Ver­tre­tungs­tä­tig­keit bei nie­der­ge­las­se­nen Ärz­ten: Kein steu­er­li­ches Dienstverhältnis?

25.02.2019 | Service

Her­bert Emberger*

Der VwGH hat in sei­ner jüngs­ten Ent­schei­dung vom 12.9.2018 Ra 2017/13/0041–5 zur Frage der steu­er­recht­li­chen Beur­tei­lung der regel­mä­ßi­gen unbe­fris­te­ten Tätig­keit des ärzt­li­chen Ver­tre­ters in der Pra­xis eines nie­der­ge­las­se­nen Kas­sen­arz­tes Stel­lung bezo­gen. Damit hat der VwGH die Frage behan­delt, ob ein Dienst­ver­hält­nis zwi­schen ver­tre­te­nem Arzt und Ver­tre­ter oder ein frei­be­ruf­li­ches Rechts­ver­hält­nis des Ver­tre­ters vorliegt. 

Der VwGH hat die Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­ge­rich­tes, dass ein steu­er­li­ches Dienst­ver­hält­nis vor­läge, wegen Rechts­wid­rig­keit des Inhal­tes auf­ge­ho­ben. Er führt zunächst die steu­er­recht­lich rele­van­ten Kri­te­rien für die Beur­tei­lung von Dienst­ver­hält­nis­sen aus und weist unter ande­rem auf die per­sön­li­che Wei­sungs­ge­bun­den­heit und die Ein­glie­de­rung in den geschäft­li­chen Orga­nis­mus des Arbeit­ge­bers hin. Nur wenn damit noch keine klare Abgren­zung mög­lich ist, ist auf wei­tere Kri­te­rien wie etwa das Feh­len eines Unter­neh­mer­ri­si­kos abzustellen.

Der VwGH sieht aber im Anlass­fall der Ver­tre­tung in der Pra­xis des nie­der­ge­las­se­nen Arz­tes als ent­schei­den­des Kri­te­rium die Frage an, ob der Behand­lungs­ver­trag zwi­schen Ver­tre­ter und dem Pati­en­ten direkt ent­steht. Das heißt: Wer­den Pati­en­ten mit­tels ent­spre­chen­der Maß­nah­men wie etwa dem Anbrin­gen eines ent­spre­chen­den Hin­wei­ses am Ordi­na­ti­ons­schild oder der Ein­gangs­tür zum Behand­lungs­raum oder durch Anwei­sung an den Ver­tre­ter oder sein Per­so­nal, die Pati­en­ten zu infor­mie­ren, vor Beginn der Behand­lung über den Ver­tre­tungs­fall auf­ge­klärt, so kommt der Behand­lungs­ver­trag nicht mit dem Ver­tre­te­nen, son­dern mit dem Pra­xis­ver­tre­ter selbst zustande. Diese Tat­sa­che führt zur vol­len ver­trag­li­chen Haf­tung des Ver­tre­ters gegen­über dem Patienten.

Eine Tätig­keit anstelle eines Ordi­na­ti­ons­in­ha­bers im eige­nen Namen und auf eige­nes Risiko führt dazu, dass die ansons­ten für ein Dienst­ver­hält­nis spre­chen­den Gesichts­punkte in den Hin­ter­grund tre­ten. Das sind: die Frage des Vor­lie­gens der Wei­sungs­ge­bun­den­heit des Ver­tre­ters (wobei ein völ­li­ges Feh­len der Wei­sungs­ge­bun­den­heit ein Dienst­ver­hält­nis bereits aus­schlie­ßen würde) oder die ansons­ten zu prü­fen­den Fra­gen der Ein­glie­de­rung des Ver­tre­ters in den geschäft­li­chen Orga­nis­mus, die Abrech­nung der Leis­tun­gen durch den ver­tre­te­nen Arzt, die Pau­scha­lie­rung der Hono­rar­re­ge­lung zwi­schen ver­tre­te­nem Arzt und Ver­tre­ter. Der VwGH stellt dann noch ein­mal fest, dass es auf den still­schwei­gen­den Abschluss eige­ner Behand­lungs­ver­träge mit vol­lem Haf­tungs­ri­siko des Ver­tre­ters ankommt. Dabei spie­len die ange­führ­ten Maß­nah­men der Infor­ma­tion des Pati­en­ten natür­lich eine zen­trale Rolle.

Für die Ver­tre­tungs­fälle ist drin­gend anzu­ra­ten, die für das Vor­lie­gen eines Behand­lungs­ver­tra­ges zwi­schen ver­tre­te­nem Arzt und Pati­ent not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen wie Hin­weis am Ordi­na­ti­ons­schild oder der Ein­gangs­tür zum Behand­lungs­raum oder auch durch die Mit­ar­bei­ter in der Pra­xis durch­zu­füh­ren. Damit ist gesi­chert, dass dem Pati­en­ten klar ist, dass der Ver­tre­ter ihn behan­delt und damit ein Behand­lungs­ver­trag mit ihm zustande kommt. Ein Dienst­ver­hält­nis zwi­schen ver­tre­te­nem Arzt und Ver­tre­ter ist dann auszuschließen.

*) HR Dr. Her­bert Ember­ger ist Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 4 /​25.02.2019