Bei einem Patienten wird eine ärztliche Anweisung zum Legen einer präoperativen venösen Kanüle nicht befolgt; eine präoperative i.v.-Medikation kann deswegen nicht erfolgen.
Ein Mann aus der Altersgruppe zwischen 51 und 60 Jahren befindet sich stationär auf einer Abteilung für Chirurgie für eine invasive Maßnahme. Dabei wurde eine ärztliche Anweisung zum Legen einer präoperativen venösen Kanüle nicht befolgt und somit eine präoperative i.v.MedikationInfusion nicht verab reicht. Patienten sind meist seit Stunden nüchtern; besonders jene, die am OPTag zuerst ausgeschrieben sind; StrumaPatienten werden unmittelbar nach Einleitung der Narkose in eine sitzende OPLagerung gebracht. Ein Blutdruckabfall ist oft die Folge.
Als Gründe für dieses Ereignis nennt die meldende Person – ein Arzt mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung – Organisationsmängel. Der Patient war seit dem Vortag im Haus bei schwieriger Personalsituation in der Früh (Morgenbesprechung, Fortbildung) müsste die Kanüle schon am Vorabend gelegt werden. Als besonders ungünstig wird genannt, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt; auch präoperative Blutabnahmen (Gerinnungskontrollen) werden nicht durchgeführt. Die TakeHomeMessage des meldenden Arztes: „Bessere Kontrolle der präoperativen Vorschreibung der Anästhesieambulanz – klare Verantwortlichkeitsregeln.“
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Feedback des CIRS-Teams/Fachkommentar
Man könnte bei dem ersten für den OP vorgesehenen Patienten die Verweilkanüle bereits am Vorabend legen. Im Falle einer Fortbildung während der Arbeitszeit muss ein Verantwortlicher benannt werden, der für die Station zuständig bleibt, um eine adäquate Patientenversorgung zu gewährleisten.
Experte des BIQG
© Österreichische Ärztezeitung Nr. 19 / 10.10.2020