COVID-19 Inves­ti­ti­ons­prä­mie: Anreiz für Ärzte

10.09.2020 | Coronavirus, Service

Mit der COVID-19 Inves­ti­ti­ons­prä­mie soll ein Anreiz für Unter­neh­mens­in­ves­ti­tio­nen geschaf­fen wer­den, um der gegen­wär­tig zurück­hal­ten­den Inves­ti­ti­ons­tä­tig­keit der Unter­neh­mer ent­ge­gen­zu­wir­ken. Das Inves­ti­ti­ons­prä­mi­en­ge­setz (InvPrG) trat am 24. Juli 2020 in Kraft. Ein Über­blick.
Mar­kus Metzl*

  • Geför­dert wer­den mate­ri­elle und imma­te­ri­elle akti­vie­rungs­pflich­tige Neu­in­ves­ti­tio­nen in das abnutz­bare Anla­ge­ver­mö­gen selbst­stän­dig täti­ger Ärzte, die zwi­schen dem 1. Sep­tem­ber 2020 und 28. Februar 2021 inves­tiert haben.
  • Selbst wenn kein Anla­gen­ver­zeich­nis geführt wird, ist die Anschaf­fung förderbar.
  • Auch Vor­führ­an­la­gen oder ‑geräte (zum Bei­spiel Ultra­schall) stel­len eine för­de­rungs­fä­hige Neu­in­ves­ti­tion dar. 
  • Ebenso sind gering­wer­tige Wirt­schafts­gü­ter förderbar. 
  • Die erste Maß­nahme zur Inves­ti­tion muss zwi­schen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 gesetzt wer­den. Unter dem Begriff der „ers­ten Maß­nahme“ sind sämt­li­che Hand­lun­gen wie Bestel­lun­gen, Lie­fe­run­gen, der Beginn von Leis­tun­gen, Anzah­lun­gen, Zah­lun­gen, Rech­nun­gen, Abschluss eines Kauf­ver­trags oder der Bau­be­ginn der för­de­rungs­fä­hi­gen Inves­ti­tio­nen zu verstehen.
  • Die Inves­ti­ti­ons­prä­mie beträgt grund­sätz­lich sie­ben Pro­zent der Neu­in­ves­ti­tio­nen. Bei sol­chen in den Berei­chen Digi­ta­li­sie­rung, Öko­lo­gi­sie­rung und Gesund­heit wird die Inves­ti­ti­ons­prä­mie von sie­ben auf 14 Pro­zent ver­dop­pelt. Das mini­male för­der­bare Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men pro Antrag beträgt 5.000 Euro ohne Umsatz­steuer. Das bedeu­tet, Inves­ti­tio­nen unter die­ser Grenze kön­nen nicht geför­dert wer­den. Nach­dem die ärzt­li­chen Hono­rare unecht umsatz­steu­er­be­freit sind – es besteht kein Vor­steu­er­ab­zug – wird in die­sem Fall der Brut­to­be­trag (also inklu­sive Umsatz­steuer) gefördert.

Die Inves­ti­ti­ons­prä­mie auf einen Blick

Wer und wie viel?
• Unter­neh­men aller Bran­chen und Grö­ßen
• Zuschuss beträgt grund­sätz­lich sie­ben Pro­zent der Inves­ti­ti­ons­kos­ten
• in man­chen Berei­chen 14 Pro­zent der Investitionskosten

Was?
• Mate­ri­elle und imma­te­ri­elle akti­vie­rungs­pflich­tige Inves­ti­ti­ons­gü­ter
• Betrieb­li­che Nut­zungs­dauer min­des­tens drei Jahre
• Kom­bi­na­tion mit ande­ren För­de­run­gen möglich 


Details zur Investitionsprämie

Öko­lo­gi­sie­rung: Zu den Inves­ti­tio­nen im Bereich Öko­lo­gi­sie­rung, die schwer­punkt­mä­ßig mit 14 Pro­zent geför­dert wer­den, zäh­len: Wär­me­pum­pen, Bio­masse-Ein­zel­an­la­gen, Anschluss an Nah-/Fern­wärme, Ther­mi­sche Solar­an­la­gen, Ther­mi­sche Gebäu­de­sa­nie­rung, Ener­gie­spa­ren in Betrie­ben, Kli­ma­ti­sie­rung und Küh­lung, Inves­ti­tio­nen zur Luft­rein­hal­tung, Pho­to­vol­taik und Strom­spei­cher. Unter dem Begriff Öko­lo­gi­sie­rung wird auch spe­zi­ell die Elek­tro­mo­bi­li­tät for­ciert: Anschaf­fun­gen von Elek­tro-Fahr­zeu­gen (BEV), Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeu­gen (FCEV) sowie E‑Sonderfahrzeugen wie bei­spiels­weise E‑Stapler, E‑Baumaschinen und E‑Traktoren, Anschaf­fun­gen von neuen Elek­tro-Fahr­rä­dern und neuen Fahr­rä­dern sowie E‑Ladestationen.

Digi­ta­li­sie­rung: Eben­falls wer­den Inves­ti­tio­nen im Bereich der Digi­ta­li­sie­rung schwer­punkt­mä­ßig mit 14 Pro­zent geför­dert. Diese bezie­hen sich spe­zi­ell auf die digi­tale Ver­wal­tung und e‑Commerce. Unter dem Begriff der digi­ta­len Ver­wal­tung ver­steht man die Ein­füh­rung der digi­ta­len Signa­tur, die Ver­wen­dung von e‑Rechnungen, Ein­rich­tung von neuen Schnitt­stel­len zu Ver­wal­tungs­tools, USP-Anbin­dung sowie elek­tro­ni­sche Beschaf­fungs­vor­gänge. „e‑Commerce“ defi­niert die digi­tale Trans­for­ma­tion des Ver­kaufs- und Ver­triebs­pro­zes­ses, die Ein­füh­rung und Wei­ter­ent­wick­lung von digi­ta­len B2B- oder B2C-Anwen­dun­gen. Ebenso fällt die gesamte digi­tale Infra­struk­tur und IT-Tech­no­lo­gie unter die­sen Begriff. Inves­ti­tio­nen in digi­tale Infra­struk­tur und Tech­no­lo­gie sind bei­spiels­weise Inves­ti­tio­nen in künst­li­che Intel­li­genz, Cloud-Com­pu­ting, 3D-Druck, Block­chain und Big Data.

Auch Inves­ti­tio­nen in Hard­ware wer­den mit 14 Pro­zent geför­dert. Dar­un­ter fal­len Daten­spei­cher-Sys­teme, Ser­ver, Droh­nen, 3D-Dru­cker, bestimm­tes Equip­ment zur Durch­füh­rung von Video­kon­fe­ren­zen, Aus­stat­tung von Smart-Office, Instru­mente und Sen­so­ren zur Daten­er­fas­sung und Daten­aus­ga­be/-ver­net­zung, Inves­ti­tio­nen in On- und Off­road ITS-Lösun­gen (Ver­kehrs­te­le­ma­tik), digi­tale Mess­ein­rich­tun­gen, digi­tal gesteu­erte Robo­ter, Netz­werk­kom­po­nen­ten sowie Simulationsanlagen. 

Gesund­heit: Gemäß der För­der­richt­li­nie wird auch der Bereich Gesund­heit schwer­punkt­mä­ßig mit 14 Pro­zent geför­dert. In ers­ter Linie bezieht sich das auf Anla­gen zur Ent­wick­lung und Pro­duk­tion von phar­ma­zeu­ti­schen Pro­duk­ten und spe­zi­ell jene Pro­dukte, die in Pan­de­mien von stra­te­gi­scher Bedeu­tung sind: 

  • Fil­trie­rende Halb­mas­ken zum Schutz gegen Par­ti­kel (ÖNORM EN 149)
  • Medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ken (ÖNORM EN 14683)
  • Schutz­klei­dung gegen Infek­ti­ons­er­re­ger (ÖNORM EN 14126)
  • Che­mi­ka­li­en­schutz­an­züge (ÖNORM EN 14605)
  • Ope­ra­ti­ons­klei­dung
  • Ope­ra­ti­ons­ab­deck­tü­cher und ‑män­tel (ÖNORM EN 13795–1)
  • Rein-Luft-Klei­dung (ÖNORM EN 13795–2)
  • Per­sön­li­cher Augen­schutz (ÖNORM EN 166)
  • Medi­zi­ni­sche Hand­schuhe zum ein­ma­li­gen Gebrauch (ÖNORM EN455)
  • Des­in­fek­ti­ons­mit­tel, die zu einer Keim­re­duk­tion um einen Fak­tor von min­des­tens 10−5 führen;
  • Beatmungs­ge­räte für die Inten­siv­pflege (ÖVE/​ÖNORM EN ISO 80601–2‑12:2020 06 15)

Antrags­be­rech­ti­gung

Die För­de­rung erfolgt in Form eines Zuschus­ses: Beson­ders effek­tiv ist die Prä­mie, da die aktu­el­len För­de­run­gen nach dem Inves­ti­ti­ons­prä­mi­en­ge­setz keine steu­er­pflich­ti­gen Betriebs­ein­nah­men dar­stel­len und es auch zu kei­ner Auf­wands­kür­zung kommt. Antrags­be­rech­tigt sind alle Unter­neh­mens­grö­ßen. Dazu zäh­len Ein-Per­so­nen-Unter­neh­men, Kleinst- und Klein­un­ter­neh­men, Mit­tel­un­ter­neh­men und Groß­un­ter­neh­men sowie bestehende und neu gegrün­dete frei­be­ruf­lich tätige Ärzte, die in der Regel ihren Gewinn mit­tels Ein­nah­men-Aus­ga­ben­rech­nung oder mit­tels Gewinn­pau­scha­lie­rung ermit­teln. Vor­aus­set­zung ist, dass die Ordi­na­ti­ons­grün­dung zum Zeit­punkt der Antrags­stel­lung bereits erfolgt ist und der Arzt über eine Steu­er­num­mer und eine KUR-Num­mer (Kenn­zahl des Unter­neh­mens­re­gis­ters) ver­fügt. Auch Ver­eine, die unter den Unter­neh­mens­be­griff gemäß § 1 UGB fal­len und recht­mä­ßig in eige­nem Namen und auf eigene Rech­nung ein Unter­neh­men betrei­ben, sind förderungsfähig. 

Von der Inves­ti­ti­ons­prä­mie aus­ge­schlos­sen sind: 

  • Kli­ma­schäd­li­che Inves­ti­tio­nen: Errichtung/​Erweiterung von Anla­gen, die der För­de­rung, dem Trans­port oder der Spei­che­rung fos­si­ler Ener­gie­trä­ger die­nen sowie die von Anla­gen, die fos­sile Ener­gie­trä­ger direkt nut­zen, aus­ge­nom­men es wird eine sub­stan­zi­elle Treib­haus­gas­re­duk­tion erzielt;
  • unbe­baute Grundstücke;
  • Fahr­zeuge wie PKWs, Busse, LKWs, die fos­sile Ener­gie­trä­ger direkt nut­zen; aus­ge­nom­men die Anschaf­fung von Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Exten­der (REX, REEV)-Fahrzeugen zur Per­so­nen- und Güter­be­för­de­rung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren voll­elek­tri­sche Reich­weite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Lis­ten­preis (Basis­mo­dell) 70.000 Euro nicht über­schrei­tet sowie die Anschaf­fung von selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen (Non Road Mobile Machi­nery – NRMM ab Stufe V);
  • Finanz­an­la­gen;
  • Unter­neh­mens­über­nah­men und
  • akti­vierte Eigenleistungen.

Die öster­rei­chi­sche Bun­des­re­gie­rung hat ein Gesamt­för­der­vo­lu­men von einer Mil­li­arde Euro beschlos­sen. Das För­de­rungs­pro­gramm „COVID-19 Inves­ti­ti­ons­prä­mie“ soll mit 1. Sep­tem­ber 2020 star­ten, Anträge kön­nen bis 28. Februar 2021 gestellt wer­den. Zustän­dig für die Abwick­lung ist die Aus­tria Wirt­schafts­ser­vice GmbH (https://www.aws.at/). Die Öster­rei­chi­sche Ärz­te­kam­mer steht für Aus­künfte zur Verfügung.

*) Prof. Dr. Mar­kus Metzl, MSc ist Bereichs­lei­ter Finan­zen und Steu­ern in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 17 /​10.09.2020