Steuer: Aus­lands­dienst­rei­sen nur mit A1-Formular

10.04.2020 | Service


Eine Dienst­reise ins Aus­land kann ohne Nach­weis der Sozi­al­ver­si­che­rung sehr unan­ge­nehm und teuer wer­den.

Mar­kus Metzl*

Die soge­nannte „A1-Beschei­ni­gung“ war eigent­lich zur admi­nis­tra­ti­ven Ver­ein­fa­chung von Ent­sen­dun­gen von Mit­ar­bei­tern inner­halb Euro­pas gedacht und sollte ver­hin­dern, dass Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge falsch abgeführt wer­den. Die ursprünglich gut gemeinte Idee gegen Lohn- und Sozi­al­dum­ping, hat sich inzwi­schen zu einer bürokratischen Falle ent­wi­ckelt, die jeden Berufs­rei­sen­den tref­fen kann. Das nicht Mitführen des For­mu­lars „A1“ kann bei einer Kon­trolle im Aus­land zu einer Ver­wal­tungs­strafe von meh­re­ren Tau­send Euro führen.

Der Nut­zen der Beschei­ni­gung für Unternehmen

Die A1-Beschei­ni­gung dient als Nach­weis, wel­ches Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem auf den Ver­si­cher­ten Anwen­dung fin­det. Arbei­tet bei­spiels­weise ein Dienst­neh­mer im Rah­men einer Messe für einige Tage oder auch nur einige Stun­den im Aus­land, müssten dafür Zah­lun­gen in das Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem des ande­ren Lan­des geleis­tet wer­den. Um diese Dop­pel­be­las­tung inner­halb Euro­pas ent­ge­gen­zu­wir­ken, wurde die A1-Beschei­ni­gung eingeführt. Gesetz­lich sind die A1-Beschei­ni­gung in den Ver­ord­nun­gen 883/​2004 und 987/​2009 ver­an­kert. Zuletzt wird von ver­mehr­ten Kon­trol­len vor allem bei Mes­sen, Semi­na­ren, Flug­hä­fen oder in Hotels berich­tet. Ange­merkt wird, dass bei Urlaubs­rei­sen keine Beschei­ni­gung benö­tigt wird!

Wo man das For­mu­lar erhält
Anträge auf Aus­stel­lung des A1-For­mu­la­res sind grund­sätz­lich bei der Öster­rei­chi­schen Gesund­heits­kasse (ÖGK mit­tels ELDA) ein­zu­brin­gen. Für Unter­neh­men, deren Mit­ar­bei­ter ver­mehrt auf Dienst­rei­sen (bei mehr als sechs pro Jahr und Mit­ar­bei­ter) sind, kann eine A1-Beschei­ni­gung für bis zu maximal 24 Monate und auch meh­rere Ziel­län­der (EU/​EWR Raum inkl. Schweiz) bean­tragt werden.

Die Fol­gen, wenn kein A1-For­mu­lar vor­liegt
Sollte keine A1-Beschei­ni­gung mitgeführt wer­den, hat dies zur Folge, dass ent­sen­dete Arbeit­neh­mer nach dem Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht in dem Land, in dem sie sich auf­hal­ten bzw. tätig wer­den, zu ver­si­chern wären. Bei Nicht­vor­lage des For­mu­lars wer­den in eini­gen EU-Staa­ten bereits Geld­stra­fen verhängt.

Bei­spiel 1: Ent­sen­dung eines ange­stell­ten Arz­tes zu einem Kon­gress in Deutsch­land: Ein öster­rei­chi­sches Spi­tal ent­sen­det einen ange­stell­ten Arzt zu einem Kon­gress nach Deutsch­land. Das Spi­tal stellt mit­tels ELDA den Antrag auf A1-Beschei­ni­gung für den Arzt aus und übergibt dem Arzt vor Rei­se­an­tritt die Bestä­ti­gung. Sollte es wäh­rend der Dienst­reise zu Kon­trol­len kom­men, kann der Arzt pro­blem­los seine Beschei­ni­gung vor­wei­sen und dem Spi­tal wird keine Ver­wal­tungs­strafe verhängt.

Bei­spiel 2: Teil­nahme an einer ärzt­li­chen Ver­an­stal­tung im Rah­men eines Urlau­bes: Ein ange­stell­ter Arzt ver­bringt eine Woche Urlaub in Spa­nien und nimmt wäh­rend­des­sen auch an einer ärzt­li­chen Ver­an­stal­tung teil. In die­sem Fall ist die Teil­nahme nicht als Dienst­reise zu qua­li­fi­zie­ren und folg­lich auch keine Beschei­ni­gung anzu­for­dern und mitzuführen.

Bei­spiel 3: Mee­tings im Kon­zern Ein Dienst­neh­mer aus Öster­reich wird zur Kon­zern­mut­ter nach München zur Bespre­chung des Kon­zern­ab­schlus­ses bestellt. Für diese Tätig­keit ist eben­falls eine A1-Beschei­ni­gung
zu bean­tra­gen und vom Dienst­neh­mer mitzuführen. Nach Aus­kunft bei der ÖGK wer­den die Kon­trol­len und auch die Ver­hän­gung von Stra­fen in den Mit­glieds­staa­ten sehr unter­schied­lich gehand­habt. Diese Rege­lung gilt für Selb­stän­dige auch (Beschei­ni­gung über SVS). 

*) Prof. Dr. Mar­kus Metzl, Msc ist Bereichs­lei­ter Finan­zen und Steu­ern in der ÖÄK 

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 7 /​10.04.2020