun­den wäh­rend der Kurz­ar­beit (zum Bei­spiel zehn Wochen­stun­den) gel­ten als erbracht (müs­sen durch den Arzt bezahlt wer­den) und die Stun­den­dif­fe­renz zur Nor­mal­ar­beits­zeit bezie­hungs­weise der Net­to­ge­halts­ga­ran­tie (zum Bei­spiel bei 40 Stun­den Nor­mal­ar­beits­zeit sind dies 30 Wochen­stun­den) wird von der AMS-Bei­hilfe abge­deckt. Bis einen Monat nach der Kurz­ar­beit darf der Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich keine Dienst­ver­hält­nisse auf­lö­sen (Kün­di­gungs­schutz). Bei Bedarf ist eine Ver­län­ge­rung der Kurz­ar­beit um wei­tere drei Monate möglich. 

Der Här­te­fall­fonds: Phase 1 + 2

Anspruch auf den Här­te­fall­fonds haben mit­un­ter nie­der­ge­las­sene Ärzte als Ein­zel­un­ter­neh­mer aber auch Kleinst­un­ter­neh­men (PVE) mit bis zu neun Mit­ar­bei­tern als natür­li­che Per­son oder als erwerbs­tä­ti­ger Gesell­schaf­ter, die wirt­schaft­lich auf­grund der Corona-Krise betrof­fen sind. Mit die­ser Hilfe soll der Här­te­fall abge­fe­dert wer­den. Die Unter­stüt­zung ist in zwei Pha­sen geteilt:

In Phase 1 konnte bis 17. April 2020 online eine erste Unter­stüt­zung in Höhe von bis zu 1.000 Euro bean­tragt wer­den. Die Abwick­lung erfolgt online über die Wirt­schafts­kam­mer Öster­reich. Ab 20. April 2020 kann die Phase 2 des Här­te­fall­fonds, jeweils für den rele­van­ten Betrach­tungs­zeit­raum (ab 16. März 2020), bean­tragt wer­den. Zuschüsse aus der Phase 1 wer­den bis zu einem Aus­zah­lungs­be­trag von 500 Euro in der Aus­zah­lungs­phase 2 gegengerechnet.

Die Unter­stüt­zung kann von selbst­stän­di­gen Ärz­ten, die durch COVID-19 inner­halb des Zeit­rau­mes von 16. März 2020 bis 15. Sep­tem­ber 2020 wirt­schaft­lich signi­fi­kant bedroht sind, bean­tragt wer­den. Die Antrag­stel­lung erfolgt jeweils geson­dert für jeden ein­zel­nen Betrach­tungs­zeit­raum. Es gibt sechs Betrachtungszeiträume:

  • Betrach­tungs­zeit­raum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrach­tungs­zeit­raum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrach­tungs­zeit­raum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrach­tungs­zeit­raum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrach­tungs­zeit­raum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrach­tungs­zeit­raum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Aus den ange­führ­ten Betrach­tungs­zeit­räu­men sind maximal drei zu wäh­len; diese müs­sen nicht zusam­men­hän­gen. Die Aus­wei­tung der Betrach­tungs­zeit­räume bei der Antrag­stel­lung ist erst durch die Inter­ven­tion der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer mög­lich geworden.

Eine wirt­schaft­lich signi­fi­kante Bedro­hung liegt vor, wenn im jewei­li­gen Betrachtungszeitraum

  • ein Umsatz­ein­bruch von min­des­tens 50 Pro­zent ein­ge­tre­ten ist;
  • die lau­fen­den Kos­ten nicht mehr gedeckt wer­den konn­ten oder
  • wenn ein Betre­tungs­ver­bot bestan­den hat.

Das maxi­male Aus­maß der För­de­rung pro Betrach­tungs­zeit­raum beträgt 2.000 Euro, die maximal För­de­rungs­höhe daher 6.000 Euro. Der Net­to­ein­kom­mens­ver­lust ist die Grund­lage für die För­de­rung. Dabei wird dem jewei­li­gen Betrach­tungs­zeit­raum ein Vor­jah­res­ver­gleichs­zeit­raum laut Ein­kom­men­steu­er­be­scheid gegen­über­ge­stellt. All­fäl­lige Neben­ein­künfte wer­den berück­sich­tigt und eineFör­de­rung aus der Aus­zah­lungs­phase 1 wird ange­rech­net. Alter­na­tiv kann bean­tragt wer­den, dass der Ver­gleich aus dem Durch­schnitt der drei letz­ten Steu­er­be­scheide her­an­ge­zo­gen wird.

Die pau­schale För­de­rung bzw. die Min­dest­för­de­rung beträgt 500 Euro und kommt in fol­gen­den dar­ge­stell­ten Fäl­len zur Anwen­dung (aus­zugs­weise):

  1. Der maß­ge­bende Bescheid weist einen Ver­lust aus selb­stän­di­ger Arbeit aus bezie­hungs­weise im Rah­men des Drei-Jah­res-Durch­schnit­tes ergibt sich ein Verlust. 
  2. Das Net­to­ein­kom­men des monat­li­chen Betrach­tungs­zeit­rau­mes ist – trotz Umsatz­ein­bruch – höher als das monat­li­che Net­to­ein­kom­men des Vergleichszeitraumes.
  3. Betriebs­er­öff­nung oder Über­nahme zwi­schen 1. Jän­ner 2020 und 15. März 2020.
  4. Betriebs­er­öff­nung oder Über­nahme im Jahr 2018 oder 2019, sofern kein Ein­kom­men­steu­er­be­scheid vorliegt.
  5. Die Berech­nung auf Basis eines Bescheids mit posi­ti­ven Ein­künf­ten oder im Rah­men der Drei-Jah­res-Betrach­tung ergibt einen För­der­be­trag von weni­ger als 500 Euro.

In Fäl­len von Neben­ein­künf­ten erfolgt ein „Auf­fül­len auf 2.000 Euro“. Das nach­fol­gende Bei­spiel soll das ver­an­schau­li­chen:
Ein Arzt ist auch Dienst­neh­mer und hat Ein­künfte aus nicht­selbst­stän­di­ger Tätig­keit (Dienst­ver­hält­nis) in Höhe von netto 1.200 Euro pro Monat. Sein Net­to­ein­kom­men aus selbst­stän­di­ger Arbeit ist im Betrach­tungs­zeit­raum Null. Das aus dem Bescheid ermit­telte Net­to­ein­kom­men des Ver­gleichs­zeit­rau­mes beträgt 2.000 Euro. Für seine ärzt­li­che Tätig­keit bedeu­tet das, dass im Betrach­tungs­zeit­raum ein Ein­kom­mens­aus­fall in Höhe von 2.000 Euro vorliegt.

Berech­nung der Anspruchs­höhe aus dem Härtefallfonds

  • 80% von 2.000 Euro = 1.600 Euro.
  • Net­to­ein­kom­men im Betrach­tungs­zeit­raum + Ein­kom­men aus unselbs­zstän­di­ger Beschäf­ti­gung (nach Steuer) + För­de­rung: 0 Euro + 1.200 Euro + 1.600 = 2.800 Euro. Die maxi­male För­de­rungs­höhe (2.000 Euro) ist um 800 Euro überschritten.
  • Der Über­schrei­tungs­be­trag von 800 Euro kürzt die För­de­rung: 1.600 Euro – 800 Euro ergibt eine Anspruchs­höhe von 800 Euro.

Der Corona Hilfsfonds-Fixkostenzuschuss

Nie­der­ge­las­sene Ärzte, die von den Maß­nah­men zur Ein­däm­mung der Corona-Krise wirt­schaft­lich stark getrof­fen wur­den und wesent­li­che Umsatz­aus­fälle im Zeit­raum vom 16. März 2020 bis 15. Sep­tem­ber 2020 erlei­den, sol­len zur Unter­stüt­zung einen Zuschuss auf die lau­fen­den Fix­kos­ten erhal­ten. Laut Richt­li­nie betrifft die­ser Zuschuss sowohl Fix­kos­ten als auch abge­lau­fene oder sai­so­nal ent­wer­tete Waren (Medi­ka­mente). Die Rechts­grund­lage die­ser Richt­li­nie ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/​2014, zuletzt geän­dert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/​2020.

Die Zuschuss­höhe ist gestaf­felt und beträgt je nach Höhe des Umsatz­ent­falls zwi­schen 25 und 75 Pro­zent der Fix­kos­ten. Auch die Mög­lich­keit einer Vor­aus­zah­lung die­ses Zuschus­ses ist laut Richt­li­nie ange­dacht. Die Antrag­stel­lung läuft von 20. Mai 2020 bis 31. August 2021 mit­tels Finan­zOn­line. Die Richt­li­nie nor­miert, dass auf­grund der fach­lich kom­ple­xen Mate­rie ein Steu­er­be­ra­ter oder Bilanz­buch­hal­ter bei­zu­zie­hen ist bezie­hungs­weise Anga­ben zu bestä­ti­gen sind. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es noch zu inhalt­li­chen Anpas­sun­gen kom­men kann (Stand: 17. Mai 2020).

Was muss der Arzt bei Antrag­stel­lung beach­ten und was muss der Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder Bilanz­buch­hal­ter bestä­ti­gen? Wie erfolgt die Über­prü­fung? Wer haf­tet für wel­che Anga­ben? Lesen Sie die Details im nach­fol­gen­den Über­blick.
Vor­aus­set­zun­gen für einen „Corona-Fix­kos­ten­zu­schuss“:

  • Die Ordi­na­tion muss sich in Öster­reich befinden.
  • Es muss eine selbst­stän­dige (frei­be­ruf­li­che) Tätig­keit (§ 22 EStG) aus­ge­übt werden.
  • Über den Unter­neh­mer darf in den letz­ten fünf Jah­ren vor der Antrag­stel­lung keine rechts­kräf­tige Finanz­strafe (aus­ge­nom­men Finanz­ord­nungs­wid­rig­kei­ten) ver­hängt wor­den sein.
  • Der Ordi­na­ti­ons­be­trieb hat durch COVID-19 einen (wesent­li­chen) Umsatz­aus­fall erlitten.
  • Der Arzt hat zumut­bare Maß­nah­men gesetzt hat, um die durch den Fix­kos­ten­zu­schuss zu decken­den Fix­kos­ten zu reduzieren.


Tab. 1: Unter­schiede in den Pha­sen I und II des Härtefallfonds

Här­te­fall­fonds 1 

Här­te­fall­fonds 2

Ein­kom­mens­gren­zen

Keine Ein­kom­mens­ober- und –unter­gren­zen

Fixe Betrach­tungs­zeit­räume

Drei Betrach­tungs­zeit­räume aus sechs Mona­ten; von 16.3. bis 15.9.2020

1.000 Euro fix

Pro Betrach­tungs­zeit­raum sind max. 2.000 Euro und ins­ge­samt max. 6.000 Euro an För­de­rung möglich

Keine Berück­sich­ti­gung

Berech­nung: Nach dem Net­to­ver­dienst­ent­gang; wenn das nicht mög­lich ist, erfolgt eine Pau­schal­för­de­rung in der Höhe von 500 Euro.

Nicht mög­lich bei Mehrfachversicherung 

Antrag­stel­lung ist bei Mehr­fach­ver­si­che­rung (Kran­ken-/oder Pen­si­ons­ver­si­che­rung) möglich

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Eine Pflicht­ver­si­che­rung muss vor­lie­gen; aller­dings muss diese nicht zwin­gend in der selbst­stän­di­gen Tätig­keit begrün­det sein.

Bei Neben­ein­künf­ten nicht möglich

Antrag­stel­lung ist bei Neben­ein­künf­ten mög­lich. Diese kön­nen aus Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb, selbst­stän­di­ger Tätig­keit oder Pen­sion erzielt werden.

Jedoch Anrech­nung der Neben­ein­künfte bei der Ermitt­lung der Zuschusshöhe.

-

Grund­sätz­lich kön­nen auch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einen Antrag stel­len, wenn eine Pflicht­ver­si­che­rung nach dem GSVG gege­ben ist.

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Ärzte sind auch beim „Opting out“ antragsberechtigt.

Keine Antrag­stel­lung als Ordi­na­ti­ons­grün­der möglich.

Antrags­stel­lung bei Ordi­na­ti­ons­über­nahme zwi­schen 1.1.2020 und 15.3.2020 möglich.

Lie­gen alle Vor­aus­set­zun­gen gemein­sam vor, dann ist eine „Corona-Fix­kos­ten­zu­schuss­an­trags­stel­lung“ möglich.

Wel­che Aus­ga­ben zäh­len zu den för­der­ba­ren Fix­kos­ten? Die „Fix­kos­ten“ im Sinne der Corona-Fix­kos­ten­zu­schuss-Richt­li­nien sind aus­schließ­lich Auf­wen­dun­gen, die aus einer selbst­stän­di­gen ärzt­li­chen Tätig­keit, im Zeit­raum vom 16. März 2020 bis 15. Sep­tem­ber 2020 ent­stan­den sind. Zum Beispiel:

  • Ordi­na­ti­ons­mie­ten;
  • betrieb­li­che Versicherungen;
  • Zins­auf­wen­dun­gen für betrieb­li­che Finanzierungen;
  • Finan­zie­rungs­kos­ten­an­teil bei Lea­sing­ra­ten von Ordi­na­ti­ons­aus­stat­tung; Betrieb­li­che Lizenz­ge­büh­ren (Arzt­soft­ware etc.);
  • Auf­wen­dun­gen für Strom, Gas, Tele­kom­mu­ni­ka­tion und Internet;
  • Wert­ver­lust bei ver­derb­li­chen oder sai­so­na­len Waren (Medi­ka­mente);
  • Ein ange­mes­se­ner Unter­neh­mer­lohn bei ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen natür­li­chen Per­so­nen, die als Ein­zel- oder Mit­un­ter­neh­mer tätig sind. Der Unter­neh­mer­lohn ist auf Basis des letz­ten ver­an­lag­ten Vor­jah­res zu ermit­teln. Die­ser beträgt min­des­tens monat­lich 666,67 Euro und höchs­tens 2.666,67 Euro. Davon sind Neben­ein­künfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 im Betrach­tungs­zeit­raum abzuziehen.
  • Auf­wen­dun­gen für sons­tige ver­trag­li­che betriebs­not­wen­dige Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen, die nicht das Per­so­nal betref­fen (Per­so­nal­auf­wand wird grund­sätz­lich nicht aner­kannt!). Wel­che Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen genau gemeint sind, ist noch unklar.

Von den Fix­kos­ten sind Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zum Bei­spiel aus der Sparte Betriebs­un­ter­bre­chung abzuziehen.

Für die Berech­nung des Umsatz- bezie­hungs­weise des Hono­ra­r­aus­falls im Sinne die­ser Richt­li­nie ist auf die Erlöse gemäß den Kenn­zah­len 9040 und 9050 im For­mu­lar E1a der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abzu­stel­len. Dabei sind die maß­ge­ben­den Werte des zwei­ten Quar­tals 2020 jenen des zwei­ten Quar­tals 2019 gegen­über­zu­stel­len. Müs­sen sol­che Auf­zeich­nun­gen nicht geführt wer­den, sind andere geeig­nete Auf­zeich­nun­gen, wel­che jedoch nicht Vor­schrif­ten für ver­pflich­tende Auf­zeich­nun­gen erfül­len müs­sen, oder sons­tige Belege heranzuziehen.

Anträge kön­nen für maximal drei Betrach­tungs­zeit­räume, die zeit­lich zusam­men­hän­gen müs­sen, gestellt werden.

  • Betrach­tungs­zeit­raum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrach­tungs­zeit­raum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrach­tungs­zeit­raum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrach­tungs­zeit­raum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrach­tungs­zeit­raum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrach­tungs­zeit­raum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

In der Regel wird bei Ärz­ten der Gewinn nach Ein­nah­men-Aus­ga­ben gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermit­telt, wel­cher die Basis für den Ver­gleich ist. Die Ein­nah­men bezie­hungs­weise die Aus­ga­ben wer­den nach dem Zu- und Abfluss-Prin­zip erfasst und sind dem­entspre­chend die­ser Peri­ode im Antrag zuzurechnen.

Der Fix­kos­ten­zu­schuss ist eben­falls nach der Höhe des Umsatz­aus­falls gestaf­felt und wird nur dann gewährt, wenn die Fix­kos­ten ins­ge­samt min­des­tens 2.000 Euro (für drei Monate) betragen.

  • 25 Pro­zent bei einem Umsatz­aus­fall von über 40 bis 60 Prozent; 
  • 50 Pro­zent bei einem Umsatz­aus­fall von über 60 bis 80 Pro­zent und
  • 75 Pro­zent bei einem Umsatz­aus­fall von über 80 bis 100 Prozent.

Je höher der Hono­rar­rück­gang, desto höher ist der Fix­kos­ten­zu­schuss (bei kei­nen Ein­nah­men ist der maxi­male Zuschuss möglich).

Der Fix­kos­ten­zu­schuss ist um öffent­li­che Zuwen­dun­gen, die im Zusam­men­hang mit der COVID-19-Krise geleis­tet wer­den bezie­hungs­weise wur­den, zu ver­min­dern. Zah­lun­gen im Zusam­men­hang mit Kurz­ar­beit sind nicht in Abzug zu brin­gen. Aus­ge­nom­men von der Gegen­rech­nung sind auch Zah­lun­gen aus den Härtefallfonds.

Im Antrag hat sich der Arzt ins­be­son­dere auf die Erhal­tung der Arbeits­plätze in sei­ner Ordi­na­tion zu ver­pflich­ten und sämt­li­che zumut­ba­ren Maß­nah­men zu set­zen, um Hono­rare zu erzie­len und die Arbeits­plätze (zum Bei­spiel mit­tels Kurz­ar­beit) zu sichern.

Die Aus­zah­lung des Fix­kos­ten­zu­schus­ses kann in fol­gen­den Tran­chen und ab fol­gen­den Zeit­punk­ten bean­tragt werden:

  • Die erste Tran­che umfasst höchs­tens 50 Pro­zent des vor­aus­sicht­li­chen Fix­kos­ten­zu­schus­ses und kann seit 20. Mai 2020 bean­tragt werden.
  • Die zweite Tran­che umfasst zusätz­lich höchs­tens 25 Pro­zent; somit ins­ge­samt höchs­tens 75 Pro­zent des vor­aus­sicht­li­chen Fix­kos­ten­zu­schus­ses und kann ab 19. August bean­tragt werden.
  • Die dritte Tran­che kann ab 19. Novem­ber 2020 bean­tragt werden.

Für die Aus­zah­lung der ers­ten Tran­che (bis 18. August 2020) und gege­be­nen­falls der zwei­ten Tran­che (bis 18. Novem­ber 2020) sind der Umsatz- bezie­hungs­weise der Hono­ra­r­aus­fall sowie die Fix­kos­ten best­mög­lich zu schätzen. 

Immer wie­der stellt sich die Frage, ob auch Wahl­ärzte die­sen Fix­kos­ten­zu­schuss bean­tra­gen kön­nen. Gemäß der Richt­li­nie spricht nichts gegen einen Fix­kos­ten­zu­schuss für Wahl­ärzte. Ledig­lich beim Ansatz des Unter­neh­mer­lohns (Teil der zu bean­tra­gen­den Fix­kos­ten-Bemes­sungs­grund­lage) sind Neben­ein­künfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zum Bei­spiel aus einem Ange­stell­ten­ver­hält­nis oder Ein­künfte aus einer Ver­mie­tung wäh­rend des Betrach­tungs­zeit­raums abzu­zie­hen. Die rest­li­chen Fix­kos­ten wie zum Bei­spiel Miete, Inter­net, Ver­si­che­rung etc. sind von der Kür­zung nicht betrof­fen. Der Antrag kann ab 20. Mai 2020 via Finan­zOn­line gestellt wer­den. Eine Antrag­stel­lung in Papier­form ist nicht vor­ge­se­hen. Auf­grund der kom­ple­xen Mate­rie zum Bei­spiel Wahl des opti­ma­len Antrags­zeit­punkts oder Ver­gleichs­zeit­raums emp­feh­len wir, einen Exper­ten bei der Antrag­stel­lung beizuziehen.

Garan­tien und Zuschüsse

Um Ordi­na­ti­ons­be­trei­bern noch schnel­ler und unbü­ro­kra­ti­scher hel­fen zu kön­nen, wird die Bun­des­re­gie­rung auch 100-pro­zen­tige Staats­haf­tun­gen für Not­kre­dite über­neh­men. Die Ober­grenze für die Garan­tie sind maximal drei Monats­um­sätze oder das Dop­pelte der gesam­ten jähr­li­chen Lohn- und Gehalts­summe. Die Lauf­zeit beträgt maximal fünf Jahre und kann um bis zu fünf Jahre ver­län­gert wer­den. Ansprech­part­ner dafür ist die Hausbank.

Lohn­steu­er­li­che Fra­gen im Zusam­men­hang mit Corona

  • Steu­er­freie Zuwen­dun­gen
    Alle Unter­stüt­zun­gen aus dem Kri­sen­be­wäl­ti­gungs­fonds, dem Här­te­fall­fonds und dem Corona-Hilfs­fonds sowie sons­tige ver­gleich­bare Zuwen­dun­gen der Bun­des­län­der, Gemein­den und gesetz­li­chen Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen sind steuerfrei.
  • Pend­ler­pau­schale bleibt
    Auch bei Tele­ar­beit oder Dienst­ver­hin­de­rung (zum Bei­spiel Frei­stel­lung, Qua­ran­täne) steht das Pendlerpauschale/​Pendlereuro im glei­chen steu­er­freien Aus­maß wie bis­her zu.
  • Steu­er­freie Corona-Zula­gen
    Corona-Zula­gen und Bonus­zah­lun­gen an Dienst­neh­mer, die auf­grund der Corona-Krise zusätz­lich im Kalen­der­jahr 2020 gewährt wer­den, sind bis 3.000 Euro lohn­steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass es sich um Zah­lun­gen han­delt, die vom Arbeit­ge­ber – zusätz­lich – auf­grund der Corona-Krise geleis­tet wer­den und bis­her nicht gewährt wur­den. Bis­her gül­tige Leis­tungs­bo­ni­fi­ka­tio­nen sind von der Befrei­ung nicht umfasst. Die sons­ti­gen Lohn­ne­ben­kos­ten wie zum Bei­spiel Kom­mu­nal­steuer, Dienst­ge­ber­bei­trag zum Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­fonds (DB) und Zuschlag zum Dienst­ge­ber­bei­trag (DZ) sind von der gesetz­li­chen Befrei­ung nicht erfasst.
  • Hälf­te­steu­er­satz für pen­sio­nierte Ärzte bleibt
    Durch mas­sive Inter­ven­tion der Öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer konnte mit dem drit­ten COVID-19-Gesetz sicher­ge­stellt wer­den, dass Ärzte, die nach Voll­endung des 60. Lebens­jah­res ihre Pra­xis ver­äu­ßert oder auf­ge­ge­ben haben, bei Wie­der­auf­nahme der ärzt­li­chen Tätig­keit wäh­rend der COVID-19-Pan­de­mie als Arzt gemäß § 36b Ärz­te­ge­setz 1998, den begüns­tig­ten Hälf­te­steu­er­satz für den Ver­äu­ße­rungs- bezie­hungs­weise Auf­ga­be­ge­winn behal­ten können.
  • Befrei­ung von Gebüh­ren
    Rechts­ge­schäfte, die zur Bewäl­ti­gung der Krise abge­schlos­sen wer­den, sind gebüh­ren­frei zum Bei­spiel Bürg­schaf­ten für Hilfs- bezie­hungs­weise Überbrückungskredite.
  • Arbeits­un­fälle im Home­of­fice
    Home­of­fice ist im All­ge­mei­nen zwi­schen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber immer aus­drück­lich zu ver­ein­ba­ren. Der Unter­neh­mer kann Home­of­fice aber ins­be­son­dere dann anord­nen, wenn es bereits eine ent­spre­chende Ver­ein­ba­rung gibt. Zum Bei­spiel in einer all­ge­mei­nen Ver­set­zungs­klau­sel im Dienst­ver­trag, die so weit gefasst ist, dass auch der Wohn­ort des Arbeit­neh­mers davon betrof­fen ist.
    Zusatz­kos­ten, die dem Arbeit­neh­mer wäh­rend dem Home­of­fice ent­ste­hen, sind zu erset­zen (zum Bei­spiel für Inter­net, Handy, Toner etc.). Auch in Qua­ran­täne ist Home­of­fice mög­lich, solange der Dienst­neh­mer nicht selbst betrof­fen bezie­hungs­weise erkrankt ist. Arbeits­un­fälle sind Ereig­nisse, die sich im ört­li­chen, zeit­li­chen und ursäch­li­chen Zusam­men­hang mit dem ver­si­cher­ten Dienst­ver­hält­nis ereig­nen. Auch bei Home­of­fice ste­hen Tätig­kei­ten unter die­sem Ver­si­che­rungs­schutz, wenn sie sich im kau­sa­len (ursäch­li­chen) Zusam­men­hang mit der betrieb­li­chen Beschäf­ti­gung ereig­nen. In den Son­der­re­ge­lun­gen sind zusätz­lich Unfälle umfasst, die sich bei der „Befrie­di­gung lebens­not­wen­di­ger Bedürf­nisse“ ereig­nen. Dar­un­ter ver­steht man Essen, Trin­ken und den Gang aufs WC etc. Die befris­te­ten Son­der­re­ge­lun­gen erstre­cken sich auf Unfälle zwi­schen dem Zeit­raum von 11. März 2020 bis zum 31. Dezem­ber 2020.
  • Frei­stel­lung für COVID-19-Risi­ko­grup­pen
    Wenn der Dienst­neh­mer ein Risi­koat­test vor­legt, kön­nen gemein­sam im Ein­ver­neh­men mit betrof­fe­nen Beschäf­tig­ten geeig­nete Schutz­maß­nah­men in der Ordi­na­tion umge­setzt wer­den. Dafür gilt fol­gen­der Stufenplan: 
    • Ist es mög­lich beson­dere Vor­keh­run­gen am Arbeitsplatz/​Ordination umzusetzen?
    • Wenn dies nicht mög­lich ist, ist zu prü­fen, ob die Arbeit von zuhause erle­digt wer­den kann.
    • Wenn das auch nicht mög­lich ist, greift die völ­lige Frei­stel­lung von der Arbeits­leis­tung und dem Arbeit­ge­ber wer­den die Lohn­kos­ten zur Gänze von der Sozi­al­ver­si­che­rung ersetzt. 

Sons­tige Erleich­te­run­gen des Finanzamts

Die all­ge­meine elek­tro­ni­sche Abga­be­frist für die Jah­res­steu­er­erklä­run­gen 2019 für den Bereich Ein­kom­men­steuer und Umsatz­steuer wird von 30. Juni 2020 bis zum 31. August 2020 erstreckt. 

  • Her­ab­set­zung der Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen
    Ärzte kön­nen ihre Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lung 2020 bis auf Null her­ab­set­zen las­sen. Dies soll der Liqui­di­täts­ver­bes­se­rung die­nen. Kommt es den­noch zu einer Nach­zah­lung, fal­len Anspruchs­zin­sen an.
  • Nicht­fest­set­zung von Stun­dungs­zin­sen und Säum­nis­zu­schlä­gen
    Über einen Antrag im Finan­zOn­line kann für Säum­nis­zu­schläge für nicht frist­ge­recht ent­rich­tete Abga­ben eine Nach­sicht (Storno) bean­tragt wer­den. Dies ist ab sofort im Menü­punkt „sons­tige Anbrin­gen und Anfra­gen“ möglich.
  • Sozi­al­ver­si­che­rung der Selbst­stän­di­gen (SVS): Stun­dun­gen, Raten­zah­lun­gen, Her­ab­set­zen von Bei­trags­grund­la­gen und Nach­sicht von Ver­zugs­zin­sen sind mög­lich.
    Anpas­sun­gen der vor­läu­fi­gen Bei­trags­grund­lage zur FSVG-Pflicht­ver­si­che­rung wegen gerin­ger Ein­künfte im lau­fen­den Jahr sind pro­blem­los mit­tels Online-Antrag mög­lich. Ebenso sind Stun­dung, Raten­zah­lung auf­grund der aktu­el­len COVID-19-Situa­tion möglich.
  • Essens­gut­scheine und Absetz­bar­keit von Geschäfts­es­sen Gut­scheine für die täg­li­che Ver­pfle­gung am Arbeits­platz wer­den von 4,40 Euro auf acht Euro erhöht und Lebens­mit­tel­gut­scheine wer­den von 1,10 Euro auf zwei Euro ange­ho­ben. Erst dar­über fällt ein Sach­be­zug an. Die Abrech­nung ist über das Lohn­konto zu füh­ren.
    Geschäfts­es­sen sind dann Betriebs­aus­ga­ben, wenn sie sich auf die Bewir­tung von Geschäfts­freun­den bezie­hen. Die Bewir­tung muss der Wer­bung die­nen und über­wie­gend betrieb­lich oder beruf­lich ver­an­lasst sein. Die Absetz­bar­keit für Geschäfts­es­sen beträgt der­zeit 50 Pro­zent und wird zukünf­tig auf 75 Pro­zent erhöht.

Etwa­ige Anträge auf För­de­rungs­maß­nah­men sind sorg­fäl­tig aus­zu­fül­len, da sich das soge­nannte COVID-19-För­de­rungs­prü­fungs­ge­setz (CFPG) bereits in Begut­ach­tung befin­det. Die­ses besagt, dass den Finanz­äm­tern die Prü­fung obliegt und diese dabei als Gut­ach­ter, nicht als Abga­ben­be­hörde fungieren. 

Die Prü­fung der För­de­rungs­maß­nah­men kann daher im Zuge einer abga­ben­recht­li­chen Prü­fung oder Nach­schau vom Finanz­amt vor­ge­nom­men oder vom Bun­des­mi­nis­ter für Finan­zen ange­ord­net werden.

Com­be­back-Här­te­fall-Bonus

Am 27. Mai wur­den (auf­grund zahl­rei­chen Anre­gun­gen) Nach­bes­se­run­gen im BMF beschlos­sen. Abge­schlos­sene Anträge der Phase 2, die bis­her unter 500 Euro lagen (zum Bei­spiel wegen Neben­ein­künf­ten oder Ver­si­che­run­gen), wer­den nach­ge­bes­sert und auf 500 Euro auf­ge­run­det. Die Nach­zah­lung erfolgt antrags­los. Zukünf­tige För­de­run­gen sol­len nicht mehr unter 1.000 Euro lie­gen kön­nen. Die Anzahl der för­der­ba­ren Monate wird von drei auf sechs erhöht und der Betrach­tungs­zeit­raum bis 15. Dezem­ber aus­ge­wei­tet. Das bedeu­tet zukünf­tig eine För­de­rungs­mög­lich­keit von sechs aus neun Monaten.

Stand: 27. Mai 2020

*) Prof. Dr. Mar­kus Metzl, Msc ist Bereichs­lei­ter Finan­zen und Steu­ern in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 11 /​10.06.2020