Steuer: Aktu­elle Judikatur 

25.10.2018 | Service


1. För­de­rungs­bei­trag einer Gemeinde an einen Fach­arzt bei Nie­der­las­sung (VwGH 23.2.2017, GZ.Ra 2015/​15/​0027)

Der För­de­rungs­bei­trag, den eine Gemeinde einem Fach­arzt anläss­lich der Errich­tung sei­ner Fach­arzt­pra­xis in der Gemeinde zur Ver­fü­gung stellt, ist nicht steu­er­pflich­tig, es fehlt der Ent­gelt­cha­rak­ter. Nur Zuwen­dun­gen sind von der Steu­er­be­frei­ung aus­ge­nom­men, sind also steu­er­pflich­tig, wenn die Leis­tun­gen durch die Kör­per­schaft mit Leis­tun­gen des Emp­fän­gers so ver­knüpft sind, dass diese Leis­tun­gen des Emp­fän­gers Gegen­leis­tun­gen für die Zuwen­dung dar­stel­len, also Ent­gelts­cha­rak­ter haben. Diese Zuwen­dun­gen sind im Anlass­fall also steu­er­freie Sub­ven­tio­nen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG. 

2. Gehalts­er­hö­hung vor Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses – Abfer­ti­gung (VwGH 27.4.2017, GZ.Ra 2015/​15/​0037)
Wenn kurz vor Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses eine nicht unbe­trächt­li­che Gehalts­er­hö­hung durch­ge­führt wird, ist nach Ende des Dienst­ver­hält­nis­ses nicht die volle Abfer­ti­gung nach § 67 Abs. 3 begüns­tigt zu besteu­ern. Von einer auf Grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten zu leis­ten­den ein­ma­li­gen Ent­schä­di­gung bei Auf­lö­sung des Dienst­ver­hält­nis­ses im Sinne des § 67 Abs. 3 kann nicht mehr gespro­chen wer­den, wenn wenige Monate vor Auf­lö­sung des Dienst­ver­hält­nis­ses ohne erkenn­bare Recht­fer­ti­gung zum Bei­spiel durch Zusatz­auf­ga­ben das monat­li­che Ent­gelt wesent­lich erhöht wird. 

3. Scha­den­er­satz­zah­lun­gen – keine Betriebs­aus­ga­ben (VwGH vom 1.6.2017, GZ.Ra 2015/​15/​0070)
Wenn das Ver­hal­ten, das eine Scha­den­er­satz­ver­pflich­tung nach sich zieht, aus pri­va­ten Grün­den gesetzt wird, so sind diese Scha­den­er­satz­zah­lun­gen nicht als Betriebs­aus­ga­ben bezie­hungs­weise Wer­bungs­kos­ten absetz­bar. Hin­ge­gen sind sie abzieh­bar, wenn das Fehl­ver­hal­ten der betrieblichen/​beruflichen Sphäre zuzu­rech­nen ist. 

4. Kein Ver­lust­vor­trag für nicht­selbst­stän­dige Ein­künfte (VfGH vom 8.6.2017, E 801/​2017)
Der Steu­er­pflich­tige musste Teile der Abfer­ti­gung zurück­zah­len. Der Rück­zah­lungs­be­trag wurde zwar als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt, der die Ein­künfte über­stei­gende Betrag wurde aber nicht wirk­sam. Der VfGH hat die Anrech­nung eines Ver­lust­vor­tra­ges abge­lehnt. Aus­schließ­lich Ver­luste aus betrieb­li­chen Ein­kunfts­ar­ten sind absetz­bar, das heißt sol­che aus außer­be­trieb­li­chen Ein­kunfts­ar­ten sind im Wege des Ver­lust­vor­tra­ges nicht abzugsfähig. 

5. Betrieb­li­cher Fremd­wäh­rungs­kre­dit – keine Begren­zung des Ver­lust­aus­glei­ches (VwGH vom 18.12.2017, GZ.Ro 2016/​15/​0026, ähn­lich BFG vom 23.3.2018, GZ RV/​3100872/​2016 und BFG vom 10.4.2018 GZ.RV/7104279/2016)
Der Betref­fende hatte durch Kon­ver­tie­rung eines betrieb­lich ver­an­lass­ten Fremd­wäh­rungs­kre­di­tes Ver­luste erlit­ten. Die Finanz­ver­wal­tung hat unter­stellt, dass der Kurs­ver­lust gemäß § 6 Z2 lit. c EStG nur bis zur Hälfte aus­gleichs­fä­hig sei. Laut § 6 Z2 lit. c EStG sind Ver­luste aus der Ver­äu­ße­rung von KESt­pflich­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern auf die der beson­dere Steu­er­satz für diese Ein­künfte anzu­wen­den ist, mit vor­ran­gi­gen posi­ti­ven Ein­künf­ten aus rea­li­sier­ten Wert­stei­ge­run­gen zu ver­rech­nen. Ein ver­blei­ben­der nega­ti­ver Über­hang darf nur zur Hälfte aus­ge­gli­chen werden. 

Es han­delt sich kon­kret um eine Fremd­wäh­rungs­ver­bind­lich­keit, also um kein Wirt­schafts­gut, des­sen Erträge Ein­künfte aus der Über­las­sung von Kapi­tal mit der Anwen­dung des beson­de­ren Steu­er­sat­zes begründen. 

Die Kon­ver­tie­rung erfüllt daher nicht den Tat­be­stand des § 27 Abs. 3 EStG (KESt-Pflicht) und die Ver­wen­dung des Kurs­ver­lus­tes unter­liegt somit nicht den Beschrän­kun­gen des § 6 Z 2 lit. c EStG. Das heißt der Kurs­ver­lust war voll abzugsfähig. 

6. Kon­ver­tie­rungs­ver­lust im Zusam­men­hang mit einem Grund­stücks­kauf (Ein­künfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung) (BFG vom 4.12.2017, GZ.RV/7104721/2017, ähn­lich BFG vom 8.2.2018, RV/​2101049/​2016 und vom 5.3.2018, GZ RV/​7103482/​2010)
Für den Erwerb einer Lie­gen­schaft wurde ein Fremd­wäh­rungs­kre­dit auf­ge­nom­men, dann in Folge in Euro kon­ver­tiert, dar­aus hat sich ein Kon­ver­tie­rungs­ver­lust erge­ben. Das BFG führt unter ande­rem die Ent­schei­dung des VwGH vom 26.1.2017, Ro 2015/​15/​0011 aus: Kurs­ver­luste, die im Zusam­men­hang mit einem Fremd­wäh­rungs­kre­dit anfal­len, der für die Anschaf­fung einer – der Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung lie­gen­den – Lie­gen­schaft auf­ge­nom­men wurde, ste­hen – anders als Schuld­zin­sen für Fremd­ka­pi­tal – nicht in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit die­sen Ein­künf­ten. Die Kurs­ge­winne oder Kurs­ver­luste sind Ergeb­nisse einer Markt­ent­wick­lung ohne unmit­tel­ba­ren Bezug zu den Ein­künf­ten aus dem fremd­fi­nan­zier­ten Wirt­schafts­gut. Sol­che Ver­luste anläss­lich der Til­gung eines Fremd­wäh­rungs­kre­di­tes sind daher nicht als Wer­bungs­kos­ten bei der Ermitt­lung der Ein­künfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung abzugsfähig. 

Anmer­kung: Es besteht also eine unter­schied­li­che Behand­lung bei betrieb­li­chen Fremd­wäh­rungs­ver­lus­ten. Wie schon im vor­ste­hen­den VwGH-Erkennt­nis aus­ge­führt wurde, ist eine unbe­schränkte Abzugs­fä­hig­keit als Betriebs­aus­ga­ben mög­lich, bei pri­va­ten Fremd­wäh­rungs­ver­lus­ten im Zusam­men­hang mit den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ist hin­ge­gen der Abzug als Wer­bungs­kos­ten nicht zuläs­sig. Bei­ser ver­tritt daher (Arti­kel Öster­rei­chi­sche Steu­er­zei­tung 9/​2018, Seite 254 ff.) die Abzugs­fä­hig­keit der Fremd­wäh­rungs­ver­luste als Wer­bungs­kos­ten auch bei Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Verpachtung. 

7. Bin­dungs­wir­kung von Erläs­sen des BMF (VwGH 31.1.2018, GZ.Ra 2017/​15/​0038)
Eine Bin­dungs­wir­kung für recht­li­che Instan­zen besteht nur für Akte von staat­li­chen Orga­nen, die einen nor­ma­ti­ven Inhalt für einen unbe­stimm­ten Adres­sa­ten­kreis auf­wei­sen. Bei den EStR han­delt es sich ledig­lich um einen Aus­le­gungs­be­helf, der im Inter­esse einer ein­heit­li­chen Vor­gangs­weise für Finanz und auch Steu­er­pflich­ti­gen mit­ge­teilt wird. Dar­über hin­aus­ge­hende recht­li­che Pflich­ten, die über die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen hin­aus­ge­hen, kön­nen aus den Richt­li­nien nicht abge­lei­tet wer­den. Eine Bin­dung recht­li­cher Instan­zen an sol­chen Richt­li­nien besteht daher nicht. 

8. Bin­dung des Finanz­am­tes an ärzt­li­che Gut­ach­ten (BFG vom 28.2.2017, RV/​5102 131/​2015) 
Im Zusam­men­hang mit der Gewäh­rung eines Erhö­hungs­be­tra­ges zur Fami­li­en­bei­hilfe wegen erheb­li­cher Behin­de­rung des Kin­des hat das BFG zu einem ärzt­li­chen Sach­ver­stän­di­gen-Gut­ach­ten dezi­diert fest­ge­stellt, dass die Bei­hil­fen­be­hörde (FA) bei der Ent­schei­dung jeden­falls von dem vor­ge­leg­ten ärzt­li­chen Gut­ach­ten aus­zu­ge­hen hat. Eine Bin­dung an die Fest­stel­lun­gen die­ses Gut­ach­tens ist gege­ben. Zu beur­tei­len ist ledig­lich, ob das Gut­ach­ten schlüs­sig, voll­stän­dig und wider­spruchs­frei ist. 

9. Antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug für eine Haus­apo­theke (VwGH 31.1.2018, GZ.Ra 2016/​15/​0001)
Einem Arzt mit Haus­apo­theke wurde der antei­lige Vor­steu­er­ab­zug für die Errich­tung von Räum­lich­kei­ten, wel­che auch der Behei­zung des Haus­apo­the­ken­be­rei­ches und/​oder dem Auf­ent­halt des in der Haus­apo­theke ein­ge­setz­ten Per­so­nals die­nen, aberkannt. Der VwGH hat fest­ge­stellt, dass diese Räum­lich­kei­ten auch unmit­tel­bar dem Bewir­ken der Umsätze aus der Haus­apo­theke die­nen. Die Tat­sa­che, dass der Heiz­raum auch der Ver­sor­gung der Ordi­na­tion und Mit­ar­bei­ter, die vor­wie­gend in der Ordi­na­tion (USt-freie Tätig­keit) ein­ge­setzt sind, dient, ändert daran nichts, die­ser Umstand ist im Wege einer Schät­zung bei sach­ge­rech­ter Auf­tei­lung der auf die gemischt genutz­ten Räume ent­fal­len­den Vor­steu­ern zu berücksichtigen. 

10. Kos­ten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung eines Allein­ste­hen­den – Wer­bungs­kos­ten (BFG vom 1.3.2017, RV/​2101022/​215)
Kos­ten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung und Auf­wen­dun­gen für Fami­li­en­heim­fahr­ten sind solange als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen, als dem Betref­fen­den eine Wohn­sitz­ver­le­gung in die Nähe des Beschäf­ti­gungs­or­tes nicht zumut­bar ist. Das gilt auch für einen allein­ste­hen­den Arbeit­neh­mer. Es ist aller­dings in die­sem Falle für ihn zumut­bar, dass er inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­rau­mes von sechs Mona­ten eine Woh­nung beim Beschäf­ti­gungs­ort fin­det, das heißt die Kos­ten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung waren im kon­kre­ten Fall nur für sechs Monate anzu­er­ken­nen. Es lagen auch keine Argu­mente vor, die gegen eine Zumut­bar­keit der Ver­le­gung des Haupt­wohn­sit­zes gespro­chen haben. 

11. Antrag auf Kon­to­er­öff­nung im Zuge eines Finanz­straf­ver­fah­rens (BFG vom 8.5.2017, GZ.RV/7300018/2017)
Das Bank­ge­heim­nis darf nicht zur Beschaf­fung von Unter­la­gen für die Ein­lei­tung eines Finanz­straf­ver­fah­rens, son­dern nur zur Sach­ver­halts­er­mitt­lung in bereits ein­ge­lei­te­ten Finanz­straf­ver­fah­ren auf­ge­ho­ben wer­den. Im Anlass­fall hat der Ver­dacht bestan­den, dass Ein­künfte nicht im voll­stän­di­gen Umfang offen­ge­legt und ver­steu­ert wor­den sind. Die Ein­sicht­nahme in die Bank­kon­ten sei laut Finanz­straf­be­hörde unbe­dingt not­wen­dig, um die ent­spre­chen­den Erlös­zah­len mit den aus dem Bank­konto erfass­ten Zah­lungs­ein­gän­gen ver­glei­chen zu kön­nen. Es bestünde somit schlüs­sig der Ver­dacht, dass Zah­lungs­ein­gänge im steu­er­li­chen Regel­werk nicht erfasst sind. Die gewünschte Aus­kunft trägt unmit­tel­bar zur Auf­klä­rung der Taten des Betref­fen­den bei und es besteht ein unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang der Ein­sicht­nahme in die Bank­kon­ten und der gewünsch­ten Aus­kunft mit den zur Last geleg­ten Taten. Das Konto dient also als Beweis­mit­tel im Finanz­straf­ver­fah­ren. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Kon­to­er­öff­nung sind daher gegeben. 

12. Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ohne Selbst­be­halt bei Behin­de­rung (BFG vom 27.6.2017, GZ.RV/7102661/2017 und vom 7.3.2018, RV/​5101884/​2017)
Im ers­ten Fall hat der Betrof­fene auf Grund einer eige­nen Behin­de­rung von 50 Pro­zent die Berück­sich­ti­gung von Krank­heits­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend gemacht. Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen im Zusam­men­hang mit Krank­heits­kos­ten kön­nen nur dann ohne Berück­sich­ti­gung eines Selbst­be­hal­tes gel­tend gemacht wer­den, wenn eine gesamte Behin­de­rung von min­des­tens 25 Pro­zent besteht und diese Behin­de­rung auch durch eine amt­li­che Beschei­ni­gung des betref­fen­den Bun­des­am­tes des Sozial- und Behin­der­ten­we­sen bestä­tigt wird. Liegt keine sol­che Behin­de­rung bestä­tigt vor, kön­nen die Krank­heits­kos­ten nur nach Abzug eines Selbst­be­hal­tes Berück­sich­ti­gung fin­den. Das BFG hat im zwei­ten Fall sinn­ge­mäß gleich entschieden. 

13. Kos­ten der Son­der­klasse – keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (BFG vom 3.8.2017, RV/​7103816/​2017)
Krank­heits­kos­ten die den Steu­er­pflich­ti­gen zwangs­läu­fig erwach­sen, sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig, wenn die Auf­wen­dun­gen aus trif­ti­gen Grün­den medi­zi­nisch gebo­ten sind. Das gilt auch für die Kos­ten der Son­der­klasse. Durch den Ent­schluss eines Steu­er­pflich­ti­gen, sich nicht in der all­ge­mei­nen Gebüh­ren­klasse behan­deln zu las­sen, ent­ste­hen wesent­lich höhere Kos­ten, die aber nur in medi­zi­nisch begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len als zwangs­läu­fig ent­stan­den ange­se­hen wer­den kön­nen. Wün­sche des Betrof­fe­nen über eine bestimmte medi­zi­ni­sche Betreu­ung, all­ge­mein gehal­tene Befürch­tun­gen bezüg­lich der von der Kran­ken­an­stalt über­nom­me­nen medi­zi­ni­schen Betreu­ung stel­len kei­nen trif­ti­gen medi­zi­ni­schen Grund für die Auf­wen­dung einer Son­der­klasse dar. Die trif­ti­gen medi­zi­ni­schen Gründe müs­sen viel­mehr in fest­ste­hen­den oder sich kon­kret abzeich­nen­den ernst­haf­ten gesund­heit­li­chen Nach­tei­len bestehen, wel­che ohne die mit höhe­ren Kos­ten ver­bun­dene medi­zi­ni­sche Betreu­ung ein­tre­ten wür­den. Selbst wenn trif­tige medi­zi­ni­sche Gründe den Auf­ent­halt in einem bestimm­ten Spi­tal gebo­ten erschei­nen las­sen, müs­sen nicht auch unbe­dingt die Kos­ten der Son­der­klasse als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt wer­den. Die Beweis­last für die Not­wen­dig­keit, aus medi­zi­ni­schen Grün­den die Son­der­klasse in Anspruch zu neh­men, trifft den Steu­er­pflich­ti­gen. Die Bestä­ti­gung über die Not­wen­dig­keit der Ope­ra­tion ent­hält kei­nen Hin­weis, dass eine Behand­lung außer­halb der Son­der­klasse zu einem sol­chen sich kon­kret abzeich­nen­den ernst­haf­ten gesund­heit­li­chen Nach­teil geführt hätte. 

14. Kos­ten für diverse chi­ne­si­sche Gra­nu­late Aci­do­phi­lus, Lein­sa­menöl und Ver­dau­ungs­en­zyme – außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (BFG vom 21.3.2018, GZ.RV/7100060/2018)
Die ange­führ­ten Berei­che sind auf Grund eines Berich­tes des behan­deln­den Arz­tes ver­schrie­ben und ange­wen­det wor­den. Auch Auf­wen­dun­gen für alter­na­tive Heil­me­tho­den sind nicht grund­sätz­lich von der Berück­sich­ti­gung als Kos­ten aus­ge­schlos­sen, Vor­aus­set­zung ist aber die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit. Zumin­dest müs­sen die Maß­nah­men tat­säch­lich mit Erfolg ange­wen­det wer­den oder der Erfolg auf Grund der bis­he­ri­gen Erfah­run­gen zumin­dest berech­tigt erwar­tet wor­den sein. Wenn die The­ra­pie einen medi­zi­ni­schen Hin­ter­grund auf­weist, ist es nicht Sache der Steu­er­be­hör­den, Wirk­sam­keit oder Wir­kungs­lo­sig­keit der ver­wen­de­ten Pro­dukte zu beur­tei­len und davon die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung abhän­gig zu machen. Im kon­kre­ten Fall waren die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit und der tat­säch­li­che Erfolg vom behan­deln­den Arzt unzwei­fel­haft bestä­tigt, was also die Berück­sich­ti­gung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aller­dings mit Selbst­be­halt nach sich zieht.

15. Betriebs­arzt – Dienst­ver­hält­nis (BFG vom 9.4.2018, GZ.RV 7101450/​2014)
Die Tätig­keit als Betriebs­arzt wurde als Dienst­ver­hält­nis bewer­tet. Der betref­fende nie­der­ge­las­sene All­ge­mein­me­di­zi­ner war vier Stun­den pro Woche mit fixer Zeit­ein­tei­lung beschäf­tigt. Es gab ein elek­tro­ni­sches Zeit­er­fas­sungs­sys­tem. Der Arzt hat die Räume, die Aus­stat­tung und das Per­so­nal des Betrie­bes in Anspruch genom­men. Ver­tre­tun­gen sind mög­lich, sind aber kaum in Anspruch genom­men wor­den. Das Hono­rar war zwölf Mal im Jahr pau­scha­liert. Das BFG weist wie­der­rum dar­auf hin, dass im ärzt­li­chen Bereich die Wei­sungs­ge­bun­den­heit keine pri­märe Rolle spielt, das heißt die Wei­sungs­un­ge­bun­den­heit spricht noch nicht gegen das Vor­lie­gen eines Dienst­ver­hält­nis­ses. Unter ande­rem führt die Pau­schal­ho­no­rie­rung dazu, dass kein Unter­neh­mer­wag­nis für den Arzt vor­liegt.

16. Keine pau­scha­len Frei­be­träge bei Kran­ken­gel­dern im Rah­men der Ver­an­la­gung (BFG vom 22.5 2018 GZ.RV/7102042/2018)
Bei Aus­zah­lung von Bezü­gen aus einer gesetz­li­chen Kran­keno­der Unfall­ver­sor­gung sowie auch aus glei­chen Ver­sor­gun­gen der Unter­stüt­zungs­ein­rich­tun­gen der Kam­mern der selbst­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen als auch der Ärz­te­kam­mern sind 25 Pro­zent Lohn­steuer ein­zu­be­hal­ten, soweit Kran­ken­gel­der 30 Euro täg­lich über­stei­gen. Das heißt bei die­ser pau­scha­len Zunächst­be­steue­rung besteht ein Frei­be­trag von 30 Euro. Kommt es dann zu einer Ver­an­la­gung, und das ist im Steu­er­recht durch­aus vor­ge­se­hen (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG), dann ent­fällt die Berück­sich­ti­gung die­ses Frei­be­tra­ges, das heißt die Kran­ken­gel­der unter­lie­gen voll der tabel­la­ri­schen Besteue­rung. Aller­dings ist 1/​7 die­ser Kran­ken­gel­der im Lohn­zet­tel als sons­ti­ger Bezug aus­zu­wei­sen und somit gemäß § 67 Abs. 1 EStG begüns­tigt zu besteuern. 

17. Pro­sta­ta­kar­zi­nom-Ope­ra­tion per IRE-Ver­fah­ren = Nano­Knife, höhere Kos­ten keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (BFG vom 26.6.2018 GZ.RV/5101956/2015)
Auf­wen­dun­gen, die zwangs­läu­fig für Maß­nah­men zur Hei­lung oder Lin­de­rung einer Krank­heit not­wen­dig sind, sind im Sinne der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung zwangs­läu­fig erwach­sen. Bloße Wün­sche und Vor­stel­lun­gen des Betrof­fe­nen über medi­zi­ni­sche Aus­wir­kun­gen bil­den aber keine Grund­lage für die­sen not­wen­di­gen Nach­weis. Es müs­sen trif­tige medi­zi­ni­sche Gründe für den betref­fen­den Auf­wand in dem Sinne vor­lie­gen, dass ohne Anwen­dung der Maß­nah­men ernst­hafte gesund­heit­li­che Nach­teile ein­tre­ten oder zumin­dest mög­lich sind. Die Not­wen­dig­keit kann etwa durch eine ärzt­li­che Ver­ord­nung oder durch Kos­ten­über­nahme bezie­hungs­weise Kos­ten­be­tei­li­gung durch die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung nach­ge­wie­sen werden. 

Laut BFG wurde die­ser Nach­weis nicht erbracht, somit hat die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit die­ser Ope­ra­ti­ons­leis­tung gefehlt. Der betref­fende Pati­ent hat sich für eine Ope­ra­ti­ons­me­thode ent­schie­den, die zwar den Vor­teil der Organ­er­hal­tung und damit die mög­li­che Ver­hin­de­rung des Auf­tre­tens von Harn­in­kon­ti­nenz für sich hatte, die aber den Nach­teil hatte, dass sich das Ver­fah­ren erst in der Erpro­bungs­phase im Rah­men einer inter­na­tio­na­len Stu­die befand. Diese Stu­die ruht angeb­lich, das heißt sie wird nicht wei­ter­ge­führt. Das bedeu­tet, dass das Vor­lie­gen der medi­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit zu ver­nei­nen ist. Die nicht unbe­trächt­li­chen Auf­wen­dun­gen waren daher keine außer­ge­wöhn­li­che Belastung. 

Zusam­men­ge­stellt von HR Dr. Her­bert Ember­ger, Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK 

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 20 /​25.10.2018