COVID-19-Ver­dacht: Vorgangsweise

25.03.2020 | Coronavirus, Politik

Wer ist näher abzu­klä­ren?
Per­so­nen mit aku­ten Sym­pto­men einer respi­ra­to­ri­schen Infek­tion (plötz­li­ches Auf­tre­ten von min­des­tens einer der fol­gen­den Beschwer­den: Hus­ten, Fie­ber, Kurzatmigkeit)

A. ohne plau­si­ble Erklä­rung oder Ursa­che für das Erschei­nungsbild UND in den 14 Tagen vor Auf­tre­ten der Symp­tome Auf­ent­halt in einer Region in der von anhal­ten­der Über­tra­gung von SARS­CoV­2 aus­ge­gan­gen wer­den muss (siehe https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesund­heit/Uebertragbare­Krankheiten/Infektionskrankheiten­ A­Z/Neuartiges­Coronavirus.html).

B. die in den 14 Tagen vor Auf­tre­ten der Sym­ptome Kon­takt (der Kate­go­rie I oder II; siehe Doku­ment Vor­gangs­weise SARS­CoV­2 Kon­takt­ma­nage­ment) mit einem bestä­tig­ten Fall hatten.

C. Unab­hän­gig von der Rei­se­ana­mnese, sollte bei Per­so­nen, wel­che sich nicht in den defi­nier­ten Risi­ko­ge­bie­ten auf­ge­hal­ten haben, COVID als Dif­fe­ren­ti­al­dia­gnose erwo­gen wer­den, ein ent­spre­chen­des Pati­en­ten­ma­nage­ment ist erforderlich.

Was ist zu tun?
Kei­nes­falls unan­ge­kün­digt eine Arzt­pra­xis, Ambu­lanz oder an­dere Gesund­heits­ein­rich­tung auf­zu­su­chen. Die betrof­fe­nen Per­so­nen soll­ten – sofern mög­lich – bis zur wei­te­ren Abklä­rung häus­lich von ande­ren Per­so­nen abge­son­dert wer­den, erforder­lichenfalls nach Rück­spra­che mit der zustän­di­gen Bezirksver­waltungsbehörde. Öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel oder Taxis soll­ten nicht benutzt werden.

Wenn sich eine sym­pto­ma­ti­sche Per­son tele­fo­nisch bei Ärztin/​Arzt mel­den:
Die Per­son sollte auf­ge­for­dert wer­den, zu Hause zu blei­ben und sich von ande­ren Per­so­nen fern­zu­hal­ten, das unan­ge­kün­digte Auf­su­chen einer medi­zi­ni­schen Ein­rich­tung sowie das Nut­zen von öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln und Taxis soll jeden­falls ver­mieden wer­den. Erfor­der­li­chen­falls Rück­spra­che mit der zu­ständigen Bezirks­ver­wal­tungs­be­hörde hal­ten. Abhän­gig vom Gesund­heits­zu­stand wei­tere Abklä­rung in die Wege lei­ten, da­bei strikte Ein­hal­tung der adäqua­ten Schutz­maß­nah­men. Per­sonen der Gruppe A und B sol­len jeden­falls als Ver­dachts­fall an die zustän­dige Bezirks­ver­wal­tungs­be­hörde gemel­det wer­den. Tele­fo­ni­sche Krank­schrei­bung ist der­zeit möglich.

Haus­be­such: Ist ein per­sön­li­cher Arzt­kon­takt wegen des kli­ni­schen Zustands­bilds not­wen­dig, so erfolgt opti­ma­ler Weise der Haus­be­such einer Ärztin/​eines Arz­tes, um Infek­tio­nen in Gesund­heits­ein­rich­tun­gen zu ver­mei­den. Wenn mög­lich, soll der Betrof­fene – wenn Haus­haltskontakte bestehen – sofern ver­füg­bar mit einem Mund­Na­sen­Schutz aus­ge­stat­tet und von ande­ren Per­so­nen getrennt wer­den, um Infek­tio­nen im häus­li­chen Bereich zu vermeiden.

Besuch in einer Gesundheitseinrichtung/​Ordination/​Ambulanz: Ist ein per­sön­li­cher Arzt­kon­takt wegen des kli­ni­schen Zustands­bilds not­wen­dig, ein Haus­be­such eines Arz­tes jedoch nicht mög­lich, so sollte bei etwa­igen Ordi­na­ti­ons­be­su­chen die­ser Pa­tienten sicher­ge­stellt wer­den, dass es zu kei­nen Kon­tak­ten mit ande­ren, nicht mit SARS­CoV­2 infi­zier­ten Pati­en­ten kommt, bei­spiels­weise in Form von getrenn­ten „Infek­ti­ons­-Sprech­stun­­den“ des Arz­tes mit Ein­zel­ter­min­ver­ga­ben (zu Ordinationsen­de), um zu ver­mei­den, dass SARS­CoV2 in poten­ti­ell vul­nerable, (chro­nisch) kranke Per­so­nen­grup­pen ein­ge­tra­gen wird (nur nach tel. Vor­ankün­di­gung, keine War­te­zei­ten, Des­in­fek­tion nach jedem Pati­en­ten). Ein Auf­ein­an­der­tref­fen von Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten in den Ordi­na­ti­ons­be­rei­chen sollte dabei weit­ge­hend ver­mie­den wer­den. WICHTIG: Selbst­schutz von Ärztin/​Arzt, Ordi­na­ti­ons­per­so­nal, Hygie­ne­maß­nah­men!

Ist der Pati­ent in der Gesundheitseinrichtung/​Ordination vor Ort:
Das Per­so­nal sollte – sofern ver­füg­bar – ent­spre­chende Schutz­klei­dung anle­gen (Mund­, Nasen­ und Augen­schutz, Hand­schuhe, Schutz­kit­tel). Jeder Kon­takt mit unge­schütz­ten Per­so­nen – ins­be­son­dere vul­ner­ablen Per­so­nen­grup­pen – muss best­mög­lich ver­mie­den wer­den: die betrof­fene Per­son muss unver­züg­lich in einem sepa­ra­tem Raum unter­ge­bracht wer­den und – sofern ver­füg­bar – mit Mund­Nasen­Schutz aus­ge­stat­tet wer­den. Das wei­tere Pro­ce­dere ist abhän­gig von Ana­mnese und kli­ni­schem Krank­heits­bild, wel­ches eine Tes­tung auf SARS­CoV­2 und die Mel­dung eines Ver­dachts­falls an die zustän­dige Bezirks­ver­wal­tungs­be­hörde (inkl. Wei­te­rer behörd­li­cher Maß­nah­men wie Abson­de­rung etc.) inklu­die­ren kann. Eine Tes­tung soll bei Per­so­nen der Gruppe A und B erfol­gen. Pati­en­ten der Gruppe A und B sind jeden­falls als COVID-Ver­dachts­fall laut Epi­de­mie­ge­setz der Gesund­heits­be­hörde zu mel­den. Bei Per­so­nen der Gruppe C erfolgt eine Tes­tung, wenn der drin­gende kli­ni­sche Ver­dacht auf COVID besteht.

Unab­hän­gig davon, ob es sich um Per­so­nen in Gruppe A, B oder C han­delt, soll der Pati­ent, wenn es der Gesund­heits­zu­stand zulässt, nach der ärzt­li­chen Ver­sor­gung in häus­li­che Pflege ent­las­sen wer­den (bei Per­so­nen der Gruppe A und B jeden­falls in Abstim­mung mit der Gesund­heits­be­hörde) – dabei keine Ver­wen­dung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel oder Taxis. In der häus­li­chen Pflege sind die ent­spre­chend not­wen­di­gen Maß­nah­men für Per­sonen der Gruppe A, B und C zu tref­fen, um eine Anste­ckung im per­sön­li­chen Umfeld zu ver­mei­den: Patientin/​Patient auf­for­dern, zu Hause zu blei­ben, sich von ande­ren Per­so­nen fern­zu­hal­ten, bei Kon­takt zu ande­ren Per­so­nen Mund­Nasen­Schutz, etc. 

Erfor­dert der Gesund­heits­zu­stand eines COVID-Ver­dachts­falls eine Ver­sor­gung im Kran­ken­haus: Infor­ma­tion an Krankentransport/​Krankenhaus mit der Angabe, dass es sich um einen COVID­19­Verdachtsfall han­delt, Rück­spra­che mit und Mel­dung des Ver­dachts­fal­les an die zustän­dige Bezirks­ver­wal­tungs­be­hörde, Infor­ma­tion an Krankentransport/​Kran­kenhaus mit der Angabe, dass es sich um einen COVID­19 Ver­dachts­fall handelt. 

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 6 /​25.03.2020