Steuer: Ver­bot des Vor­steu­er­ab­zugs: verfassungswidrig

25.02.2018 | Service


Das Ver­bot des Vor­steu­er­ab­zugs bei Ver­mie­tung an Ärzte ist ver­fas­sungs­wid­rig. Ein Gut­ach­ten zeigt klar Ver­stöße gegen den Gleich­heits­satz und euro­pa­recht­li­che Bestim­mun­gen bezüg­lich der Dis­kri­mi­nie­rung von Ärz­ten beim Anmie­ten auf.
Von Felix Müller*

Bis zum Jahr 2012 war es Usus, dass zahl­rei­che unecht umsatz­steu­er­be­freite Ban­ken, Ver­si­che­run­gen aber auch Gemein­den vor­ge­schal­tete vor­steu­er­be­rech­tigte Immo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten gegrün­det haben, um zu steu­er­li­chen Vor­tei­len zu kom­men. Der Gesetz­ge­ber wollte diese Pra­xis abstel­len, hat aber mit dem novel­lier­ten Gesetz übers Ziel hin­aus­ge­schos­sen. Nicht nur Unter­neh­men und Gebiets­kör­per­schaf­ten, die von die­sen Steu­er­ge­stal­tungs­mo­del­len gezielt pro­fi­tier­ten, sind getrof­fen, son­dern auch Ärzte, Klein­un­ter­neh­mer und deren Ver­mie­ter. Wird bei­spiels­weise seit dem 1.4.2012 ein Objekt an einen nicht vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ten Arzt neu ver­mie­tet, kann der Ver­mie­ter die Umsatz­steuer nicht mehr gel­tend machen. Jeder Ver­mie­ter über­legt sich daher seit­her, ob er einen Miet­ver­trag mit einem Arzt abschließt, wodurch sich die Lage auf dem Miet­markt für Ordi­na­tio­nen extrem zuge­spitzt hat.

Mit die­ser seit mehr als fünf Jah­ren gel­ten­den Bestim­mung räumt der Gesetz­ge­ber diese Mög­lich­keit des Vor­steuer-Abzu­ges bei der Ver­mie­tung an direkte Mit­be­wer­ber im Gesund­heits­be­reich sehr wohl ein. Somit sind selbst­stän­dige Ärzte gegen­über öffent­li­chen Kran­ken­an­stal­ten, Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern aber auch Betrei­bern pri­va­ter Kran­ken­an­stal­ten ohne ersicht­li­chen sach­li­chen Grund schlech­ter gestellt. Wei­ters kann etwa der Klein­un­ter­neh­mer auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­ten, der Arzt jedoch nicht.

In einem Gut­ach­ten kom­men die Exper­ten der PKF CENTURION Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft mbH zum Schluss, dass die Ände­run­gen, die seit dem Jahr 2012 Ärzte und deren Ver­mie­ter tref­fen, in mehr­fa­cher Hin­sicht dem Gleich­heits­satz der Bun­des­ver­fas­sung und den euro­pa­recht­li­chen Bestim­mun­gen wider­spre­chen. Die unbe­grün­dete Ein­be­zie­hung von Ärz­ten, Klein­un­ter­neh­mern und deren Ver­mie­ter in eine Rege­lung, die typi­sche Steu­er­ge­stal­tungs­me­tho­den ande­rer Grup­pen legi­ti­mer Weise unter­bin­den soll, wider­spricht der Bun­des­ver­fas­sung. Es wäre für Par­la­ment und Regie­rung ein­fach gewe­sen, hier eine ziel­ge­naue Rege­lung zu fin­den. Der Gesetz­ge­ber darf nicht unsach­lich unschul­dige Grup­pen mit einer Rege­lung tref­fen. Dies wider­spricht dem all­ge­mei­nen Sachlichkeitsgebot.

Aus grund­recht­li­cher Sicht ist beson­ders hei­kel, dass fast alle im Gesund­heits­be­reich Betrof­fe­nen durch einen Abän­de­rungs­an­trag im Par­la­ment von der Schlech­ter­stel­lung aus­ge­nom­men wur­den. Wäh­rend öffent­li­che Trä­ger von Kran­ken­häu­ser und Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger als Mie­ter ihrem Ver­mie­ter den Vor­steu­er­ab­zug ermög­li­chen, sind nie­der­ge­las­sene Ärzte und Den­tis­ten nicht pri­vi­le­giert. Zwi­schen den Ver­gleichs­grup­pen – Ärzte, öffent­li­che Kran­ken­an­stal­ten­be­trei­ber und Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger – bestehen wesent­li­che Gemeinsamkeiten.Für all diese Grup­pen gilt nicht nur der gesetz­li­che Auf­trag der Gesund­heits­ver­sor­gung, son­dern sie sind – da sie auch nach dem GSBG zusam­men­ge­fasst sind – berech­tigt, pau­scha­lierte Aus­gleichs­zah­lun­gen zu bezie­hen. Alle Betrof­fe­nen müs­sen daher auch bei der Anmie­tung von Ordi­na­tio­nen und Geschäfts­räum­lich­kei­ten gleich­be­han­delt werden.

Auch die aus Sicht der Ver­mie­ter teil­weise nach­tei­lig rück­wir­kend gel­tende Rege­lung ist im Hin­blick auf die „all­ge­meine Sach­lich­keit“, die der Gesetz­ge­ber beach­ten muss, pro­ble­ma­tisch: Hat jemand ein Gebäude zur Wei­ter­ver­mie­tung vor dem 1. Sep­tem­ber 2012 gekauft, basiert sein Invest­ment regel­mä­ßig auf einem kon­kre­ten Finan­zie­rungs­plan, den der Bun­des­ge­setz­ge­ber rück­wir­kend unsi­cher oder gar unren­ta­bel macht. So dau­ert es bei vie­len Finan­zie­rungs­plä­nen oft zehn Jahre oder mehr bis zur Amor­ti­sa­tion. In den meis­ten Fäl­len wird es in die­sem Zeit­raum auch zu einem Mie­ter­wech­sel kom­men. Aber auch für den Zeit­raum nach der Rück­zah­lung der Anschaf­fungs­kos­ten erlei­det der Ver­mie­ter von gekauf­ten Gebäu­den auf lange Sicht reelle finan­zi­elle Ein­bu­ßen. Wer­den bei­spiels­weise auf­grund von Lage, Aus­stat­tung und Grund­riss spe­zi­ell für Ärzte geeig­nete Immo­bi­lien gekauft, sind diese – de facto – zumin­dest um die Höhe des lau­fen­den Vor­steu­er­ab­zugs für die Zukunft ent­wer­tet. Viele Vor­sorge-Kal­ku­la­tio­nen wer­den somit rück­wir­kend erheb­lich vom Gesetz­ge­ber durch­kreuzt und verschlechtert.

Genau diese bei­den Aspekte des Rück­wir­kungs­ver­bots und der Ungleich­be­hand­lung bringt das Gesetz auch in Kon­flikt mit dem EU-Recht. Das öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er­recht ist näm­lich die natio­nale Umset­zung der soge­nann­ten EU Mehr­wert­steu­er­sys­tem-Richt­li­nie. Dadurch ist die Euro­päi­sche Grund­rechts-Charta bin­dend. An diese EU-recht­li­chen Vor­ga­ben hat sich das öster­rei­chi­sche Par­la­ment zu hal­ten. Beson­ders die Ungleich­be­hand­lung von ein­an­der im direk­ten Wett­be­werb ste­hen­den Grup­pen wider­spricht dem Ver­bot der Wett­be­werbs­ver­zer­rung und dem Grund­satz der Steu­erneu­tra­li­tät. Bei der Aus­übung ihres Arzt­be­rufs ste­hen nie­der­ge­las­sene Ärzte und Den­tis­ten regel­mä­ßig unmit­tel­bar in Kon­kur­renz mit öffent­li­chen Kran­ken­haus­be­trei­bern oder Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern. So wer­den Labors oder Ambu­la­to­rien von frei­be­ruf­li­chen Ärz­ten, aber auch von Kran­ken­haus­be­trei­bern oder Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern betrie­ben. Zahn­ärzte ste­hen fast über­all mit Zahn­am­bu­la­to­rien der Kran­ken­kas­sen im Wett­be­werb. Der Gesetz­ge­ber hat hier ver­zer­rend in den Markt ein­ge­grif­fen, da Ärzte und Zahn­ärzte seit 2012, wenn sie als Mie­ter dem Ver­mie­ter kei­nen Vor­steu­er­ab­zug ermög­li­chen, ent­we­der höhere Mie­ten und Pacht­zinse zu zah­len haben oder aber oft über­haupt nicht als Mie­ter akzep­tiert wer­den. In ähn­li­chen Fäl­len hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof eine Ver­let­zung der Wett­be­werbs­neu­tra­li­tät und damit des euro­päi­schen Grund­sat­zes der Gleich­be­hand­lung gesehen.


*) Dr. Felix Mül­ler, PKF CENTURION Wirt­schafts­prü­fungs GmbH

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 4 /​25.02.2018