Nie­der­ge­las­sene Ärz­tin­nen und Ärzte: Maß­nah­men im Zuge der Corona-Krise

25.03.2020 | Coronavirus, Politik


Pati­en­ten­kon­takte auf das Not­wen­digste zu beschrän­ken und nur drin­gend not­wen­dige Unter­su­chun­gen wäh­rend der Corona-Epi­de­mie durch­zu­füh­ren – dazu rät die Ärz­te­kam­mer. Wei­ters fin­den Sie alle für die Dauer der Pan­de­mie im Ver­trags­part­ner­be­reich gel­ten­den Maß­nah­men, Details zur Bewil­li­gungs­pflicht sowie zu Medi­ka­men­ten­ver­schrei­bung via E‑Card.

Die Ärz­te­kam­mer rät allen nie­der­ge­las­se­nen Ärz­tin­nen und Ärz­ten, Pati­en­ten­kon­takte auf das Not­wen­digste zu redu­zie­ren. Unter­su­chun­gen und Behand­lun­gen, die nicht drin­gend not­wen­dig oder zeit­ge­bun­den sind, soll­ten nicht mehr durch-geführt wer­den. Betrof­fen von die­sen Ein­schrän­kun­gen sind alle Routine‑, Kontroll‑, Vor­sorge- und Nach­sorge-Unter­su­chun­gen. Mit die­ser Maß­nahme ver­sucht die Ärz­te­kam­mer, Pati­en­ten­kon­takte zu allen in einer Ordi­na­tion Täti­gen auf ein abso­lu­tes Mini­mum zu redu­zie­ren. Dies betrifft ins­be­son­dere Mit­ar­bei­ter sowie Ärzte, die zur Risi­ko­gruppe gehö­ren, also Men­schen über 65 Jah­ren sowie jene mit einer Grund­er­kran­kung wie Hyper­to­nie, Dia­be­tes mel­li­tus, Herz-Kreis­lauf-Erkran­kun­gen, chro­ni­schen Atem­wegs­er­kran­kun­gen oder einer onko­lo­gi­schen Erkrankung. 

Für die Dauer der Pan­de­mie gel­ten fol­gende Maßnahmen: 

  • Für die Dauer der Pan­de­mie kön­nen Medi­ka­men­ten­ver­ord­nun­gen auch nach tele­fo­ni­scher Kon­takt­auf­nahme zwi­schen Arzt und Pati­ent erfol­gen. Die Abho­lung in der Apo­theke erfor­dert nicht mehr unbe­dingt ein Papier­re­zept. Die Über­mitt­lung des Rezepts vom Arzt an die Apo­theke kann auch auf ande­rem Weg erfol­gen. Die Medi­ka­mente kön­nen in den Apo­the­ken auch an andere Per­so­nen, sofern sie Namen und die SV-Num­mer des Pati­en­ten ken­nen, abge­ge­ben werden.
  • Über den Zeit­raum der Pan­de­mie fällt zudem die Bewil­li­gungs­pflicht bei den meis­ten Medi­ka­men­ten (Details siehe unten).
  • Kran­ken­trans­porte sind bis auf wei­te­res bewilligungsfrei.
  • Ebenso sind Heil­be­helfe und Hilfs­mit­tel bis zu einem Gesamt­aus­maß von 1.500 Euro sowie Rönt­gen und Schnitt­bild­un­ter­su­chun­gen bis auf wei­te­res bewilligungsfrei.

Aus­set­zen der Bewilligungspflicht

Die Bewil­li­gungs­pflicht von Sei­ten des Medi­zi­ni­schen Diens­tes wird wäh­rend der Corona-Epi­de­mie für fol­gende Berei­che ausgesetzt:

  • Heil­be­helfe und Hilfs­mit­tel bis zu einem Betrag von € 1.500,–
  • Heil­nah­rung
  • Kno­chen­dich­te­mes­sun­gen
  • Kno­chen­szin­ti­gra­fie, PET-CT – sofern die Geräte im Groß-gerä­te­plan ent­hal­ten sind;
  • ESWL
  • Heil­mit­tel aus der grü­nen Box für 1 Monat über ABS
  • Heil­mit­tel aus der gel­ben Box für 1 Monat über ABS
  • Ergotherapie
  • Logo­pä­die
  • Phy­si­ka­li­sche Therapie
  • Human­ge­ne­ti­sche Untersuchungen
  • Rück­da­tie­rung von Krankenständen
  • Trans­porte
  • Coagu-Check
  • Rau­cher­ent­wöh­nung
  • Aus­lands­kran­ken­stände
  • Ope­ra­tio­nen
  • Kran­ken­haus­auf­ent­halte
  • Imp­fun­gen als vor­ge­zo­gene Krankenbehandlung

Wird bei Ver­ord­nun­gen aus dem grü­nen Bereich für den ein­mo­na­ti­gen Bedarf die frei ver­schreib­bare Menge laut Erstat­tungs­ko­dex über­schrit­ten, ent­fällt die chef­ärzt­li­che Bewil­li­gungs­pflicht. Wei­ters wird für Ver­ord­nun­gen des ein­mo­na­ti­gen Bedarfs aus dem gel­ben Bereich die chef­ärzt­li­che Bewil­li­gungs­pflicht aus­ge­setzt. Medi­ka­mente aus der No Box und der Roten Box sind nach wie vor bewil­li­gungs­pflich­tig. Die Bewil­li­gungs­an­frage kann für die Dauer der Pan­de­mie auch per Fax ein­ge­holt wer­den. Die Rege­lun­gen bezüg­lich Bewil­li­gung von Heil­mit­teln gel­ten auch für Wahl­arzt-Rezepte. Rezepte für frei ver­schreib­bare Medi­ka­mente müs­sen nicht mehr in der ÖGK gleich­ge­stellt werden. 

Abrech­nung Telemedizin/​tele­fo­ni­sche Krankenbehandlung 

Die Ver­rech­nung von tele­me­di­zi­ni­schen und tele­fo­ni­schen Behandlungen/​Beratungen kann so erfol­gen, als wenn die Leis­tung in der Ordi­na­tion erbracht wor­den wäre. Ver­re­chen­bar ist – je nach Hono­rar­ord­nung im Bun­des­land – die Grund­leis­tungs­ver­gü­tung. Für die ÖGK gilt: Dort, wo es Ordi­na­ti­ons­po­si­tio­nen gibt, sind auch diese unter Berück­sich­ti­gung von spe­zi­el­len Vor­aus­set­zun­gen (in Ober­ös­ter­reich sind zum Bei­spiel Ordi­na­tio­nen erst ab der drit­ten Ordi­na­tion im Quar­tal ver­re­chen­bar), ver­re­chen­bar. Erfüllt bei­spiels­weise die tele­me­di­zi­ni­sche Leis­tung auch die Vor­aus­set­zun­gen (hin­sicht­lich Dauer und Inhal­ten) für das soge­nannte „Ärzt­li­che Gespräch“, dann ist auch diese Posi­tion verrechenbar. 

Neue Hono­rar­po­si­tio­nen wer­den nicht geschaf­fen. Allen­falls bestehende Limi­tie­run­gen (wie zum Bei­spiel das Limit bei der „Aus­führ­li­chen the­ra­peu­ti­schen Aus­spra­che“) wer­den aber aus­ge­setzt. Die laut Hono­rar­ord­nung gefor­der­ten Vor­aus­set­zun­gen (zum Bei­spiel die Gesprächs­dauer) müs­sen auch bei der tele­me­di­zi­ni­schen oder tele­fo­ni­schen Behand­lung erfüllt sein. Bei der SVS kann die A2 (AM) oder E3 (Fach­ärzte) ver­rech­net wer­den und außer­dem noch die TA, PS und HGM auch ohne Limit. Bei der BVAEB gibt es eine Tele­me­di­zi­ni­sche Leis­tungs­po­si­tion, die ver­rech­net wer­den kann und zusätz­lich auch die Gesprächs­po­si­tio­nen the­ra­peu­ti­sche Aus­spra­che und PS. 

Ein­schrän­kun­gen der Ordination 

Sollte eine Ver­trags­pra­xis (vor­über­ge­hend) zusper­ren, weil zum Bei­spiel das benö­tigte Per­so­nal nicht zur Ver­fü­gung steht oder der Arzt aus gerecht­fer­tig­ten Grün­den den Dienst nicht durch­füh­ren kann, sollte mit den Lan­des­ärz­te­kam­mern und mit dem regio­na­len Ansprech­part­ner des Ver­sor­gungs­ma­nage­ments 1 der ÖGK umge­hend Kon­takt auf­ge­nom­men wer­den. Mit die­sen soll die vor­aus­sicht­li­che Dauer der Schlie­ßung bespro­chen und Ersatz­lö­sun­gen über­legt wer­den. Für die Zeit der Pan­de­mie akzep­tiert die ÖGK auch eine Re-duk­tion der Min­dest­öff­nungs­zei­ten durch Ver­trags­ärzte – aller­dings nur als Reak­tion auf ein tat­säch­lich erheb­lich redu­zier­tes Patientenaufkommen. 

Kon­takt­freie Medi­ka­men­ten­ver­schrei­bung via E‑Card: Eckpunkte

All­ge­meine Informationen:

  • Gilt für die Dauer der Pandemie
  • Ist nur bei Pati­en­ten mög­lich, die sich nicht von der e‑Medikation/​von ELGA abge­mel­det haben.
  • Wenn ein­zelne rezept­pflich­tige Prä­pa­rate nicht in der e‑Me-dika­tion erfasst wer­den kön­nen (weil nicht in der zugrunde-lie­gen­den ASP-Liste gelis­tet), ELGA off­line ist, der Pati­ent von ELGA abge­mel­det ist oder es dem Arzt aus ande­ren Grün­den nicht mög­lich ist, die e‑Medikation zu ver­wen­den, dann muss ein Rezept aus­ge­stellt und per Fax an die vom Pati­en­ten gewünschte Apo­theke über­mit­telt werden.

Pro­zesse Ordination:

  1. Arzt erstellt auf­grund tele­fo­ni­scher Kon­takt­auf­nahme das Rezept wie gewohnt in der Arzt­soft­ware und erfasst es in dere-Medi­ka­tion. (e‑card Ste­cken nicht erforderlich)
  2. Rezept wird wie gewohnt gedruckt (wich­tig, da das Spei­chern in e‑Medikation in der Arzt­soft­ware oft­mals mit dem Druck kom­bi­niert ist)
  3. Im Anschluss über­prüft der Arzt (z.B. durch Abruf der e‑Medikationsliste), ob die Ver­ord­nun­gen kor­rekt in der e‑Medikation gespei­chert wur­den. Andern­falls (z.B. auf­grund eines Opt-out des Pati­en­ten) ist ein Abruf der Ver­ord­nungs­da­ten durch die Apo­theke nicht mög­lich und die Infor­ma­tion, wel­che Medi­ka­mente abge­ge­ben wer­den sol­len, muss ander­wei­tig (z.B. per Fax) an die vom Pati­en­ten genannte Apo­theke erfolgen.
  4. Papier­re­zept muss nicht gela­gert werden.

Arzt­or­di­na­tion:

  • Es gibt keine Ein­schrän­kun­gen auf Fachgebiete.
  • Es liegt in der medi­zi­ni­schen Ver­ant­wor­tung des Arz­tes, ob er auf­grund des tele­fo­ni­schen Kon­tak­tes mit dem Pati­en­ten das Medi­ka­ment ver­ord­nen kann.
  • Der Pati­ent muss nicht zwin­gend per­sön­lich bekannt sein. Ob für neue (bis­lang nicht behan­delte) Pati­en­ten neue Medika-mente (keine Dau­er­the­ra­pie, keine Infor­ma­tion aus e‑Medikation ableit­bar) auf­grund von tele­fo­ni­schen Anfra­gen ver­ord­net wer­den, liegt in der medi­zi­ni­schen Ver­ant­wor­tung des Arztes.
  • Die Mög­lich­keit der Ver­ord­nung ohne per­sön­li­chen Pati­en­ten­kon­takt gilt nicht für Ver­ord­nun­gen von Sucht­gif­ten, für wel­che ein beson­de­res Ver­fah­ren ein­zu­hal­ten ist (z.B. Substitution).
  • Wenn eine Schmerz­the­ra­pie (z.B. Krebs­er­kran­kung) bereits beim Arzt doku­men­tiert ist, ist eben­falls eine Ver­schrei­bung ohne Pati­en­ten­kon­takt möglich.
  • Die Infor­ma­tion, wel­che rezept­pflich­ti­gen Medi­ka­mente abge­ge­ben wer­den sol­len, muss von der Arzt­or­di­na­tion erfol­gen. Wenn dies nicht über e‑Medikation mög­lich ist, kann dies zum Bei­spiel per Fax erfolgen.

Medi­ka­men­ten­ab­ho­lung in der Apotheke

Das Medi­ka­ment kann auch an andere Per­so­nen in der Apo­theke abge­ge­ben wer­den, wenn der Abho­ler den Namen und die Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer des Pati­en­ten kennt. Es ist keine Voll­macht oder der­glei­chen not­wen­dig. erst ab der drit­ten Ordi­na­tion im Quar­tal ver­re­chen­bar), ver­re­chen­bar. Erfüllt bei­spiels­weise die tele­me­di­zi­ni­sche Leis­tung auch die Vor­aus­set­zun­gen (hin­sicht­lich Dauer und Inhal­ten) für das soge­nannte „Ärzt­li­che Gespräch“, dann ist auch diese Posi­tion verrechenbar. 


ÖÄK: Spi­tä­ler maximal schützen

Um den hoch gefähr­de­ten Spi­tals­be­reich maximal zu schüt­zen, wur­den zuletzt meh­rere Maß­nah­men gesetzt: Ope­ra­tio­nen, die nicht akut sind, wur­den ver­scho­ben, Über­wei­sun­gen in Spi­tä­ler redu­ziert, die Inten­siv­bet­ten-Kapa­zi­tät aus­ge­baut und Besu­che nur im pal­lia­tiv­me­di­zi­ni­schen Bereich sowie auf Kin­der­sta­tio­nen zu-gelas­sen. In vie­len Spi­tä­lern wur­den zuletzt auch Schleu­sen und Kon­trol­len an den Ein­gän­gen umge­setzt. Zusätz­lich kün­digte Gesund­heits­mi­nis­ter Rudolf Anscho­ber an, die Tes­tun­gen im Spi­tals­be­reich zu ver­stär­ken. Harald Mayer, Bun­des­ku­ri­en­ob­mann der ange­stell­ten Ärzte, emp­fiehlt außer­dem eine sinn­volle Dienst­plan­er­stel­lung – je nach Abtei­lungs­größe und Ein­satz­ge­biet. So könn­ten fix ein­ge­setzte, rotie­rende Teams mit den glei­chen Mit­ar­bei­tern den Spi­tals­be­trieb auch bei Qua­ran­tä­ne­fäl­len auf­recht­erhal­ten. Fällt ein Team durch Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men aus, kann ein ande­res ein­sprin­gen. Ange­sichts der stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len gelte es, den Total­aus­fall von Abtei­lun­gen zu ver­mei­den. „Je mehr Spi­tals­trä­ger sich auch beim Per­so­nal struk­tu­riert orga­ni­sie­ren, desto bes­ser sind sie auf die kom­men­den Coro­na­vi­rus-Infek­tio­nen gerüs­tet“, so Mayer. 


© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 6 /​25.03.2020