Fami­li­en­här­te­fonds: Hilfe für Familien

15.07.2020 | Service

Ab sofort kön­nen Fami­lien, die durch die Corona-Krise in finan­zi­elle Schwie­rig­kei­ten gera­ten sind, Unter­stüt­zung vom Bun­des­mi­nis­te­rium für Arbeit, Fami­lie und Jugend bean­tra­gen.
Mar­kus Metzl*

Fami­lien mit Kin­dern, die durch die Krise unver­schul­det in Not gera­ten sind, kön­nen seit 15. April 2020 eine Unter­stüt­zung aus dem Corona-Fami­li­en­här­te­fonds bean­tra­gen. Das Antrags­for­mu­lar sowie alle wei­te­ren Infor­ma­tio­nen sind über fol­gen­den Link: https://www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienhaerteausgleich.html – abrufbar. 

Details im Überblick

Der Fokus liegt auf Fami­lien, die ihren Haupt­wohn­sitz in Öster­reich und min­des­tens ein im Fami­li­en­ver­band leben­des Kind haben, für das Fami­li­en­bei­hilfe bezo­gen wird. Zusätz­lich hat min­des­tens ein im gemein­sa­men Haus­halt leben­der Eltern­teil auf­grund der Corona-Krise sei­nen Arbeits­platz ver­lo­ren oder wurde in Corona-Kurz­ar­beit gemeldet.

Für selbst­stän­dig erwerbs­tä­tige Ärzte gilt: Min­des­tens ein im gemein­sa­men Haus­halt leben­der Eltern­teil ist auf­grund der Corona-Krise in eine finan­zi­elle Not­si­tua­tion gera­ten (Hono­rarein­bruch 50 Pro­zent zum Vor­jahr) und zählt zum för­der­fä­hi­gen Kreis natür­li­cher Per­so­nen aus dem Här­te­fall­fonds der Bun­des­re­gie­rung. Zusätz­lich sind Ein­kom­mens­gren­zen bezie­hungs­weise das aktu­elle Fami­li­en­ein­kom­men, das je nach Fami­li­en­größe gestaf­felt ist, zu beachten. 

Die Höhe der Zuwen­dung hängt von der Anzahl der Per­so­nen, die im gemein­sa­men Haus­halt leben sowie dem Alter des Kin­des ab. Als Basis wird ein Fami­li­en­fak­tor errechnet:

  • Fak­tor 1: für den Antragsteller,
  • Fak­tor 0,6: für den zwei­ten Elternteil, 
  • Fak­tor 0,4: für alle Kin­der unter 10 Jahren, 
  • Fak­tor 0,6: für alle Kin­der zwi­schen 10 und 15 Jahren, 
  • Fak­tor 0,8: für alle Kin­der über 15. 

Die­ser Fak­tor wird mit 300 mul­ti­pli­ziert und ergibt die jewei­lige Fami­li­en­zu­wen­dung. Die Ober­grenze beträgt 1.200 Euro pro Fami­lie und Monat. Der Antrags­zeit­raum ist mit drei Mona­ten limi­tiert. Somit sind maximal 3.600 Euro an Zuschuss möglich. 

Ein Bei­spiel:
Eine Fami­lie mit zwei Eltern­tei­len und zwei Kin­dern im Alter von acht und zwölf Jah­ren. Der Vater ist Wahl­arzt und hat kri­sen­be­dingt nur 2.000 Euro netto ver­dient. Die Mut­ter arbei­tet Teil­zeit und ver­dient 800 Euro netto. Der monat­li­che Ein­kom­mens­ver­lust beträgt 1.800 Euro.

  • Der Fami­li­en­fak­tor wird berech­net: 1 + 0,6 + 0,4 + 0,6 = 2,6
  • Die­ser Fak­tor wird mir 300 Euro mul­ti­pli­ziert; also 2,6 x 300 ergibt 780 Euro pro Monat.
  • Gede­ckelt ist die mög­li­che För­de­rung mit dem bis­he­ri­gen Ein­kom­men und einem Höchst­be­trag von 1.200 Euro pro Fami­lie und Monat.
  • Die För­der­höhe ergibt in die­sem Bei­spiel 780 Euro je Monat. Die Gesamt­summe beträgt somit maximal 2.340 Euro.

Für Selbst­stän­dige ist der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2017 oder jün­ger, und ein Nach­weis dar­über, dass der Antrag­stel­ler zum för­der­fä­hi­gen Kreis natür­li­cher Per­so­nen aus dem Här­te­fall­fonds zählt, vor­zu­le­gen. Die För­der­zu­sage aus dem Här­te­fall­fonds I oder II erfüllt diese Vor­aus­set­zung grund­sätz­lich. Damit soll sicher­ge­stellt wer­den, dass Fami­lien in die­ser schwe­ren Zeit ent­spre­chend unter­stützt wer­den. Die Aus­zah­lun­gen haben im Mai begonnen.

*) Prof. Dr. Mar­kus Metzl, Msc 
ist Bereichs­lei­ter Finan­zen und Steu­ern in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 13–14 /​15.07.2020