Steuerreform 2019: Neuerungen und Änderungen

25.02.2019 | Service


Mit der Einführung des Familienbonus Plus ist die erste große Steuerentlastung in dieser Regierungsperiode schon seit Jahresbeginn in Kraft. Darüber hinaus gibt es einige weitere neue Regelungen.
Markus Metzl*

Die erste große Steuerentlastung ist bereits am 1. Jänner 2019 in Kraft getreten: der Familienbonus Plus. Dieser ist für Familien die bisher größte Entlastungsmaßnahme der derzeitigen Regierung. Zeitgleich kommt es zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM), die die bisher bestehenden drei getrennten Meldebereiche (Wartung der Versicherungszeiten, Beitragsabrechnung und Beitragsgrundlagenmeldung) im Sozialversicherungsrecht zusammenführt. Das bedeutet für Dienstgeber, Personalverrechner und Steuerberater eine große Systemumstellung, die sich auf die Kosten für eine Leistungsstunde massiv auswirken wird.

BGBl II 70/2018: Lohnsteuer
Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (§ 22 Z 2 EStG) können ab 1.1.2019 für die KFZ-Privatfahrten die Sachbezugsbewertung laut BMF-Verordnung (bislang nur für Dienstnehmer anzuwenden) ansetzen. Die Neuregelung ist auch für die Lohnnebenkosten maßgeblich. Dadurch entfällt das Führen eines Fahrtenbuchs. Für Gesellschafter-Geschäftsführer besteht ein Anwendungswahlrecht.

BGBl I 30/2018: Jahreslohnzettel (L16)

Ab 2019 ist die unterjährige Übermittlung des L16 (Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses gem. § 84 Abs. 1 EStG) an das Finanzamt (mittels ELDA) nicht mehr notwendig, da der sozialversicherungsrechtliche Teil aus dem Formular entfernt wurde. Es reicht die jährliche Meldung des LST-Teils bis spätestens 28. Februar des Folgejahres. Die Datenfelder wurden um den Familienbonus Plus-Teil erweitert.

LStR-Wartungserlass: Zukunftssicherung
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG spricht von einer steuerfreien Zukunftssicherung für Arbeitnehmer bis zu 300 Euro jährlich pro Mitarbeiter. Sparprodukte stellen keine Zukunftssicherung dar. Für alle neu abgeschlossenen Versicherungen gilt eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren oder bis zum Antritt einer gesetzlichen Alterspension. Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn für den Fall des Ablebens mindestens die gleiche Versicherungssumme wie für das Erleben vereinbart wurde.

VwGH Ro 2017/13/005:
Prämienauszahlung nach der Formel 7

Bei einer GPLA-Prüfung (gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben) wurde beanstandet, dass eine Prämienauszahlung in den ersten sechs Monaten als laufender Bezug (sechstelerhöhend) und der siebente Teil als sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 10 EStG begünstigt besteuert wurde. Dies stelle einen Missbrauch gem. § 22 BAO dar, weil es die bezweckte Begrenzung des Jahressechstels umgeht. Der VwGH bestätigte die Ansicht der Finanz, sodass sonstige Bezüge wie laufende Bezüge zu besteuern sind. Die sonstigen Bezüge fallen unter § 67 Abs. 10 EStG und sind nicht Jahressechstel erhöhend (Tarifbesteuerung).

BGBl 30/2018: Budgetbegleitgesetz: Sozialversicherung
Aufgrund der Umstellung auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mGBM), entfallen seit 1.1.2019 zahlreiche Änderungsmeldungen.
Diese sind nur mehr für drei Sachverhalte zu erstellen:

  • Wechsel zwischen Voll- und Teilversicherung (solange für den betroffenen Zeitraum noch keine mBGM erstellt wurde);
  • Übertritt in das neue Abfertigungssystem;
  • Beginn oder Ende der Betrieblichen Vorsorge bei Bauunternehmen(BUAG).

mBGM: Meldefristen / Säumniszuschläge
Die monatlichen Beitragsgrundlagen sind je Dienstnehmer mittels ELDA bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Für jede verspätete Anmeldung oder Änderungsmeldung (zum Beispiel eine Adressänderung) wird nach der Toleranzfrist (ab 1.9.2019) ein Säumniszuschlag in Höhe von 50 Euro fällig. Für verspätet übermittelte mBGM werden gestaffelte Säumniszuschläge von fünf bis 50 Euro vorgeschrieben. Achtung: Die Zuschläge entstehen pro Dienstnehmer! Gedeckelt ist der Säumniszuschlag mit der fünffachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2019: 174 Euro x 5 = 870 Euro) je Beitragsmonat.

BGBl 30/2018: Budgetbegleitgesetz: neues Tarifsystem

Seit Jahresbeginn 2019 werden alle Beitragsgruppen und Verrechnungsgruppen durch Beschäftigungsgruppen ersetzt. Die neuen Beschäftigungsgruppen setzen sich nunmehr aus drei Bausteinen zusammen:

  • Beschäftigungsgruppe (zum Beispiel Arbeiter oder Angestellter)
  • Ergänzung zur Beschäftigungsgruppe (zum Beispiel Nachtschwerarbeiter)
  • Abschläge bzw. Zuschläge (zum Beispiel Auflösungsabgabe)

Treten seit dem 1.1.2019 Fragen zu übermittelten SV-Meldungen auf, wird die Klärung zwischen der Gebietskrankenkasse und der Lohnverrechnung (Abrechnungsstelle) verpflichtend über das neue SV-Clearingsystem abgewickelt. Dafür ist lediglich via WEBEKU eine Bekanntgabe der Bevollmächtigung zu hinterlegen. Zusätzlich ist eine Registrierung im Unternehmerserviceportal (USP) mit Zuordnung aller Beitragskontonummern zu einer eigenen ELDA-Seriennummer durchzuführen. Clearingfälle mit Evidenz sind innerhalb von zwei Wochen vom Dienstgeber zu beantworten.

SV-Recht: monatliche pauschale Aufwandsentschädigung (§ 49 Abs. 7 ASVG)
Bei Lehrenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen, die in Form von freien Dienstnehmern beschäftigt sind, ist die rückwirkende, semesterweise Durchrechnung nicht mehr möglich. Das bedeutet, dass die beitragsfreie, pauschalierte Aufwandentschädigung in Höhe von 537,78 Euro pro Monat nicht rückwirkend bis zu sechs Mal pro Semester, sondern nur einmal bei der Auszahlung genutzt werden kann.

BGBl 30/2018: Altersteilzeit – Anhebung des Antrittsalters
Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre. Zwischen 2018 und 2020 findet eine stufenweise Anhebung des Antrittsalters für Männer um jeweils ein Jahr statt.

  • Antritt 2019: Regelpensionsalter minus sechs Jahre (Zugangsalter 59 Jahre)
  • Antritt 2020: Regelpensionsalter minus fünf Jahre (Zugangsalter 60 Jahre)

Danach ist die Altersteilzeit für Männer nur mehr ab 60 Jahren möglich. Für Frauen gilt noch die Übergangsstaffelung.

OGH 9 ObA 36/17k Rückforderung von SV-Dienstnehmer Anteile
Aufgrund einer GPLA-Prüfung wurde die Arbeitsleitung einer auf Werkvertragsbasis tätigen Mitarbeiterin als unselbstständige Tätigkeit eingestuft. Die Gebietskrankenkasse schrieb daraufhin einen Betrag von 38.212,23 Euro an Dienstnehmer- und Dienstgebersozialversicherungsbeiträgen vor. Der OGH urteilte: Nach § 58 Abs. 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die Beiträge zur Sozialversicherung als Schuldner und nicht bloß als Inkassant. Die Rechtsprechung bestätigt nun, dass keine Verpflichtung des Dienstnehmers zum Ersatz von auf ihn entfallene Sozialversicherungsbeiträge besteht. Diese Haftung kann im schlimmsten Fall soweit gehen, dass der Dienstgeber Insolvenz anmelden muss.

Während sich die Regierungsparteien bereits über die Änderungen 2019 loben, kämpft die Wirtschaft – speziell die Softwarehersteller – massiv mit der Umsetzung. Es kann daher zur spürbaren Verteuerung der Kosten für die externe Personalverrechnung kommen, da das System nun hoch komplex und der Schulungsaufwand enorm ist.


*) Dr. Markus Metzl ist Abteilungsleiter für Finanzen und Steuern in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 4 / 25.02.2019