Service Registrierkassen: Vermehrte Prüfungen

15.12.2019 | Service

Seit zwei Jahren ist die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) in Kraft.
Da das Finanzamt 2020 verstärkte Prüfungen plant, empfiehlt die ÖÄK, sich auf
angekündigte Prüfungen vorzubereiten.
Markus Metzl*

Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ist nun seit zwei Jahren in Kraft und soll durch eine technische Sicherheitsein­richtung gegen Manipulationen schützen. Von Seiten des Finanz­amtes sind für 2020 verstärkte Prüfungsmaßnahmen geplant. Im vergangenen Jahr wurden bereits rund 33.000 Außenprüfungen vorgenommen. Durch eine Standardisierung des Protokolls wer­den vermehrt Fehler aufgedeckt, die einerseits auf den Softwarehersteller und andererseits auf fehlerhafte Einstellungen in der Re­gistrierkasse zurückzuführen sind. Die ÖÄK empfiehlt daher eine gezielte Vorbereitung, wenn  eine solche Prüfung angekündigt wird. Dazu zählt u.a. die Überprüfung der Belege und des Datenerfas­sungsprotokolls. In der Praxis treten häufig folgende Fehler auf:

  • nicht gemeldete Ausfälle der Signatureinheit, wenn der Ausfall länger als 48 Stunden andauert;
  • fehlerhafte oder falsche Signatur;
  • nicht signierter Nullbeleg (bei Ausfall der Signatur­erstellungseinheit);
  • falsche Summierung des Umsatzzählers;
  • Fehler in der Chronologie und bei der Angabe der Uhrzeit;
  • unrichtige Belegverkettung;
  • doppelte Nummerierung.

Eine gründliche Vorbereitung auf eine der nachfolgenden drei Überprüfungsmöglichkeiten ist unerlässlich: (1) Kassennach­schau, (2) standardisierte Prüfung der Aufzeichnungen oder (3) Aufzeichnungs­- und Kassenprüfung.

Zum Prüfungszeitpunkt muss eine mit der Registrierkasse vertraute Ansprechperson vor Ort sein, die einen Nullbeleg erstellen kann. Zusätzlich empfiehlt sich die Beiziehung des Steuerberaters, da auch steuerliche Fragen gestellt werden können. Im Vorfeld sollten die Belege regelmäßig mit Hilfe der FinOnline­App überprüft wor­den sein. Die Übereinstimmung des Umsatzzählers der Kasse mit dem erklärten Umsatz muss ebenfalls gegeben sein, da Abweichungen ansonsten dem Prüfer zu erklären sind. Von Seiten des Kassenherstellers sollte die Bescheinigung der Ordnungsmäßig­keit der Software durch eine E131­Erklärung aufliegen. Die durch­schnittliche Prüfungszeit beträgt rund zwei Stunden. Deckt der Prüfer Mängel auf, droht die Verhängung eines Sicherheitszuschlags beziehungsweise einer Schätzung gemäß § 184 BAO.

Am Ende des Kalenderjahres muss ein Jahresbeleg erstellt wer­den. Dieser ist bis zum 15. Februar des Folgejahrs zu überprüfen. Dafür sind der Authentifizierungs­Code und ein mit dem Inter­net verbundenes Smartphone notwendig.

*) Prof. Dr. Markus Metzl, MSc
ist Bereichsleiter für Finanzen und Steuern in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 23-24 / 15.12.2019