Steuer: Steuerbegünstigung für pensionierte Ärzte

10.04.2020 | Service


Der Nationalrat hat am 3. April 2020 eine Ausnahme zu § 37 Abs. 5 Z 3 EStG für Ärzte, die gem. § 36b ÄrzteG in der Corona-Krise tätig werden, beschlossen.

Markus Metzl*

Dem Referat für Steuerangelegenheiten der österreichischen Ärztekammer sind in den letzten Tagen vermehrt Anfragen zugegangen, um eine Ausnahme zu § 37 EStG 1988 zu schaffen. Konkret handelt es sich um die Steuerbegünstigung bei der pensionsbedingten Ordinationsaufgabe (Hälftesteuersatz auf den Übergangs- und Aufgabegewinn), welche eine gänzliche Einstellung der bisherigen Tätigkeit voraussetzt. Anmerkung: über diese grundsätzliche Steuerbegünstigung bei Einstellung der Erwerbstätigkeit wurde in der ÖÄZ, Ausgabe 3, vom 10. Februar 2020, bereits berichtet.

Nachdem verstärkt pensionierte Ärzte den Aufforderungen der Landessanitätsbehörden folgen wollen, um während der COVID-19 Pandemie als Arzt, gemäß § 36b ÄrzteG, in Österreich tätig zu werden, droht durch die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit erhebliche Steuernachzahlungen. Durch rasche Intervention des ÖÄK-Referates für Steuerangelegenheiten wurde diese Thematik von Seiten des Bundesministeriums für Finanzen in das dritte Maßnahmenpaket aufgenommen und im Nationalrat am 3. April 2020 beschlossen. Somit wird die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der Bevölkerung bzw. der wichtige Dienst an der Gesellschaft ohne steuerliche Nachteile für pensionierte Ärzte sichergestellt. Im dritten COVID-19 Maßnahmenpaket wurde die im § 37 Abs. 5 Z 3 EStG geregelte Zuverdienstgrenze (EUR 730 p.a.) außer Kraft gesetzt.

Rückfragen an: ÖÄK-Referat für Steuerangelegenheiten, Prof. Dr. Markus Metzl; E-Mail: m.metzl@aerztekammer.at

*) Prof. Dr. Markus Metzl, Msc ist Bereichsleiter Finanzen und Steuern in der ÖÄK

 

 

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 7 / 10.04.2020