Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte: Maßnahmen im Zuge der Corona-Krise

25.03.2020 | Coronavirus, Politik


Patientenkontakte auf das Notwendigste zu beschränken und nur dringend notwendige Untersuchungen während der Corona-Epidemie durchzuführen – dazu rät die Ärztekammer. Weiters finden Sie alle für die Dauer der Pandemie im Vertragspartnerbereich geltenden Maßnahmen, Details zur Bewilligungspflicht sowie zu Medikamentenverschreibung via E-Card.

Die Ärztekammer rät allen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Patientenkontakte auf das Notwendigste zu reduzieren. Untersuchungen und Behandlungen, die nicht dringend notwendig oder zeitgebunden sind, sollten nicht mehr durch-geführt werden. Betroffen von diesen Einschränkungen sind alle Routine-, Kontroll-, Vorsorge- und Nachsorge-Untersuchungen. Mit dieser Maßnahme versucht die Ärztekammer, Patientenkontakte zu allen in einer Ordination Tätigen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Dies betrifft insbesondere Mitarbeiter sowie Ärzte, die zur Risikogruppe gehören, also Menschen über 65 Jahren sowie jene mit einer Grunderkrankung wie Hypertonie, Diabetes mellitus, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen oder einer onkologischen Erkrankung.

Für die Dauer der Pandemie gelten folgende Maßnahmen:

  • Für die Dauer der Pandemie können Medikamentenverordnungen auch nach telefonischer Kontaktaufnahme zwischen Arzt und Patient erfolgen. Die Abholung in der Apotheke erfordert nicht mehr unbedingt ein Papierrezept. Die Übermittlung des Rezepts vom Arzt an die Apotheke kann auch auf anderem Weg erfolgen. Die Medikamente können in den Apotheken auch an andere Personen, sofern sie Namen und die SV-Nummer des Patienten kennen, abgegeben werden.
  • Über den Zeitraum der Pandemie fällt zudem die Bewilligungspflicht bei den meisten Medikamenten (Details siehe unten).
  • Krankentransporte sind bis auf weiteres bewilligungsfrei.
  • Ebenso sind Heilbehelfe und Hilfsmittel bis zu einem Gesamtausmaß von 1.500 Euro sowie Röntgen und Schnittbilduntersuchungen bis auf weiteres bewilligungsfrei.

Aussetzen der Bewilligungspflicht

Die Bewilligungspflicht von Seiten des Medizinischen Dienstes wird während der Corona-Epidemie für folgende Bereiche ausgesetzt:

  • Heilbehelfe und Hilfsmittel bis zu einem Betrag von € 1.500,–
  • Heilnahrung
  • Knochendichtemessungen
  • Knochenszintigrafie, PET-CT – sofern die Geräte im Groß-geräteplan enthalten sind;
  • ESWL
  • Heilmittel aus der grünen Box für 1 Monat über ABS
  • Heilmittel aus der gelben Box für 1 Monat über ABS
  • Ergotherapie
  • Logopädie
  • Physikalische Therapie
  • Humangenetische Untersuchungen
  • Rückdatierung von Krankenständen
  • Transporte
  • Coagu-Check
  • Raucherentwöhnung
  • Auslandskrankenstände
  • Operationen
  • Krankenhausaufenthalte
  • Impfungen als vorgezogene Krankenbehandlung

Wird bei Verordnungen aus dem grünen Bereich für den einmonatigen Bedarf die frei verschreibbare Menge laut Erstattungskodex überschritten, entfällt die chefärztliche Bewilligungspflicht. Weiters wird für Verordnungen des einmonatigen Bedarfs aus dem gelben Bereich die chefärztliche Bewilligungspflicht ausgesetzt. Medikamente aus der No Box und der Roten Box sind nach wie vor bewilligungspflichtig. Die Bewilligungsanfrage kann für die Dauer der Pandemie auch per Fax eingeholt werden. Die Regelungen bezüglich Bewilligung von Heilmitteln gelten auch für Wahlarzt-Rezepte. Rezepte für frei verschreibbare Medikamente müssen nicht mehr in der ÖGK gleichgestellt werden.

Abrechnung Telemedizin/ telefonische Krankenbehandlung

Die Verrechnung von telemedizinischen und telefonischen Behandlungen/Beratungen kann so erfolgen, als wenn die Leistung in der Ordination erbracht worden wäre. Verrechenbar ist – je nach Honorarordnung im Bundesland – die Grundleistungsvergütung. Für die ÖGK gilt: Dort, wo es Ordinationspositionen gibt, sind auch diese unter Berücksichtigung von speziellen Voraussetzungen (in Oberösterreich sind zum Beispiel Ordinationen erst ab der dritten Ordination im Quartal verrechenbar), verrechenbar. Erfüllt beispielsweise die telemedizinische Leistung auch die Voraussetzungen (hinsichtlich Dauer und Inhalten) für das sogenannte „Ärztliche Gespräch“, dann ist auch diese Position verrechenbar.

Neue Honorarpositionen werden nicht geschaffen. Allenfalls bestehende Limitierungen (wie zum Beispiel das Limit bei der „Ausführlichen therapeutischen Aussprache“) werden aber ausgesetzt. Die laut Honorarordnung geforderten Voraussetzungen (zum Beispiel die Gesprächsdauer) müssen auch bei der telemedizinischen oder telefonischen Behandlung erfüllt sein. Bei der SVS kann die A2 (AM) oder E3 (Fachärzte) verrechnet werden und außerdem noch die TA, PS und HGM auch ohne Limit.  Bei der BVAEB gibt es eine Telemedizinische Leistungsposition, die verrechnet werden kann und zusätzlich auch die Gesprächspositionen therapeutische Aussprache und PS.

Einschränkungen der Ordination

Sollte eine Vertragspraxis (vorübergehend) zusperren, weil zum Beispiel das benötigte Personal nicht zur Verfügung steht oder der Arzt aus gerechtfertigten Gründen den Dienst nicht durchführen kann, sollte mit den Landesärztekammern und mit dem regionalen Ansprechpartner des Versorgungsmanagements 1 der ÖGK umgehend Kontakt aufgenommen werden. Mit diesen soll die voraussichtliche Dauer der Schließung besprochen und Ersatzlösungen überlegt werden. Für die Zeit der Pandemie akzeptiert die ÖGK auch eine Re-duktion der Mindestöffnungszeiten durch Vertragsärzte – allerdings nur als Reaktion auf ein tatsächlich erheblich reduziertes Patientenaufkommen.

Kontaktfreie Medikamentenverschreibung via E-Card: Eckpunkte

Allgemeine Informationen:

  • Gilt für die Dauer der Pandemie
  • Ist nur bei Patienten möglich, die sich nicht von der e-Medikation/von ELGA abgemeldet haben.
  • Wenn einzelne rezeptpflichtige Präparate nicht in der e-Me-dikation erfasst werden können (weil nicht in der zugrunde-liegenden ASP-Liste gelistet), ELGA offline ist, der Patient von ELGA abgemeldet ist oder es dem Arzt aus anderen Gründen nicht möglich ist, die e-Medikation zu verwenden, dann muss ein Rezept ausgestellt und per Fax an die vom Patienten gewünschte Apotheke übermittelt werden.

Prozesse Ordination:

  1. Arzt erstellt aufgrund telefonischer Kontaktaufnahme das Rezept wie gewohnt in der Arztsoftware und erfasst es in dere-Medikation. (e-card Stecken nicht erforderlich)
  2. Rezept wird wie gewohnt gedruckt (wichtig, da das Speichern in e-Medikation in der Arztsoftware oftmals mit dem Druck kombiniert ist)
  3. Im Anschluss überprüft der Arzt (z.B. durch Abruf der e-Medikationsliste), ob die Verordnungen korrekt in der e-Medikation gespeichert wurden. Andernfalls (z.B. aufgrund eines Opt-out des Patienten) ist ein Abruf der Verordnungsdaten durch die Apotheke nicht möglich und die Information, welche Medikamente abgegeben werden sollen, muss anderweitig (z.B. per Fax) an die vom Patienten genannte Apotheke erfolgen.
  4. Papierrezept muss nicht gelagert werden.

Arztordination:

  • Es gibt keine Einschränkungen auf Fachgebiete.
  • Es liegt in der medizinischen Verantwortung des Arztes, ob er aufgrund des telefonischen Kontaktes mit dem Patienten das Medikament verordnen kann.
  • Der Patient muss nicht zwingend persönlich bekannt sein. Ob für neue (bislang nicht behandelte) Patienten neue Medika-mente (keine Dauertherapie, keine Information aus e-Medikation ableitbar) aufgrund von telefonischen Anfragen verordnet werden, liegt in der medizinischen Verantwortung des Arztes.
  • Die Möglichkeit der Verordnung ohne persönlichen Patientenkontakt gilt nicht für Verordnungen von Suchtgiften, für welche ein besonderes Verfahren einzuhalten ist (z.B. Substitution).
  • Wenn eine Schmerztherapie (z.B. Krebserkrankung) bereits beim Arzt dokumentiert ist, ist ebenfalls eine Verschreibung ohne Patientenkontakt möglich.
  • Die Information, welche rezeptpflichtigen Medikamente abgegeben werden sollen, muss von der Arztordination erfolgen. Wenn dies nicht über e-Medikation möglich ist, kann dies zum Beispiel per Fax erfolgen.

Medikamentenabholung in der Apotheke

Das Medikament kann auch an andere Personen in der Apotheke abgegeben werden, wenn der Abholer den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Patienten kennt. Es ist keine Vollmacht oder dergleichen notwendig. erst ab der dritten Ordination im Quartal verrechenbar), verrechenbar. Erfüllt beispielsweise die telemedizinische Leistung auch die Voraussetzungen (hinsichtlich Dauer und Inhalten) für das sogenannte „Ärztliche Gespräch“, dann ist auch diese Position verrechenbar.

 


ÖÄK: Spitäler maximal schützen

Um den hoch gefährdeten Spitalsbereich maximal zu schützen, wurden zuletzt mehrere Maßnahmen gesetzt: Operationen, die nicht akut sind, wurden verschoben, Überweisungen in Spitäler reduziert, die Intensivbetten-Kapazität ausgebaut und Besuche nur im palliativmedizinischen Bereich sowie auf Kinderstationen zu-gelassen. In vielen Spitälern wurden zuletzt auch Schleusen und Kontrollen an den Eingängen umgesetzt. Zusätzlich kündigte Gesundheitsminister Rudolf Anschober an, die Testungen im Spitalsbereich zu verstärken. Harald Mayer, Bundeskurienobmann der angestellten Ärzte, empfiehlt außerdem eine sinnvolle Dienstplanerstellung – je nach Abteilungsgröße und Einsatzgebiet. So könnten fix eingesetzte, rotierende Teams mit den gleichen Mitarbeitern den Spitalsbetrieb auch bei Quarantänefällen aufrechterhalten. Fällt ein Team durch Quarantänemaßnahmen aus, kann ein anderes einspringen. Angesichts der steigenden Infektionszahlen gelte es, den Totalausfall von Abteilungen zu vermeiden. „Je mehr Spitalsträger sich auch beim Personal strukturiert organisieren, desto besser sind sie auf die kommenden Coronavirus-Infektionen gerüstet“, so Mayer.


 

 

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 6 / 25.03.2020