Bewer­tungs­por­tale im Inter­net: Geld für Sichtbarkeit?

15.08.2019 | Aktuelles aus der ÖÄK


Bei­nahe alle Bewer­tungs­por­tale bie­ten die Mög­lich­keit, über einen unent­gelt­li­chen Ein­trag bewer­tet zu wer­den. Ent­gelt­li­che Ein­träge bie­ten Prä­sen­ta­ti­ons­mög­lich­kei­ten, die meist deut­lich über den Gra­tis-Ein­trag hin­aus­ge­hen. Dar­über hin­aus wer­den Bezahl­kun­den oft auch vor­ge­reiht.

Johan­nes Öhlböck*

Die Recht­spre­chung hatte sich bereits mehr­fach mit Bezahl­ein­trä­gen auf Bewer­tungs­por­ta­len zu beschäftigen.

Anspruch auf Löschung

Der BGH hat am 20.02.2018 zu VI ZR 30/​17 ent­schie­den, dass eine Ärz­tin Anspruch auf Löschung aus einem Bewer­tungs­por­tal (kon­kret jameda.de) hat. Auf dem Por­tal konn­ten Ärzte bewer­tet wer­den. Grund für den Anspruch auf Löschung war, dass das Bewer­tungs­por­tal Unter­schiede zwi­schen zah­len­den und nicht zah­len­den Kun­den machte. Bei nicht zah­len­den Kun­den waren nur Basis­da­ten abruf­bar. Bei zah­len­den Kun­den wur­den wei­tere Infor­ma­tio­nen ange­bo­ten. Beide Kun­den­ar­ten konn­ten bewer­tet wer­den. Dar­über hin­aus wur­den aber neben nicht zah­len­den Kun­den Kon­kur­ren­ten in unmit­tel­ba­rer Nähe ange­zeigt. Diese wur­den bei zah­len­den Kun­den nicht ange­zeigt. Die kla­gende Ärz­tin konnte bereits mit Erfolg gegen 17 Bewer­tun­gen vor­ge­hen und bean­tragte danach die gänz­li­che Löschung. Der BGH hat ent­schie­den, dass in die­sem Fall die die Daten der Ärz­tin zu löschen sind, da das Por­tal seine Stel­lung als neu­tra­ler Infor­ma­ti­ons­mit­t­ler ver­lässt und sich damit nicht mehr auf das Grund­recht der Mei­nungs- und Medi­en­frei­heit (Art. 10 EMRK) stüt­zen kann. Das führt zum Über­wie­gen der Grund­rechts­po­si­tion der Ärz­tin (Recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung), sodass ihr ein schutz­wür­di­ges Inter­esse an dem Aus­schluss der Spei­che­rung ihrer Daten zuge­bil­ligt wurde.

Ein wei­te­rer Fall betraf einen Zahn­arzt mit Spe­zia­li­sie­rung auf Behand­lung der Cra­nio­man­di­bu­lä­ren Dys­funk­tion (CMD). Die aller­meis­ten sei­ner Pati­en­ten infor­mie­ren sich vorab online und nutzt dafür auch ein Bewer­tungs­por­tal. Er ist wirt­schaft­lich in hohem Maße von einer posi­ti­ven Dar­stel­lung im Inter­net abhän­gig. Bis zum 28.12.2017 hatte der Zahn­arzt ins­ge­samt 60 Bewer­tun­gen mit einer Gesamt­note von 1,5 (Best­note = 1,0). Am 15.05.2018 waren 68 Bewer­tun­gen öffent­lich ein­seh­bar. Bis Ende des Jah­res 2018 war der Zahn­arzt zah­len­der Pre­mi­um­kunde und konnte sein – auch ohne den Bezahl­ver­trag bestehen­des – Basis­pro­fil aus­ge­stal­ten. Am 10.01.2018 kün­digte er den Bezahl­ver­trag zum Ende des Jah­res 2018. Im Zeit­raum 11. bis 18.01.2018 löschte das Bewer­tungs­por­tal (ohne Ankün­di­gung und Begrün­dung) zehn Bewer­tun­gen. Bis zum Zeit­punkt der Löschung hat­ten sich diese bis zu zwei Jahre unbe­an­stan­det im Bewer­tungs­por­tal befun­den. Der Zahn­arzt klagte auf Wie­der­her­stel­lung der Bewertungen.

Das Urteil

Das Land­ge­richt Mün­chen I (End­ur­teil v. 16.04.2019 – 33 O 6880/​18) gab der Klage statt und argu­men­tierte, dass die zuguns­ten des Arz­tes abge­ge­be­nen Nut­zer­be­wer­tun­gen vom Schutz des Rechts am ein­ge­rich­te­ten und aus­ge­üb­ten Gewer­be­be­trie­bes umfasst sind. Mit der Löschung greift der Por­tal­be­trei­ber in die­ses
Recht ein.

*) Dr. Johan­nes Öhl­böck LL.M. (www.raoe.at) ist Rechts­an­walt in Wien, Vor­tra­gen­der an meh­re­ren Uni­ver­si­tä­ten. Er berät und ver­tritt Ärzte in allen Rechts­fra­gen im Zusam­men­hang mit Bewer­tun­gen im Internet. 

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 15–16 /​15.08.2019