Steu­er­re­form 2019: Neue­run­gen und Änderungen

25.02.2019 | Service


Mit der Ein­füh­rung des Fami­li­en­bo­nus Plus ist die erste große Steu­er­ent­las­tung in die­ser Regie­rungs­pe­ri­ode schon seit Jah­res­be­ginn in Kraft. Dar­über hin­aus gibt es einige wei­tere neue Rege­lun­gen.
Mar­kus Metzl*

Die erste große Steu­er­ent­las­tung ist bereits am 1. Jän­ner 2019 in Kraft getre­ten: der Fami­li­en­bo­nus Plus. Die­ser ist für Fami­lien die bis­her größte Ent­las­tungs­maß­nahme der der­zei­ti­gen Regie­rung. Zeit­gleich kommt es zur Ein­füh­rung der monat­li­chen Bei­trags­grund­la­gen­mel­dung (mBGM), die die bis­her bestehen­den drei getrenn­ten Mel­de­be­rei­che (War­tung der Ver­si­che­rungs­zei­ten, Bei­trags­ab­rech­nung und Bei­trags­grund­la­gen­mel­dung) im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht zusam­men­führt. Das bedeu­tet für Dienst­ge­ber, Per­so­nal­ver­rech­ner und Steu­er­be­ra­ter eine große Sys­tem­um­stel­lung, die sich auf die Kos­ten für eine Leis­tungs­stunde mas­siv aus­wir­ken wird.

BGBl II 70/​2018: Lohn­steuer
Wesent­lich betei­ligte Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Kapi­tal­ge­sell­schaft (§ 22 Z 2 EStG) kön­nen ab 1.1.2019 für die KFZ-Pri­vat­fahr­ten die Sach­be­zugs­be­wer­tung laut BMF-Ver­ord­nung (bis­lang nur für Dienst­neh­mer anzu­wen­den) anset­zen. Die Neu­re­ge­lung ist auch für die Lohn­ne­ben­kos­ten maß­geb­lich. Dadurch ent­fällt das Füh­ren eines Fahr­ten­buchs. Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer besteht ein Anwen­dungs­wahl­recht.

BGBl I 30/​2018: Jah­res­lohn­zet­tel (L16)

Ab 2019 ist die unter­jäh­rige Über­mitt­lung des L16 (Bei Been­di­gung eines Dienst­ver­hält­nis­ses gem. § 84 Abs. 1 EStG) an das Finanz­amt (mit­tels ELDA) nicht mehr not­wen­dig, da der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Teil aus dem For­mu­lar ent­fernt wurde. Es reicht die jähr­li­che Mel­dung des LST-Teils bis spä­tes­tens 28. Februar des Fol­ge­jah­res. Die Daten­fel­der wur­den um den Fami­li­en­bo­nus Plus-Teil erweitert.

LStR-War­tungs­er­lass: Zukunfts­si­che­rung
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG spricht von einer steu­er­freien Zukunfts­si­che­rung für Arbeit­neh­mer bis zu 300 Euro jähr­lich pro Mit­ar­bei­ter. Spar­pro­dukte stel­len keine Zukunfts­si­che­rung dar. Für alle neu abge­schlos­se­nen Ver­si­che­run­gen gilt eine Min­dest­lauf­zeit von 15 Jah­ren oder bis zum Antritt einer gesetz­li­chen Alters­pen­sion. Bei­träge zu Er- und Able­bens­ver­si­che­run­gen sind nur dann steu­er­frei, wenn für den Fall des Able­bens min­des­tens die glei­che Ver­si­che­rungs­summe wie für das Erle­ben ver­ein­bart wurde.

VwGH Ro 2017/​13/​005:
Prä­mi­en­aus­zah­lung nach der For­mel 7

Bei einer GPLA-Prü­fung (gemein­same Prü­fung der lohn­ab­hän­gi­gen Abga­ben) wurde bean­stan­det, dass eine Prä­mi­en­aus­zah­lung in den ers­ten sechs Mona­ten als lau­fen­der Bezug (sechs­tel­er­hö­hend) und der sie­bente Teil als sons­ti­ger Bezug gem. § 67 Abs. 10 EStG begüns­tigt besteu­ert wurde. Dies stelle einen Miss­brauch gem. § 22 BAO dar, weil es die bezweckte Begren­zung des Jah­res­sechs­tels umgeht. Der VwGH bestä­tigte die Ansicht der Finanz, sodass sons­tige Bezüge wie lau­fende Bezüge zu besteu­ern sind. Die sons­ti­gen Bezüge fal­len unter § 67 Abs. 10 EStG und sind nicht Jah­res­sechs­tel erhö­hend (Tarif­be­steue­rung).

BGBl 30/​2018: Bud­get­be­gleit­ge­setz: Sozi­al­ver­si­che­rung
Auf­grund der Umstel­lung auf die monat­li­che Bei­trags­grund­la­gen­mel­dung (mGBM), ent­fal­len seit 1.1.2019 zahl­rei­che Ände­rungs­mel­dun­gen.
Diese sind nur mehr für drei Sach­ver­halte zu erstellen:

  • Wech­sel zwi­schen Voll- und Teil­ver­si­che­rung (solange für den betrof­fe­nen Zeit­raum noch keine mBGM erstellt wurde);
  • Über­tritt in das neue Abfertigungssystem;
  • Beginn oder Ende der Betrieb­li­chen Vor­sorge bei Bauunternehmen(BUAG).

mBGM: Mel­de­fris­ten /​Säum­nis­zu­schläge
Die monat­li­chen Bei­trags­grund­la­gen sind je Dienst­neh­mer mit­tels ELDA bis zum 15. des Fol­ge­mo­nats zu über­mit­teln. Für jede ver­spä­tete Anmel­dung oder Ände­rungs­mel­dung (zum Bei­spiel eine Adress­än­de­rung) wird nach der Tole­ranz­frist (ab 1.9.2019) ein Säum­nis­zu­schlag in Höhe von 50 Euro fäl­lig. Für ver­spä­tet über­mit­telte mBGM wer­den gestaf­felte Säum­nis­zu­schläge von fünf bis 50 Euro vor­ge­schrie­ben. Ach­tung: Die Zuschläge ent­ste­hen pro Dienst­neh­mer! Gede­ckelt ist der Säum­nis­zu­schlag mit der fünf­fa­chen täg­li­chen Höchst­bei­trags­grund­lage (2019: 174 Euro x 5 = 870 Euro) je Bei­trags­mo­nat.

BGBl 30/​2018: Bud­get­be­gleit­ge­setz: neues Tarif­sys­tem

Seit Jah­res­be­ginn 2019 wer­den alle Bei­trags­grup­pen und Ver­rech­nungs­grup­pen durch Beschäf­ti­gungs­grup­pen ersetzt. Die neuen Beschäf­ti­gungs­grup­pen set­zen sich nun­mehr aus drei Bau­stei­nen zusammen:

  • Beschäf­ti­gungs­gruppe (zum Bei­spiel Arbei­ter oder Angestellter)
  • Ergän­zung zur Beschäf­ti­gungs­gruppe (zum Bei­spiel Nachtschwerarbeiter)
  • Abschläge bzw. Zuschläge (zum Bei­spiel Auflösungsabgabe)

Tre­ten seit dem 1.1.2019 Fra­gen zu über­mit­tel­ten SV-Mel­dun­gen auf, wird die Klä­rung zwi­schen der Gebiets­kran­ken­kasse und der Lohn­ver­rech­nung (Abrech­nungs­stelle) ver­pflich­tend über das neue SV-Clea­ring­sys­tem abge­wi­ckelt. Dafür ist ledig­lich via WEBEKU eine Bekannt­gabe der Bevoll­mäch­ti­gung zu hin­ter­le­gen. Zusätz­lich ist eine Regis­trie­rung im Unter­neh­mer­ser­vice­por­tal (USP) mit Zuord­nung aller Bei­trags­kon­to­num­mern zu einer eige­nen ELDA-Seri­en­num­mer durch­zu­füh­ren. Clea­ring­fälle mit Evi­denz sind inner­halb von zwei Wochen vom Dienst­ge­ber zu beantworten.

SV-Recht: monat­li­che pau­schale Auf­wands­ent­schä­di­gung (§ 49 Abs. 7 ASVG)
Bei Leh­ren­den an Erwach­se­nen­bil­dungs­ein­rich­tun­gen, die in Form von freien Dienst­neh­mern beschäf­tigt sind, ist die rück­wir­kende, semes­ter­weise Durch­rech­nung nicht mehr mög­lich. Das bedeu­tet, dass die bei­trags­freie, pau­scha­lierte Auf­wand­ent­schä­di­gung in Höhe von 537,78 Euro pro Monat nicht rück­wir­kend bis zu sechs Mal pro Semes­ter, son­dern nur ein­mal bei der Aus­zah­lung genutzt wer­den kann.

BGBl 30/​2018: Alters­teil­zeit – Anhe­bung des Antritts­al­ters
Alters­teil­zeit­geld gebührt für längs­tens fünf Jahre. Zwi­schen 2018 und 2020 fin­det eine stu­fen­weise Anhe­bung des Antritts­al­ters für Män­ner um jeweils ein Jahr statt.

  • Antritt 2019: Regel­pen­si­ons­al­ter minus sechs Jahre (Zugangs­al­ter 59 Jahre)
  • Antritt 2020: Regel­pen­si­ons­al­ter minus fünf Jahre (Zugangs­al­ter 60 Jahre)

Danach ist die Alters­teil­zeit für Män­ner nur mehr ab 60 Jah­ren mög­lich. Für Frauen gilt noch die Übergangsstaffelung.

OGH 9 ObA 36/​17k Rück­for­de­rung von SV-Dienst­neh­mer Anteile
Auf­grund einer GPLA-Prü­fung wurde die Arbeits­lei­tung einer auf Werk­ver­trags­ba­sis täti­gen Mit­ar­bei­te­rin als unselbst­stän­dige Tätig­keit ein­ge­stuft. Die Gebiets­kran­ken­kasse schrieb dar­auf­hin einen Betrag von 38.212,23 Euro an Dienst­neh­mer- und Dienst­ge­ber­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen vor. Der OGH urteilte: Nach § 58 Abs. 2 ASVG schul­det der Dienst­ge­ber die Bei­träge zur Sozi­al­ver­si­che­rung als Schuld­ner und nicht bloß als Inkas­sant. Die Recht­spre­chung bestä­tigt nun, dass keine Ver­pflich­tung des Dienst­neh­mers zum Ersatz von auf ihn ent­fal­lene Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge besteht. Diese Haf­tung kann im schlimms­ten Fall soweit gehen, dass der Dienst­ge­ber Insol­venz anmel­den muss.

Wäh­rend sich die Regie­rungs­par­teien bereits über die Ände­run­gen 2019 loben, kämpft die Wirt­schaft – spe­zi­ell die Soft­ware­her­stel­ler – mas­siv mit der Umset­zung. Es kann daher zur spür­ba­ren Ver­teue­rung der Kos­ten für die externe Per­so­nal­ver­rech­nung kom­men, da das Sys­tem nun hoch kom­plex und der Schu­lungs­auf­wand enorm ist.


*) Dr. Mar­kus Metzl ist Abtei­lungs­lei­ter für Finan­zen und Steu­ern in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 4 /​25.02.2019