Barrierefreiheit – Nicht darauf vergessen

10.05.2018 | Themen


Seit elf Jahren gibt es das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Es soll den barrierefreien Zugang aller Menschen zu öffentlichen Leistungen gewährleisten. „Es geht nicht nur um räumliche Barrierefreiheit, sondern zum Beispiel auch um Barrieren im Kommunikationsbereich. Auch niedergelassene Ärzte sollten sich mit diesen Fragen beschäftigen“, sagt Bundes-Behindertenanwalt Hansjörg Hofer.
Wolfgang Wagner

Mit dem Inkrafttreten des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes mit 1.1.2006 hat sich in Österreich in punkto Barrierefreiheit einiges zum Positiven verändert. Doch es gibt weiterhin Defizite. „Zumindest jeder, der öffentliche Leistungen anbietet, sollte sich mit dem Themenkomplex der Barrierefreiheit auseinandersetzen“, betont Hansjörg Hofer, Bundes-Behindertenanwalt. „Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen“, heißt es in Paragraf 1 des Gesetzes.

Das Ziel ist die Verhinderung von direkter oder mittelbarer Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Dazu gehört eben auch der Abbau von materiellen oder immateriellen Schranken. Hofer: „Laut Gesetz betrifft das den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern (Produkten; Anm.) und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und bei denen die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist.“

Spitäler, Reha-Zentren, Arztpraxen und alle anderen Gesundheitseinrichtungen gehören natürlich in diesen Bereich. „Leistungen, Dienstleistungen und Güter sollten damit für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein“, sagte der Bundes-Behindertenanwalt unter weitgehender Berufung auf den Gesetzestext. Eine gewisse Erschwernis sei zumutbar, etwas notwendige fremde Hilfe ebenso.

Anforderungen in Arztpraxen

Das führt natürlich auch in Arztpraxen zu entsprechenden Anforderungen. Hofer: „Das kann zum Beispiel der Einbau einer Rampe zur Überwindung von Stufen sein oder natürlich die Frage des Einbaus von Liften etc.“ Werden behebbare räumliche Barrieren nicht beseitigt, kann sich daraus der Sachverhalt einer Diskriminierung ergeben. All das ist auch an die Zumutbarkeit der notwendigen Änderungen zum Erreichen der Barrierefreiheit gekoppelt. Hofer weiter: „Die Kriterien der Zumutbarkeit sind beispielsweise die Kosten für die Herstellung der Barrierefreiheit, die Frage öffentlicher Förderungen oder die Frequenzen, mit denen zum Beispiel eine Arztpraxis mit Menschen mit Behinderungen zu rechnen hat. Bei einem Orthopäden wird das zum Beispiel anders zu sehen sein als bei einem Psychiater. Hausärzte sind häufig mit älteren, gebrechlicheren Menschen konfrontiert.“

Finanzielle Machbarkeit

ÖÄK-Präsident Univ. Prof. Thomas Szekeres ergänzt: „Die österreichischen Ärzte sind ganz klar für barrierefreien Zugang zu ihren Leistungen. Bei den baulichen Maßnahmen kommt es aber natürlich auch auf die finanzielle Machbarkeit an. Man kann auch nicht von allen jungen Ärzten, die sich niederlassen wollen, verlangen, dass sie teure Geschäftslokale für ihre Ordinationen anmieten. In Wien haben wir leider auch das Problem der vielen alten und mehrstöckigen Zinshäuser. Es muss halt finanziell machbar sein.“ Szekeres sagte, er wäre mit der Frage von ebenerdig gelegenen Lokalen für Arztpraxen in der Zukunft bei Wiens Wohnbaustadtrat Michael Ludwig auf viel Verständnis gestoßen. „Stadtrat Ludwig hat versprochen, leer stehende Erdgeschoßlokale, zum Beispiel frühere Geschäftslokale, in Gemeindebauten etc. möglichst für die Einrichtung von Arztpraxen zugänglich zu machen.“

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz stellt nicht nur auf körperliche Behinderung ab. „Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten“, heißt es darin. Hofer dazu: „Das bedeutet, dass zum Beispiel Gehörlose oder Menschen mit Lernschwierigkeiten nicht an immateriellen Barrieren scheitern dürfen. Ich habe erst vor kurzem in einer Studie gelesen, dass 40 Prozent der Deutschen Artikel einer Zeitung nicht sinnerfassend lesen können. Die Situation in Österreich wird wohl auch nicht wesentlich anders sein. Das sollte man zum Beispiel bei Informationsmaterial, Broschüren oder Plakaten zur Patienteninformation berücksichtigen. Nicht jeder Arzt wird die Gebärdensprache erlernen müssen, aber man kann über die Anmeldung für einen Arzttermin auf diesen Fall vorsorgen.“

Noch nicht flächendeckend

Flächendeckend ist die Barrierefreiheit in Österreich auch im Gesundheitswesen noch nicht erreicht. „In Ordinationen am flachen Land ist es sicher besser, weil sie zumeist in Privathäusern untergebracht sind, die schon so gebaut sind oder adaptiert werden können“, so Hofer. Die Frage der Barrierefreiheit aber sozusagen im „Hinterkopf“ zu haben und möglichst auch herzustellen, sollte auch für niedergelassene Ärzte ein echtes Anliegen sein. Der Bundes-Behindertenanwalt verwies auf mögliche Konsequenzen: „Fühlt sich nämlich ein Mensch mit Behinderung diskriminiert, kann er ein Schlichtungsverfahren anstrengen. Da müssten sich dann Arzt und Patient auf einen gangbaren Weg einigen. Funktioniert das nicht, könnte der behinderte Mensch auf dem Zivilrechtsweg Schadenersatz fordern. Es gibt da schon Urteile.“ Pro Jahr haben es der Behindertenanwalt Hofer und seine sechs Mitarbeiter immerhin mit rund 1.500 Beschwerden zu tun.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 9 / 10.05.2018