Primärversorgung: Ärzte informieren, interessieren und motivieren

15.07.2018 | Themen


Bis 2020 sollen in Österreich 75 Primärversorgungseinheiten (PVE) entstehen, die Ärztinnen und Ärzten neue Möglichkeiten eröffnen, ihren Beruf auszuüben. Eine vom Ministerium beauftragte Expertengruppe erstellt derzeit differenzierte Muster für das künftige Innenleben von PVEs. Diese Muster werden allen Interessierten kostenlos zur Verfügung gestellt.
Karlheinz Kux*

Das Primärversorgungsgesetzt 2017 bringt für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin neue, interessante und erweiterte Berufsausübungsmöglichkeiten:

• multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgungseinheiten, an einem Standort oder an mehreren verbundenen Standorten als Netzwerke;
• mit einem Kernteam bestehend aus Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
• dieses kann orts- und bedarfsabhängig durch Fachärzte für Kinder-und Jugendheilkunde und weitere Gesundheitsberufe verstärkt werden;
• für die medizinische, organisatorische, elektronische und rechtliche Anforderungen und Leistungsumfänge gesetzlich definiert sind;
• die im Wege eines Versorgungskonzeptes in Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet zu erbringen sind;
• die als Einheit nach Außen auftreten müssen und demzufolge
• mit eigener Rechtspersönlichkeit als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Private Krankenanstalt (PKA) oder als Verein oder gar als Genossenschaft auszugestalten sind.

Dies sind die für die medizinische Leistungserbringung wesentlichen Gesetzesbestimmungen und Grundlagen. Und dies ist deshalb so neu, weil die im Versorgungskonzept einer Primärversorgungseinheit definierten Versorgungsleistungen verbindlich und vollständig zu erbringen sind und zwar

• als Voraussetzung für den Abschluss und die Weiterführung des/der Kassenverträge( s);
• in verbindlich strukturierten, medizinischen, organisatorischen, elektronischen, rechtlichen und wirtschaftlichen internen Regelungen, Abläufen und Erfordernissen.

Dies sind nicht unerhebliche gesetzliche Anforderungen und Pflichten, denen aber auch entsprechende Rechte der Leistungserbringer zu Grunde liegen: nämlich s e l b s t ein Versorgungskonzept für „das eigene Einzugsgebiet“ nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erstellen und es mit der Landesärztekammer und der GKK zu verhandeln und zu vereinbaren. Und Behandlungen und Betreuungen nach diesen eigenen Vorstellungen und Ansprüchen durchzuführen!

Diese Gegebenheiten: gesetzliche Ziele und Vorgaben – eigenes Versorgungskonzept zur Vereinbarung von Kassenverträgen – führen zur Stärkung interessierter Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin; und dies auch deshalb, weil bis 2020 in Österreich 75 PVEs entstehen sollen!

PVEs müssen zwar im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) aufgenommenen werden, um in der Realität entstehen zu können. Interessierte Ärztinnen und Ärzte werden aber nicht unbedingt darauf warten müssen, ob und wann und wo dies geschieht; sie können selbst aktiv werden und mit einem Versorgungskonzept an die Landesärztekammer zur Gründung eines PVEs herantreten. Denn „von oben herab“ werden keine 75 PVEs installiert werden können; es wird also erforderlich sein, dass Ärztinnen und Ärzte von sich aus initiativ werden.

Um dies zu erleichtern, hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eine „Gründungsinitiative Primärversorgung“ gestartet, und eine Expertengruppe bestellt; dies, um für interessierte Ärztinnen, Ärzte und Gesundheitsberufe Hilfestellung zu anwendungsbezogenen Informationen (Muster) zu entwickeln und kostenlos zur Verfügung zu stellen und ihnen damit voreilige Beratungs- und Entwicklungskosten zu ersparen.

Erstellt werden von der Expertengruppe (siehe Fußnote) differenzierte Muster für Primärversorgungseinheiten an einem Standort und Primärversorgungsnetzwerke für

• ein Versorgungskonzept medizinisch und elektronisch mit einer Kooperationsvereinbarung für die interne Organisation;
• einen externen Kooperationsvertrag mit anderen Leistungserbringern aus dem Einzugsgebiet;
• Dienst- und Werkverträge;
• Musterverträge als Offene Gesellschaft und GmbH oder in Vereinsform;
• steuerliche Gesichtspunkte und betriebswirtschaftliche Musterberechnungen.

Dem Versorgungskonzept kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu, ist es doch die allererste Voraussetzung für die Kassenverträge. Die medizinische Fragestellung sollte daher der erste Zugang für Ärztinnen und Ärzte – eventuell schon mit infrage kommenden diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger- Innen – sein, wenn sie sich für eine Tätigkeit in einem eigenen PVE interessieren.

Für junge Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin wird die erweiterte ärztliche Tätigkeit interessant sein; für die Älteren, die für die PVEs gebraucht werden, wohl auch die Teamarbeit mit all ihren Vorteilen; und die verbesserte, erleichterte und (endlich) betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Praxisübergabemöglichkeit.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat daher der Expertengruppe mit Zustimmung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ao.Univ. Prof. Thomas Szekeres und des Bundeskurienobmannes und Vizepräsidenten MR Dr. Johannes Steinhart den Auftrag erteilt, Muster für das zukünftige Innenleben von PVEs zu erstellen und interessierten Ärzten zur freien Entnahme und Verwendung zur Verfügung zu stellen und ihnen damit aufwendige Entwicklungskosten zu ersparen beziehungsweise zu reduzieren.

*) Dr. Karlheinz Kux, Projektleiter Gründungsinitiative Primärversorgung/ Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Die Expertengruppe besteht aus: Dr. Karlheinz Kux (Projektleiter), Dr. Andreas Bernhard (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer), Mag. Christian Kux (Rechtsanwalt) und Mag. Stefan Makas (Rechtsanwalt), Dr. Eva Pilz (Ärztin für Allgemeinmedizin), DI Michael Nöhammer, (IT-Experte der Österreichischen Ärztekammer).

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 13-14 / 15.07.2018