Steuer: Der neue Familienbonus

10.10.2018 | Service


Ab 1.1.2019 wird ein Familienabsetzbetrag – der „Familienbonus Plus“ – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes eingeführt.
Herbert Emberger*

Unter dem Titel „Familienbonus Plus“ wird ab 1.1.2019 ein Familienabsetzbetrag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes in der Höhe von maximal Euro 1.500,– pro Kind und Jahr eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Absetzbetrag, der direkt die jährliche Steuerlast mindert. Das bedeutet, dass bei einer Steuerlast bis zu Euro 1.500,– pro Jahr bei einem Kind die Steuer auf null sinkt. Bei volljährigen Kindern, für die noch Familienbeihilfe bezogen wird, wird der Anspruch auf den „Familienbonus Plus“ in der Höhe von Euro 500,– pro Kind und pro Jahr festgesetzt.

Ein Kindermehrbetrag von bis zu Euro 250,– pro Kind und Jahr wird für geringverdienende Alleinverdiener und jene Alleinerzieher eingeführt, die keine Steuern oder solche unter Euro 250,– bezahlen. Anspruchsvoraussetzung für den „Familienbonus Plus“ ist, dass für das Kind noch Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz gewährt wird. Antragsberechtigt sind: der Familienbeihilfenberechtigte, dessen Ehepartner, der Unterhaltsverpflichtete, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Der Familienbonus kann bei Familien entweder geteilt werden oder einer der beiden Ehepartner kann den Antrag stellen. Der Familienbonus ist als erster Absetzbetrag abzuziehen; er kann alleine nicht zu einer negativen Steuer führen. Dies kann allerdings durch andere Absetzbeträge wie etwa dem Verkehrsabsetzbetrag in Verbindung mit dem Familienbonus der Fall sein. Für Kinder, die in Drittländern leben, steht kein Familienbonus zu. Bei Kindern im Bereich der EU-Staaten und der Schweiz soll es zu einer Indexierung anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Kindes auch beim Familienbonus kommen. Damit die Wirkungen rasch eintreten, soll der Familienbonus bereits im Rahmen der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden können und zwar auf Basis einer Erklärung des Arbeitnehmers.

Im Gegenzug zur Schaffung des „Familienbonus Plus“ sollen der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ab 2019 entfallen. Diese Kinderbetreuungskosten waren bis zum zehnten Lebensjahr abzugsfähig und haben entsprechende Nachweise für die Betreuungspersonen vorausgesetzt.

Der Höchstbetrag für die Absetzbarkeit lag bei Euro 2.300,– pro Jahr. Der Familienbonus betrifft derzeit rund 950.000 Familien und 1,6 Millionen Kinder pro Jahr; die Kosten betragen rund Euro 1,5 Milliarden.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK