Foren­sisch-psych­ia­tri­sche Gut­ach­ten: Mehr Qua­li­tät, mehr Sicherheit

25.06.2020 | Medizin


Beson­ders im Hin­blick auf die zuneh­mende Ver­recht­li­chung der Gesell­schaft neh­men psych­ia­tri­sche Gut­ach­ter einen immer wich­ti­ge­ren Stel­len­wert ein. Von einer ent­spre­chen­den Aus­bil­dung – ein neuer Lehr­gang foren­sisch-psych­ia­tri­sche Gut­ach­ten beginnt im Okto­ber 2020 – pro­fi­tie­ren jedoch nicht nur Gut­ach­ter, son­dern alle Ärzte, die recht­lich auf der siche­ren Seite sein möch­ten.
Laura Scher­ber

Die Rolle des psych­ia­tri­schen Gut­ach­tens ist viel­fäl­tig und sogar vom Gesetz her vor­ge­se­hen“, erklärt Univ. Doz. Peter Hof­mann, der als Fach­arzt für Psych­ia­trie und Neu­ro­lo­gie in Wien und Graz tätig ist und den ÖÄK-Diplom­lehr­gang „Foren­sisch-psych­ia­tri­sches Gut­ach­ten“ lei­tet. So sei bei­spiels­weise im Straf­ge­setz aus­drück­lich ange­führt, dass ein Gut­ach­ter aus dem Fach­ge­biet der Psych­ia­trie bei­zu­zie­hen ist. Bis vor eini­gen Jah­ren gab es aller­dings keine ent­spre­chende Aus­bil­dung, sodass ein­schlä­gi­ges Wis­sen eher durch die Gut­ach­ter selbst im Pra­xis­all­tag an jün­gere Kol­le­gen wei­ter­ge­ge­ben wurde.

Keine ver­gleich­bare Ausbildung

Hof­mann zufolge gibt es viele gute Gründe für die Eta­blie­rung die­ses ÖÄK-Diplom­lehr­gangs „Foren­sisch-psych­ia­tri­sche Gut­ach­ten“. Zusätz­lich zur Tat­sa­che, dass es bis dahin keine ver­gleich­bare Aus­bil­dung gab, sind wei­tere Fak­to­ren aus­schlag­ge­bend. Es gibt zu wenige und vor allem zu wenige junge Gut­ach­ter. „In der Psych­ia­trie hat sich vie­les in Rich­tung Psy­cho­the­ra­pie und Ähn­li­ches ver­scho­ben und wenige wol­len Gut­ach­ter wer­den“, fasst der Experte zusam­men. Außer­dem seien Gut­ach­ten bis­her nicht ent­spre­chend finan­zi­ell abge­gol­ten wor­den. „Daher gab es zuneh­mend Initia­ti­ven von Sei­ten der psych­ia­tri­schen Com­mu­nity, dies zu ver­bes­sern. Es war uns auch ein Anlie­gen, die­ses Fach attrak­ti­ver zu machen“, so Hof­mann. Indem mit der Aus­bil­dung die gut­ach­ter­li­che Pra­xis qua­li­ta­tiv ver­bes­sert wird, legt man die Basis für eine ange­mes­sene Ent­loh­nung. Ent­stan­den ist das Aus­bil­dungs­cur­ri­cu­lum letzt­end­lich durch die Pla­nung von Univ. Prof. Rein­hard Hal­ler; zusam­men mit Hof­mann zeich­net er für die Umset­zung verantwortlich.

Die Fort­bil­dung rich­tet sich an Fach­ärzte für Psych­ia­trie, Psych­ia­trie und Neu­ro­lo­gie, Neu­ro­lo­gie und Psych­ia­trie sowie Psych­ia­trie und Psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Medi­zin und fin­det berufs­be­glei­tend statt. In ins­ge­samt 60 Unter­richts­ein­hei­ten (à 45 Minu­ten in fünf Blö­cken) wer­den die wesent­li­chen Inhalte vermittelt: 

  1. der Auf­bau und das Ver­fas­sen von Gut­ach­ten inklu­sive Qualitätsstandards;
  2. psy­cho­lo­gi­sche Testverfahren;
  3. recht­li­che Grundlagen;
  4. die Erstel­lung von Pro­gno­se­gut­ach­ten und 
  5. spe­zi­elle gut­ach­ter­lich-pro­gnos­ti­sche Pro­bleme und Grenzfälle. 

Die for­ma­len und struk­tu­rel­len Aspekte ent­schei­den mit, ob ein Gut­ach­ten qua­li­ta­tiv über­zeu­gend ist. „Wenn man als Arzt etwas schreibt, muss man beden­ken, dass das ja auch ange­foch­ten wer­den kann und daher müs­sen Gut­ach­ter von Rechts­we­gen her eine Ver­si­che­rung haben“, führt Hof­mann aus. Des­halb ist das Wis­sen dar­über essen­ti­ell, wie man ein qua­li­ta­tiv gutes und „was­ser­dicht“ for­mu­lier­tes Gut­ach­ten anfer­tigt, auf das man sich guten Gewis­sens beru­fen kann. Hilf­reich ist diese Kom­pe­tenz aber nicht nur für Gut­ach­ter, son­dern für jeden Arzt, der Befunde ver­fasst und sich mit haf­tungs­recht­li­chen Fra­gen aus-ken­nen möchte.

Recht­lich gese­hen ste­hen Hof­mann zufolge vor allem die Berei­che des Straf­rechts, Zivil­rechts sowie des Arbeits- und Sozi­al­rechts im Vor­der­grund. Bei gut­ach­ter­li­chen Tätig­kei­ten im Bereich des Straf­rechts geht es vor allem um Fra­gen der Zurech­nungs­fä­hig­keit, Haft­taug­lich­keit, Ver­neh­mungs- und Ver­hand­lungs­fä­hig­keit. „Es ist wich­tig, zu wis­sen, wann jemand in eine Anstalt für geis­tig abnorme Rechts­bre­cher ein­ge­wie­sen wer­den muss, ob jemand inhaf­tiert wer­den kann, ob er haft­taug­lich ist oder ob jemand aus psych­ia­tri­scher Sicht in der Lage ist, bei einem Pro­zess Aus­sa­gen zu machen“, führt Hof­mann aus. So gäbe es eine Viel­zahl von psych­ia­tri­schen Grün­den (zum Bei­spiel Schi­zo­phre­nie), warum jemand nicht haft­taug­lich ist oder ob jemand einer The­ra­pie anstatt einer Haft­strafe zuge­führt wer­den sollte – etwa bei einer Suchterkrankung.

Im Rah­men des Zivil­rechts setzt sich die gut­ach­ter­li­che Tätig­keit vor allem mit Fra­gen der Geschäfts­fä­hig­keit aus­ein­an­der: Inwie­fern jemand aus psych­ia­tri­scher Sicht in der Lage ist, ein Rechts­ge­schäft in sei­ner gesam­ten Trag­weite zu ver­ste­hen, Voll­mach­ten zu ertei­len oder ein Tes­ta­ment zu ver­fas­sen. Aber auch Fra­gen im Pfleg­schafts­ver­fah­ren wer­den adres­siert: ob bei­spiels­weise jemand seine Kin­der erzie­hen kann oder für seine eige­nen Ange­le­gen­hei­ten einen gesetz­li­chen Ver­tre­ter benö­tigt. „Das sind ganz wich­tige Fra­gen. Gerade in einer Zeit der Ver­recht­li­chung unse­rer Gesell­schaft spie­len psych­ia­tri­sche Gut­ach­ter sicher eine wich­tige Rolle“, betont Hof­mann. Der dritte große Bereich der gut­ach­ter­li­chen Tätig­keit, das Arbeits- und Sozi­al­recht, adres­siert Fra­gen der Arbeits­fä­hig­keit, früh­zei­ti­ger Pen­si­ons­an­sprü­che oder Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men. „Es ist ein viel­schich­ti­ges Thema und jeder ein­zelne Bereich wird mit einem ent­spre­chen­den Theo­rie­teil anhand von kon­kre­ten Bei­spie­len bear­bei­tet, wobei das Ganze natür­lich auch sehr inter­ak­tiv ist“, so der Experte.

Kom­pe­tenz­netz­werk für Gutachter

„Es ist uns gelun­gen, sehr erfah­rene Kol­le­gen und Kol­le­gin­nen für die Lehre an Bord zu holen“, berich­tet Hof­mann stolz. Ergänzt wird der Pool der Leh­ren­den durch erfah­rene Juris­ten, die sich spe­zi­ell mit dem Bereich der Haf­tung befas­sen. Ein wei­te­rer Bene­fit ist das Kom­pe­tenz­netz­werk, zu dem die Teil­neh­mer auto­ma­tisch einen Zugang bekom­men und an das sie sich mit auf­kom­men­den Fra­gen jeder­zeit wen­den kön­nen. „Wir mer­ken, dass der Kurs sehr gerne belegt wird, weil er sehr prak­tisch ori­en­tiert ist und den Teil­neh­mern auch etwas für den kli­ni­schen All­tag bringt“, resü­miert Hof­mann. Zudem könne man sich viele Fort­bil­dungs­stun­den anrech­nen las­sen. Einige Teil­neh­mer seien auch bereits in der Liste beim Gericht als Gut­ach­ter eingetragen. 


Details zum Lehr­gang

6. ÖÄK-Diplom­lehr­gang Foren­sisch-psych­ia­tri­sche Gutachten

16. 10. 2020 bis 24. 4. 2021 Graz

Lei­ter: Univ. Doz. Dr. Peter Hofmann

Wei­tere Infor­ma­tio­nen und Anmel­dung unter: www.med.or.at/forensik

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 12 /​25.06.2020