Steuer: Änderung des Jahressechstels

10.03.2020 | Service


Aufgrund der exzessiven steuerlichen Sechsteloptimierungen hat der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum mit dem Steuerreformgesetz 2020 eingeschränkt.

Markus Metzl*

 

Bisher wurde, durch optimale Gestaltung, das Jahressechstel unterjährig (zum Beispiel bis zur Jahresmitte) in die Höhe getrieben und durch das zeitliche Vorziehen von Sonderzahlungen ausgenützt. Mit Einführung des Steuerreformgesetzes 2020 wurde die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen mit höchstens einem Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge begrenzt. Seitens des Arbeitgebers besteht gemäß § 77 Abs. 4a EStG bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr die Verpflichtung, den übersteigenden Betrag durch Aufrollung nach § 67 Abs. 10 EStG, nachzuversteuern. Der § 67 Abs. 2 EStG normiert, dass das Jahressechstel, mit Ausnahme der Elternkarenz, fix gedeckelt ist.

Die Formel für das Jahressechstel lautete bisher:

Im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bezüge/Anzahl der Kalendermonate seit Jahresbeginn x 2

Die „neue“ Formel für das Kontrolljahressechstel lautet:

Im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bezüge/die Anzahl der beschäftigten Monate

Diese Neuberechnung birgt zahlreiche nicht beabsichtigte Konsequenzen:

So kommt es im Falle eines langen Krankenstands mit Ende der Entgeltfortzahlung, etwa mit Ende September und Abrechnung einer Weihnachtsremuneration im November, mangels weiterer laufender Bezüge zu einer Nachversteuerung gemäß § 67 Abs. 10 EStG. Denn für die Sechstel- und Kontrollsechstelberechnung darf nur das laufende Entgelt herangezogen werden. Freigrenze: Bei geringen Einkünften darf die Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleiben, wenn das Jahressechstel nicht mehr als 2.100 Euro beträgt. Bei einem mehrmaligen Wiedereintritt beim selben Arbeitgeber während eines Jahres, können Vorbezüge vom selben Arbeitgeber für die Kontrollberechnung herangezogen werden.

Exkurs: Karenzzeiten

Bei entgeltfreien Zeiten einer Bildungskarenz, Pflegekarenz, Papamonat, Mutterschutz, vereinbarter unbezahlter Urlaub etc. ist zu unterscheiden, ob gegenüber dem Arbeitgeber ein gesetzlicher Anspruch auf Karenz gem.. MSchG oder VKG besteht. Bei einem gesetzlichen Anspruch erfolgt keine Aufrollung, in allen übrigen Fällen ist eine Aufrollung vorzunehmen. Aber auch ganz normale Umstände in einem Dienstverhältnis können zu einem nachträglichen Sechstelüberhang führen, etwa:

  • Arbeitszeitreduktion in der zweiten Jahreshälfte;
  • Unterjähriger Austritt mit Nichtrückverrechnung des zur Gänze erhaltenen Urlaubszuschusses (zum Beispiel infolge eines kollektivvertraglichen Rückverrechnungsverbots); 
  • Unterjährig schwankendes Sechstel, wenn das Sechstel (zum Beispiel wegen Überstundenwegfall im Dezember) bei Jahresende niedriger ist als bei der Weihnachtsremunerations-Auszahlung im November).

Diese Aufrollung mit Nachversteuerung hat der Gesetzgeber wohl nicht beachtet. Daher ist die klassische Steueroptimierung nach der sogenannten „Formel 7“, nämlich in die Splittung von Jahresprämien etc. in 6/7-laufenden Bezug und in einen 1/7-Sonderzahlungsteil, aufgrund der Aufrollungsverpflichtung im Dezember, nicht mehr attraktiv.

Es gilt zukünftig darauf zu achten, dass die Neuregelung exakt in den Personalverrechnungsprogrammen berücksichtigt wird. Das Ergebnis einer Aufrollung kann nur zu einer Nachzahlung führen. Eine Gutschrift einer zu viel einbehaltenen Lohnsteuer ist nicht vorgesehen. Die Aufrollung ist gemäß § 77 Abs. 4a EStG am Lohnkonto entsprechend zu dokumentieren.

 

*) Prof. Dr. Markus Metzl, Msc ist Bereichsleiter Finanzen und Steuern in der ÖÄK

 

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 5 / 10.03.2020