COVID-19 Investitionsprämie: Anreiz für Ärzte

10.09.2020 | Coronavirus, Service

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionstätigkeit der Unternehmer entgegenzuwirken. Das Investitionsprämiengesetz (InvPrG) trat am 24. Juli 2020 in Kraft. Ein Überblick.
Markus Metzl*

  • Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen selbstständig tätiger Ärzte, die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 investiert haben.
  • Selbst wenn kein Anlagenverzeichnis geführt wird, ist die Anschaffung förderbar.
  • Auch Vorführanlagen oder -geräte (zum Beispiel Ultraschall) stellen eine förderungsfähige Neuinvestition dar.
  • Ebenso sind geringwertige Wirtschaftsgüter förderbar.
  • Die erste Maßnahme zur Investition muss zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt werden. Unter dem Begriff der „ersten Maßnahme“ sind sämtliche Handlungen wie Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen zu verstehen.
  • Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich sieben Prozent der Neuinvestitionen. Bei solchen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit wird die Investitionsprämie von sieben auf 14 Prozent verdoppelt. Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Das bedeutet, Investitionen unter dieser Grenze können nicht gefördert werden. Nachdem die ärztlichen Honorare unecht umsatzsteuerbefreit sind – es besteht kein Vorsteuerabzug – wird in diesem Fall der Bruttobetrag (also inklusive Umsatzsteuer) gefördert.

Die Investitionsprämie auf einen Blick

Wer und wie viel?
• Unternehmen aller Branchen und Größen
• Zuschuss beträgt grundsätzlich sieben Prozent der Investitionskosten
• in manchen Bereichen 14 Prozent der Investitionskosten

Was?
• Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Investitionsgüter
• Betriebliche Nutzungsdauer mindestens drei Jahre
• Kombination mit anderen Förderungen möglich


Details zur Investitionsprämie

Ökologisierung: Zu den Investitionen im Bereich Ökologisierung, die schwerpunktmäßig mit 14 Prozent gefördert werden, zählen: Wärmepumpen, Biomasse-Einzelanlagen, Anschluss an Nah-/Fernwärme, Thermische Solaranlagen, Thermische Gebäudesanierung, Energiesparen in Betrieben, Klimatisierung und Kühlung, Investitionen zur Luftreinhaltung, Photovoltaik und Stromspeicher. Unter dem Begriff Ökologisierung wird auch speziell die Elektromobilität forciert: Anschaffungen von Elektro-Fahrzeugen (BEV), Brennstoffzellenfahrzeugen (FCEV) sowie E-Sonderfahrzeugen wie beispielsweise E-Stapler, E-Baumaschinen und E-Traktoren, Anschaffungen von neuen Elektro-Fahrrädern und neuen Fahrrädern sowie E-Ladestationen.

Digitalisierung: Ebenfalls werden Investitionen im Bereich der Digitalisierung schwerpunktmäßig mit 14 Prozent gefördert. Diese beziehen sich speziell auf die digitale Verwaltung und e-Commerce. Unter dem Begriff der digitalen Verwaltung versteht man die Einführung der digitalen Signatur, die Verwendung von e-Rechnungen, Einrichtung von neuen Schnittstellen zu Verwaltungstools, USP-Anbindung sowie elektronische Beschaffungsvorgänge. „e-Commerce“ definiert die digitale Transformation des Verkaufs- und Vertriebsprozesses, die Einführung und Weiterentwicklung von digitalen B2B- oder B2C-Anwendungen. Ebenso fällt die gesamte digitale Infrastruktur und IT-Technologie unter diesen Begriff. Investitionen in digitale Infrastruktur und Technologie sind beispielsweise Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, 3D-Druck, Blockchain und Big Data.

Auch Investitionen in Hardware werden mit 14 Prozent gefördert. Darunter fallen Datenspeicher-Systeme, Server, Drohnen, 3D-Drucker, bestimmtes Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen, Ausstattung von Smart-Office, Instrumente und Sensoren zur Datenerfassung und Datenausgabe/-vernetzung, Investitionen in On- und Offroad ITS-Lösungen (Verkehrstelematik), digitale Messeinrichtungen, digital gesteuerte Roboter, Netzwerkkomponenten sowie Simulationsanlagen.

Gesundheit: Gemäß der Förderrichtlinie wird auch der Bereich Gesundheit schwerpunktmäßig mit 14 Prozent gefördert. In erster Linie bezieht sich das auf Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten und speziell jene Produkte, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind:

  • Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel (ÖNORM EN 149)
  • Medizinische Gesichtsmasken (ÖNORM EN 14683)
  • Schutzkleidung gegen Infektionserreger (ÖNORM EN 14126)
  • Chemikalienschutzanzüge (ÖNORM EN 14605)
  • Operationskleidung
  • Operationsabdecktücher und -mäntel (ÖNORM EN 13795-1)
  • Rein-Luft-Kleidung (ÖNORM EN 13795-2)
  • Persönlicher Augenschutz (ÖNORM EN 166)
  • Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch (ÖNORM EN455)
  • Desinfektionsmittel, die zu einer Keimreduktion um einen Faktor von mindestens 10−5 führen;
  • Beatmungsgeräte für die Intensivpflege (ÖVE/ÖNORM EN ISO 80601-2-12:2020 06 15)

Antragsberechtigung

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses: Besonders effektiv ist die Prämie, da die aktuellen Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen darstellen und es auch zu keiner Aufwandskürzung kommt. Antragsberechtigt sind alle Unternehmensgrößen. Dazu zählen Ein-Personen-Unternehmen, Kleinst- und Kleinunternehmen, Mittelunternehmen und Großunternehmen sowie bestehende und neu gegründete freiberuflich tätige Ärzte, die in der Regel ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgabenrechnung oder mittels Gewinnpauschalierung ermitteln. Voraussetzung ist, dass die Ordinationsgründung zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits erfolgt ist und der Arzt über eine Steuernummer und eine KUR-Nummer (Kennzahl des Unternehmensregisters) verfügt. Auch Vereine, die unter den Unternehmensbegriff gemäß § 1 UGB fallen und rechtmäßig in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein Unternehmen betreiben, sind förderungsfähig.

Von der Investitionsprämie ausgeschlossen sind:

 

  • Klimaschädliche Investitionen: Errichtung/Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgenommen es wird eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt;
  • unbebaute Grundstücke;
  • Fahrzeuge wie PKWs, Busse, LKWs, die fossile Energieträger direkt nutzen; ausgenommen die Anschaffung von Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV)-Fahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) 70.000 Euro nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery – NRMM ab Stufe V);
  • Finanzanlagen;
  • Unternehmensübernahmen und
  • aktivierte Eigenleistungen.

Die österreichische Bundesregierung hat ein Gesamtfördervolumen von einer Milliarde Euro beschlossen. Das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ soll mit 1. September 2020 starten, Anträge können bis 28. Februar 2021 gestellt werden. Zuständig für die Abwicklung ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (https://www.aws.at/). Die Österreichische Ärztekammer steht für Auskünfte zur Verfügung.

*) Prof. Dr. Markus Metzl, MSc ist Bereichsleiter Finanzen und Steuern in der ÖÄK

 

 

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 17 / 10.09.2020