Steuer: Steu­er­be­güns­ti­gung für pen­sio­nierte Ärzte

10.04.2020 | Service


Der Natio­nal­rat hat am 3. April 2020 eine Aus­nahme zu § 37 Abs. 5 Z 3 EStG für Ärzte, die gem. § 36b Ärz­teG in der Corona-Krise tätig wer­den, beschlos­sen.

Mar­kus Metzl*

Dem Refe­rat für Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten der öster­rei­chi­schen Ärz­te­kam­mer sind in den letz­ten Tagen ver­mehrt Anfra­gen zuge­gan­gen, um eine Aus­nahme zu § 37 EStG 1988 zu schaf­fen. Kon­kret han­delt es sich um die Steu­er­be­güns­ti­gung bei der pen­si­ons­be­ding­ten Ordi­na­ti­ons­auf­gabe (Hälf­te­steu­er­satz auf den Über­gangs- und Auf­ga­be­ge­winn), wel­che eine gänz­li­che Ein­stel­lung der bis­he­ri­gen Tätig­keit vor­aus­setzt. Anmer­kung: über diese grund­sätz­li­che Steu­er­be­güns­ti­gung bei Ein­stel­lung der Erwerbs­tä­tig­keit wurde in der ÖÄZ, Aus­gabe 3, vom 10. Februar 2020, bereits berichtet.

Nach­dem ver­stärkt pen­sio­nierte Ärzte den Auf­for­de­run­gen der Lan­des­sa­ni­täts­be­hör­den fol­gen wol­len, um wäh­rend der COVID-19 Pan­de­mie als Arzt, gemäß § 36b Ärz­teG, in Öster­reich tätig zu wer­den, droht durch die Wie­der­auf­nahme der bis­he­ri­gen Tätig­keit erheb­li­che Steu­er­nach­zah­lun­gen. Durch rasche Inter­ven­tion des ÖÄK-Refe­ra­tes für Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten wurde diese The­ma­tik von Sei­ten des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finan­zen in das dritte Maß­nah­men­pa­ket auf­ge­nom­men und im Natio­nal­rat am 3. April 2020 beschlos­sen. Somit wird die drin­gend not­wen­dige ärzt­li­che Hilfe an der Bevöl­ke­rung bzw. der wich­tige Dienst an der Gesell­schaft ohne steu­er­li­che Nach­teile für pen­sio­nierte Ärzte sicher­ge­stellt. Im drit­ten COVID-19 Maß­nah­men­pa­ket wurde die im § 37 Abs. 5 Z 3 EStG gere­gelte Zuver­dienst­grenze (EUR 730 p.a.) außer Kraft gesetzt.

Rück­fra­gen an: ÖÄK-Refe­rat für Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten, Prof. Dr. Mar­kus Metzl; E‑Mail: m.metzl@aerztekammer.at

*) Prof. Dr. Mar­kus Metzl, Msc ist Bereichs­lei­ter Finan­zen und Steu­ern in der ÖÄK 

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 7 /​10.04.2020