CIRSmedical: Missgeschick mit Folgen

25.02.2019 | Service


Anstelle einer Assistenzärztin assistiert – wegen Personalknappheit – eine Famulantin im OP bei einer Lappenplastik. Es kommt zu einem folgenschweren Missgeschick.

Im Routinebetrieb eines OP kam es bei einer Lappenplastik zu einem Missverständnis zwischen dem Oberarzt und einer Famulantin, die dabei ein relevantes Gefäß durchtrennte und die Lappenplastik scheiterte. Der meldende Angehörige eines Gesundheitsberufes mit mehrjähriger Erfahrung sieht einen Hauptgrund für dieses Ereignis darin, dass eine Famulantin aufgrund von Personalknappheit eine Assistenzärztin ersetzen sollte. Der Oberarzt hätte die Kompetenz der Famulantin überschätzt und ihr eine Rolle zugeteilt, der sie nicht gewachsen und derer sie sich nicht bewusst war. Aufgrund der sehr langen Dauer der OP wurde sie außerdem unkonzentriert.

Als besonders gut bezeichnete die meldende Person, dass die Famulantin weiterhin in den OP gelassen wurde und der Oberarzt die Verantwortung auf seiner Seite sieht. Die wesentlichen Faktoren, die zum Ereignis beitrugen, waren: Kommunikation, Ausbildung und Training, persönliche Faktoren der Mitarbeiter wie etwa Müdigkeit, Teamfaktoren wie etwa Zusammenarbeit, Vertrauen, Führung und Ressourcen (zu wenig Personal, Arbeitsbelastung, etc.).

Feedback des CIRS-Teams/Fachkommentar

Im Ärztegesetz § 49 Abs. 5 ist geregelt, welche Tätigkeiten von in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin unter Anleitung und Aufsicht durchgeführt werden dürfen:

Auszug aus dem Ärztegesetz § 49:
(3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.

(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 5 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, dass diese Turnusärzte über die hierfür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(5) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 sind:

  1. Erhebung der Anamnese,
  2. einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
  3. Blutabnahme aus der Vene,
  4. die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
  5. einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.

Organisatorische Mitteilung der ÖQMed

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 4 / 25.02.2019