Seit zwei Jahren ist die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) in Kraft.
Da das Finanzamt 2020 verstärkte Prüfungen plant, empfiehlt die ÖÄK, sich auf
angekündigte Prüfungen vorzubereiten.
Markus Metzl*
Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ist nun seit zwei Jahren in Kraft und soll durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen schützen. Von Seiten des Finanzamtes sind für 2020 verstärkte Prüfungsmaßnahmen geplant. Im vergangenen Jahr wurden bereits rund 33.000 Außenprüfungen vorgenommen. Durch eine Standardisierung des Protokolls werden vermehrt Fehler aufgedeckt, die einerseits auf den Softwarehersteller und andererseits auf fehlerhafte Einstellungen in der Registrierkasse zurückzuführen sind. Die ÖÄK empfiehlt daher eine gezielte Vorbereitung, wenn eine solche Prüfung angekündigt wird. Dazu zählt u.a. die Überprüfung der Belege und des Datenerfassungsprotokolls. In der Praxis treten häufig folgende Fehler auf:
- nicht gemeldete Ausfälle der Signatureinheit, wenn der Ausfall länger als 48 Stunden andauert;
- fehlerhafte oder falsche Signatur;
- nicht signierter Nullbeleg (bei Ausfall der Signaturerstellungseinheit);
- falsche Summierung des Umsatzzählers;
- Fehler in der Chronologie und bei der Angabe der Uhrzeit;
- unrichtige Belegverkettung;
- doppelte Nummerierung.
Eine gründliche Vorbereitung auf eine der nachfolgenden drei Überprüfungsmöglichkeiten ist unerlässlich: (1) Kassennachschau, (2) standardisierte Prüfung der Aufzeichnungen oder (3) Aufzeichnungs- und Kassenprüfung.
Zum Prüfungszeitpunkt muss eine mit der Registrierkasse vertraute Ansprechperson vor Ort sein, die einen Nullbeleg erstellen kann. Zusätzlich empfiehlt sich die Beiziehung des Steuerberaters, da auch steuerliche Fragen gestellt werden können. Im Vorfeld sollten die Belege regelmäßig mit Hilfe der FinOnlineApp überprüft worden sein. Die Übereinstimmung des Umsatzzählers der Kasse mit dem erklärten Umsatz muss ebenfalls gegeben sein, da Abweichungen ansonsten dem Prüfer zu erklären sind. Von Seiten des Kassenherstellers sollte die Bescheinigung der Ordnungsmäßigkeit der Software durch eine E131Erklärung aufliegen. Die durchschnittliche Prüfungszeit beträgt rund zwei Stunden. Deckt der Prüfer Mängel auf, droht die Verhängung eines Sicherheitszuschlags beziehungsweise einer Schätzung gemäß § 184 BAO.
Am Ende des Kalenderjahres muss ein Jahresbeleg erstellt werden. Dieser ist bis zum 15. Februar des Folgejahrs zu überprüfen. Dafür sind der AuthentifizierungsCode und ein mit dem Internet verbundenes Smartphone notwendig.
*) Prof. Dr. Markus Metzl, MSc
ist Bereichsleiter für Finanzen und Steuern in der ÖÄK
© Österreichische Ärztezeitung Nr. 23-24 / 15.12.2019