Steuer: Steu­er­zah­lun­gen per SEPA-Lastschrift

10.11.2019 | Service


Um Zah­lungs­ver­züge und dar­aus resul­tie­rende Säum­nis­fol­gen zu ver­mei­den, sieht eine neue Ver­ord­nung die auto­ma­ti­sche Ent­rich­tung von Abga­ben im Wege des SEPA-Last­schrift­ver­fah­rens an das Finanz­amt vor.

Mar­kus Metzl*

Um fäl­lige Steu­er­zah­lun­gen durch­zu­set­zen, steht dem Finanz­amt die Mög­lich­keit der Ver­hän­gung des Säum­nis­zu­schlags zur Ver­fü­gung. Säum­nis­zu­schläge grei­fen bei­spiels­weise dann, wenn eine fest­ge­setzte Ein­kom­men­steuer-Vor­aus­zah­lung zu spät erfolgt ist. Um dies zukünf­tig zu ver­mei­den und nicht stän­dig an die quar­tals­wei­sen Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen den­ken zu müs­sen, sieht die neue Ver­ord­nung, BGBl. II 179/​2019, das Ein­zie­hen einer Abgabe durch das Finanz­amt vor. In einem ers­ten Schritt kön­nen aus­schließ­lich Ein­kom­men­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen im Wege des SEPA-Last­schrift­ver­fah­rens ent­rich­tet wer­den.

Ein SEPA-Last­schrift­man­dat für den Ein­zug der Steuer kann nur dann erteilt wer­den, wenn das Steu­er­konto aktu­ell kei­nen voll­streck­ba­ren Rück­stand auf­weist oder ein lau­fen­der Antrag auf Zah­lungs­er­leich­te­rung ein­ge­bracht wurde. Ein schrift­li­cher Wider­ruf ist hin­ge­gen jeder­zeit möglich.

Die Arten der Ertei­lung zur bar­geld­lo­sen Ent­rich­tung der künf­ti­gen Ein­kom­men­steuer-Vor­aus­zah­lung kön­nen erfolgen:

  • auf elek­tro­ni­schem Weg über Finan­zOn­line (Kann nicht über einen Par­tei­en­ver­tre­ter erfolgen)

oder

  • unter Ver­wen­dung eines auf der Web­site – www.bmf.gv.at- zur Ver­fü­gung gestell­ten For­mu­lars: SEPA1.

Diese Mög­lich­keit spart dem Steu­er­zah­ler Zeit und Geld. Es bleibt abzu­war­ten, ob die­ser Ser­vice genutzt wird und ob das Last­schrift­ver­fah­ren auf wei­tere Abga­ben aus­ge­dehnt wird. 


*) Prof. Dr. Mar­kus Metzl, MSc
ist Abtei­lungs­lei­ter Finan­zen und Steu­ern in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 21 /​10.11.2019