Steuer: Auslandsdienstreisen nur mit A1-Formular

10.04.2020 | Service


Eine Dienstreise ins Ausland kann ohne Nachweis der Sozialversicherung sehr unangenehm und teuer werden.

Markus Metzl*

Die sogenannte „A1-Bescheinigung“ war eigentlich zur administrativen Vereinfachung von Entsendungen von Mitarbeitern innerhalb Europas gedacht und sollte verhindern, dass Sozialversicherungsbeiträge falsch abgeführt werden. Die ursprünglich gut gemeinte Idee gegen Lohn- und Sozialdumping, hat sich inzwischen zu einer bürokratischen Falle entwickelt, die jeden Berufsreisenden treffen kann. Das nicht Mitführen des Formulars „A1“ kann bei einer Kontrolle im Ausland zu einer Verwaltungsstrafe von mehreren Tausend Euro führen.

Der Nutzen der Bescheinigung für Unternehmen

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, welches Sozialversicherungssystem auf den Versicherten Anwendung findet. Arbeitet beispielsweise ein Dienstnehmer im Rahmen einer Messe für einige Tage oder auch nur einige Stunden im Ausland, müssten dafür Zahlungen in das Sozialversicherungssystem des anderen Landes geleistet werden. Um diese Doppelbelastung innerhalb Europas entgegenzuwirken, wurde die A1-Bescheinigung eingeführt. Gesetzlich sind die A1-Bescheinigung in den Verordnungen 883/2004 und 987/2009 verankert. Zuletzt wird von vermehrten Kontrollen vor allem bei Messen, Seminaren, Flughäfen oder in Hotels berichtet. Angemerkt wird, dass bei Urlaubsreisen keine Bescheinigung benötigt wird!

Wo man das Formular erhält
Anträge auf Ausstellung des A1-Formulares sind grundsätzlich bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK mittels ELDA) einzubringen. Für Unternehmen, deren Mitarbeiter vermehrt auf Dienstreisen (bei mehr als sechs pro Jahr und Mitarbeiter) sind, kann eine A1-Bescheinigung für bis zu maximal 24 Monate und auch mehrere Zielländer (EU/EWR Raum inkl. Schweiz) beantragt werden.

Die Folgen, wenn kein A1-Formular vorliegt
Sollte keine A1-Bescheinigung mitgeführt werden, hat dies zur Folge, dass entsendete Arbeitnehmer nach dem Sozialversicherungsrecht in dem Land, in dem sie sich aufhalten bzw. tätig werden, zu versichern wären. Bei Nichtvorlage des Formulars werden in einigen EU-Staaten bereits Geldstrafen verhängt.

Beispiel 1: Entsendung eines angestellten Arztes zu einem Kongress in Deutschland: Ein österreichisches Spital entsendet einen angestellten Arzt zu einem Kongress nach Deutschland. Das Spital stellt mittels ELDA den Antrag auf A1-Bescheinigung für den Arzt aus und übergibt dem Arzt vor Reiseantritt die Bestätigung. Sollte es während der Dienstreise zu Kontrollen kommen, kann der Arzt problemlos seine Bescheinigung vorweisen und dem Spital wird keine Verwaltungsstrafe verhängt.

Beispiel 2: Teilnahme an einer ärztlichen Veranstaltung im Rahmen eines Urlaubes: Ein angestellter Arzt verbringt eine Woche Urlaub in Spanien und nimmt währenddessen auch an einer ärztlichen Veranstaltung teil. In diesem Fall ist die Teilnahme nicht als Dienstreise zu qualifizieren und folglich auch keine Bescheinigung anzufordern und mitzuführen.

Beispiel 3: Meetings im Konzern Ein Dienstnehmer aus Österreich wird zur Konzernmutter nach München zur Besprechung des Konzernabschlusses bestellt. Für diese Tätigkeit ist ebenfalls eine A1-Bescheinigung
zu beantragen und vom Dienstnehmer mitzuführen. Nach Auskunft bei der ÖGK werden die Kontrollen und auch die Verhängung von Strafen in den Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt. Diese Regelung gilt für Selbständige auch (Bescheinigung über SVS).

*) Prof. Dr. Markus Metzl, Msc ist Bereichsleiter Finanzen und Steuern in der ÖÄK

 

 

 

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 7 / 10.04.2020