CIRS­me­di­cal: Miss­ge­schick mit Folgen

25.02.2019 | Service


Anstelle einer Assis­tenz­ärz­tin assis­tiert – wegen Per­so­nal­knapp­heit – eine Famu­lan­tin im OP bei einer Lap­pen­plas­tik. Es kommt zu einem fol­gen­schwe­ren Missgeschick.

Im Rou­ti­ne­be­trieb eines OP kam es bei einer Lap­pen­plas­tik zu einem Miss­ver­ständ­nis zwi­schen dem Ober­arzt und einer Famu­lan­tin, die dabei ein rele­van­tes Gefäß durch­trennte und die Lap­pen­plas­tik schei­terte. Der mel­dende Ange­hö­rige eines Gesund­heits­be­ru­fes mit mehr­jäh­ri­ger Erfah­rung sieht einen Haupt­grund für die­ses Ereig­nis darin, dass eine Famu­lan­tin auf­grund von Per­so­nal­knapp­heit eine Assis­tenz­ärz­tin erset­zen sollte. Der Ober­arzt hätte die Kom­pe­tenz der Famu­lan­tin über­schätzt und ihr eine Rolle zuge­teilt, der sie nicht gewach­sen und derer sie sich nicht bewusst war. Auf­grund der sehr lan­gen Dauer der OP wurde sie außer­dem unkonzentriert.

Als beson­ders gut bezeich­nete die mel­dende Per­son, dass die Famu­lan­tin wei­ter­hin in den OP gelas­sen wurde und der Ober­arzt die Ver­ant­wor­tung auf sei­ner Seite sieht. Die wesent­li­chen Fak­to­ren, die zum Ereig­nis bei­tru­gen, waren: Kom­mu­ni­ka­tion, Aus­bil­dung und Trai­ning, per­sön­li­che Fak­to­ren der Mit­ar­bei­ter wie etwa Müdig­keit, Team­fak­to­ren wie etwa Zusam­men­ar­beit, Ver­trauen, Füh­rung und Res­sour­cen (zu wenig Per­so­nal, Arbeits­be­las­tung, etc.).

Feed­back des CIRS-Team­s/­Fach­kom­men­tar

Im Ärz­te­ge­setz § 49 Abs. 5 ist gere­gelt, wel­che Tätig­kei­ten von in Aus­bil­dung ste­hen­den Stu­den­ten der Medi­zin unter Anlei­tung und Auf­sicht durch­ge­führt wer­den dürfen:

Aus­zug aus dem Ärz­te­ge­setz § 49:
(3) Der Arzt kann im Ein­zel­fall an Ange­hö­rige ande­rer Gesund­heits­be­rufe oder in Aus­bil­dung zu einem Gesund­heits­be­ruf ste­hende Per­so­nen ärzt­li­che Tätig­kei­ten über­tra­gen, sofern diese vom Tätig­keits­be­reich des ent­spre­chen­den Gesund­heits­be­ru­fes umfasst sind. Er trägt die Ver­ant­wor­tung für die Anord­nung. Die ärzt­li­che Auf­sicht ent­fällt, sofern die Rege­lun­gen der ent­spre­chen­den Gesund­heits­be­rufe bei der Durch­füh­rung über­tra­ge­ner ärzt­li­cher Tätig­kei­ten keine ärzt­li­che Auf­sicht vorsehen.

(4) Die in Aus­bil­dung ste­hen­den Stu­den­ten der Medi­zin sind, sofern sie ver­trau­ens­wür­dig und gesund­heit­lich geeig­net sind, zur unselb­stän­di­gen Aus­übung der im Abs. 5 genann­ten Tätig­kei­ten unter Anlei­tung und Auf­sicht der aus­bil­den­den Ärzte berech­tigt. Eine Ver­tre­tung die­ser Ärzte durch Tur­nus­ärzte ist zuläs­sig, wenn der Lei­ter der Abtei­lung, in deren Bereich die Aus­bil­dung von Tur­nus­ärz­ten erfolgt, schrift­lich bestä­tigt, dass diese Tur­nus­ärzte über die hier­für erfor­der­li­chen medi­zi­ni­schen Kennt­nisse und Erfah­run­gen verfügen.

(5) Tätig­kei­ten im Sinne des Abs. 4 sind:

  1. Erhe­bung der Anamnese,
  2. ein­fa­che phy­si­ka­li­sche Kran­ken­un­ter­su­chung ein­schließ­lich Blutdruckmessung,
  3. Blut­ab­nahme aus der Vene,
  4. die Vor­nahme intra­mus­ku­lä­rer und sub­ku­ta­ner Injek­tio­nen und
  5. ein­zelne wei­tere ärzt­li­che Tätig­kei­ten, sofern deren Beherr­schung zum erfolg­rei­chen Abschluss des Stu­di­ums der Medi­zin zwin­gend erfor­der­lich ist und die in Aus­bil­dung ste­hen­den Stu­den­ten der Medi­zin nach­weis­lich bereits über die zur gewis­sen­haf­ten Durch­füh­rung erfor­der­li­chen Kennt­nisse und Erfah­run­gen im Hin­blick auf den Schwie­rig­keits­grad die­ser Tätig­kei­ten verfügen.

Orga­ni­sa­to­ri­sche Mit­tei­lung der ÖQMed

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 4 /​25.02.2019