Steuer: Aktuelle Judikatur 

25.10.2018 | Service


1. Förderungsbeitrag einer Gemeinde an einen Facharzt bei Niederlassung (VwGH 23.2.2017, GZ.Ra 2015/15/0027)

Der Förderungsbeitrag, den eine Gemeinde einem Facharzt anlässlich der Errichtung seiner Facharztpraxis in der Gemeinde zur Verfügung stellt, ist nicht steuerpflichtig, es fehlt der Entgeltcharakter. Nur Zuwendungen sind von der Steuerbefreiung ausgenommen, sind also steuerpflichtig, wenn die Leistungen durch die Körperschaft mit Leistungen des Empfängers so verknüpft sind, dass diese Leistungen des Empfängers Gegenleistungen für die Zuwendung darstellen, also Entgeltscharakter haben. Diese Zuwendungen sind im Anlassfall also steuerfreie Subventionen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG.

2. Gehaltserhöhung vor Ende des Dienstverhältnisses – Abfertigung (VwGH 27.4.2017, GZ.Ra 2015/15/0037)
Wenn kurz vor Ende des Dienstverhältnisses eine nicht unbeträchtliche Gehaltserhöhung durchgeführt wird, ist nach Ende des Dienstverhältnisses nicht die volle Abfertigung nach § 67 Abs. 3 begünstigt zu besteuern. Von einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu leistenden einmaligen Entschädigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 67 Abs. 3 kann nicht mehr gesprochen werden, wenn wenige Monate vor Auflösung des Dienstverhältnisses ohne erkennbare Rechtfertigung zum Beispiel durch Zusatzaufgaben das monatliche Entgelt wesentlich erhöht wird.

3. Schadenersatzzahlungen – keine Betriebsausgaben (VwGH vom 1.6.2017, GZ.Ra 2015/15/0070)
Wenn das Verhalten, das eine Schadenersatzverpflichtung nach sich zieht, aus privaten Gründen gesetzt wird, so sind diese Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten absetzbar. Hingegen sind sie abziehbar, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen ist.

4. Kein Verlustvortrag für nichtselbstständige Einkünfte (VfGH vom 8.6.2017, E 801/2017)
Der Steuerpflichtige musste Teile der Abfertigung zurückzahlen. Der Rückzahlungsbetrag wurde zwar als Werbungskosten berücksichtigt, der die Einkünfte übersteigende Betrag wurde aber nicht wirksam. Der VfGH hat die Anrechnung eines Verlustvortrages abgelehnt. Ausschließlich Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten sind absetzbar, das heißt solche aus außerbetrieblichen Einkunftsarten sind im Wege des Verlustvortrages nicht abzugsfähig.

5. Betrieblicher Fremdwährungskredit – keine Begrenzung des Verlustausgleiches (VwGH vom 18.12.2017, GZ.Ro 2016/15/0026, ähnlich BFG vom 23.3.2018, GZ RV/3100872/2016 und BFG vom 10.4.2018 GZ.RV/7104279/2016)
Der Betreffende hatte durch Konvertierung eines betrieblich veranlassten Fremdwährungskredites Verluste erlitten. Die Finanzverwaltung hat unterstellt, dass der Kursverlust gemäß § 6 Z2 lit. c EStG nur bis zur Hälfte ausgleichsfähig sei. Laut § 6 Z2 lit. c EStG sind Verluste aus der Veräußerung von KEStpflichtigen Wirtschaftsgütern auf die der besondere Steuersatz für diese Einkünfte anzuwenden ist, mit vorrangigen positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden.

Es handelt sich konkret um eine Fremdwährungsverbindlichkeit, also um kein Wirtschaftsgut, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital mit der Anwendung des besonderen Steuersatzes begründen.

Die Konvertierung erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG (KESt-Pflicht) und die Verwendung des Kursverlustes unterliegt somit nicht den Beschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG. Das heißt der Kursverlust war voll abzugsfähig.

6. Konvertierungsverlust im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) (BFG vom 4.12.2017, GZ.RV/7104721/2017, ähnlich BFG vom 8.2.2018, RV/2101049/2016 und vom 5.3.2018, GZ RV/7103482/2010)
Für den Erwerb einer Liegenschaft wurde ein Fremdwährungskredit aufgenommen, dann in Folge in Euro konvertiert, daraus hat sich ein Konvertierungsverlust ergeben. Das BFG führt unter anderem die Entscheidung des VwGH vom 26.1.2017, Ro 2015/15/0011 aus: Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer – der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegenden – Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen – anders als Schuldzinsen für Fremdkapital – nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Die Kursgewinne oder Kursverluste sind Ergebnisse einer Marktentwicklung ohne unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut. Solche Verluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites sind daher nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

Anmerkung: Es besteht also eine unterschiedliche Behandlung bei betrieblichen Fremdwährungsverlusten. Wie schon im vorstehenden VwGH-Erkenntnis ausgeführt wurde, ist eine unbeschränkte Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben möglich, bei privaten Fremdwährungsverlusten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist hingegen der Abzug als Werbungskosten nicht zulässig. Beiser vertritt daher (Artikel Österreichische Steuerzeitung 9/2018, Seite 254 ff.) die Abzugsfähigkeit der Fremdwährungsverluste als Werbungskosten auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

7. Bindungswirkung von Erlässen des BMF (VwGH 31.1.2018, GZ.Ra 2017/15/0038)
Eine Bindungswirkung für rechtliche Instanzen besteht nur für Akte von staatlichen Organen, die einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweisen. Bei den EStR handelt es sich lediglich um einen Auslegungsbehelf, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise für Finanz und auch Steuerpflichtigen mitgeteilt wird. Darüber hinausgehende rechtliche Pflichten, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Eine Bindung rechtlicher Instanzen an solchen Richtlinien besteht daher nicht.

8. Bindung des Finanzamtes an ärztliche Gutachten (BFG vom 28.2.2017, RV/5102 131/2015) 
Im Zusammenhang mit der Gewährung eines Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes hat das BFG zu einem ärztlichen Sachverständigen-Gutachten dezidiert festgestellt, dass die Beihilfenbehörde (FA) bei der Entscheidung jedenfalls von dem vorgelegten ärztlichen Gutachten auszugehen hat. Eine Bindung an die Feststellungen dieses Gutachtens ist gegeben. Zu beurteilen ist lediglich, ob das Gutachten schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei ist.

9. Anteiliger Vorsteuerabzug für eine Hausapotheke (VwGH 31.1.2018, GZ.Ra 2016/15/0001)
Einem Arzt mit Hausapotheke wurde der anteilige Vorsteuerabzug für die Errichtung von Räumlichkeiten, welche auch der Beheizung des Hausapothekenbereiches und/oder dem Aufenthalt des in der Hausapotheke eingesetzten Personals dienen, aberkannt. Der VwGH hat festgestellt, dass diese Räumlichkeiten auch unmittelbar dem Bewirken der Umsätze aus der Hausapotheke dienen. Die Tatsache, dass der Heizraum auch der Versorgung der Ordination und Mitarbeiter, die vorwiegend in der Ordination (USt-freie Tätigkeit) eingesetzt sind, dient, ändert daran nichts, dieser Umstand ist im Wege einer Schätzung bei sachgerechter Aufteilung der auf die gemischt genutzten Räume entfallenden Vorsteuern zu berücksichtigen.

10. Kosten der doppelten Haushaltsführung eines Alleinstehenden – Werbungskosten (BFG vom 1.3.2017, RV/2101022/215)
Kosten der doppelten Haushaltsführung und Aufwendungen für Familienheimfahrten sind solange als Werbungskosten zu berücksichtigen, als dem Betreffenden eine Wohnsitzverlegung in die Nähe des Beschäftigungsortes nicht zumutbar ist. Das gilt auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer. Es ist allerdings in diesem Falle für ihn zumutbar, dass er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von sechs Monaten eine Wohnung beim Beschäftigungsort findet, das heißt die Kosten der doppelten Haushaltsführung waren im konkreten Fall nur für sechs Monate anzuerkennen. Es lagen auch keine Argumente vor, die gegen eine Zumutbarkeit der Verlegung des Hauptwohnsitzes gesprochen haben.

11. Antrag auf Kontoeröffnung im Zuge eines Finanzstrafverfahrens (BFG vom 8.5.2017, GZ.RV/7300018/2017)
Das Bankgeheimnis darf nicht zur Beschaffung von Unterlagen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, sondern nur zur Sachverhaltsermittlung in bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahren aufgehoben werden. Im Anlassfall hat der Verdacht bestanden, dass Einkünfte nicht im vollständigen Umfang offengelegt und versteuert worden sind. Die Einsichtnahme in die Bankkonten sei laut Finanzstrafbehörde unbedingt notwendig, um die entsprechenden Erlöszahlen mit den aus dem Bankkonto erfassten Zahlungseingängen vergleichen zu können. Es bestünde somit schlüssig der Verdacht, dass Zahlungseingänge im steuerlichen Regelwerk nicht erfasst sind. Die gewünschte Auskunft trägt unmittelbar zur Aufklärung der Taten des Betreffenden bei und es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang der Einsichtnahme in die Bankkonten und der gewünschten Auskunft mit den zur Last gelegten Taten. Das Konto dient also als Beweismittel im Finanzstrafverfahren. Die Voraussetzungen für eine Kontoeröffnung sind daher gegeben.

12. Außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bei Behinderung (BFG vom 27.6.2017, GZ.RV/7102661/2017 und vom 7.3.2018, RV/5101884/2017)
Im ersten Fall hat der Betroffene auf Grund einer eigenen Behinderung von 50 Prozent die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Krankheitskosten können nur dann ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden, wenn eine gesamte Behinderung von mindestens 25 Prozent besteht und diese Behinderung auch durch eine amtliche Bescheinigung des betreffenden Bundesamtes des Sozial- und Behindertenwesen bestätigt wird. Liegt keine solche Behinderung bestätigt vor, können die Krankheitskosten nur nach Abzug eines Selbstbehaltes Berücksichtigung finden. Das BFG hat im zweiten Fall sinngemäß gleich entschieden.

13. Kosten der Sonderklasse – keine außergewöhnliche Belastung (BFG vom 3.8.2017, RV/7103816/2017)
Krankheitskosten die den Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Aufwendungen aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind. Das gilt auch für die Kosten der Sonderklasse. Durch den Entschluss eines Steuerpflichtigen, sich nicht in der allgemeinen Gebührenklasse behandeln zu lassen, entstehen wesentlich höhere Kosten, die aber nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen als zwangsläufig entstanden angesehen werden können. Wünsche des Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung, allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der von der Krankenanstalt übernommenen medizinischen Betreuung stellen keinen triftigen medizinischen Grund für die Aufwendung einer Sonderklasse dar. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. Selbst wenn triftige medizinische Gründe den Aufenthalt in einem bestimmten Spital geboten erscheinen lassen, müssen nicht auch unbedingt die Kosten der Sonderklasse als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Beweislast für die Notwendigkeit, aus medizinischen Gründen die Sonderklasse in Anspruch zu nehmen, trifft den Steuerpflichtigen. Die Bestätigung über die Notwendigkeit der Operation enthält keinen Hinweis, dass eine Behandlung außerhalb der Sonderklasse zu einem solchen sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteil geführt hätte.

14. Kosten für diverse chinesische Granulate Acidophilus, Leinsamenöl und Verdauungsenzyme – außergewöhnliche Belastung (BFG vom 21.3.2018, GZ.RV/7100060/2018)
Die angeführten Bereiche sind auf Grund eines Berichtes des behandelnden Arztes verschrieben und angewendet worden. Auch Aufwendungen für alternative Heilmethoden sind nicht grundsätzlich von der Berücksichtigung als Kosten ausgeschlossen, Voraussetzung ist aber die medizinische Notwendigkeit. Zumindest müssen die Maßnahmen tatsächlich mit Erfolg angewendet werden oder der Erfolg auf Grund der bisherigen Erfahrungen zumindest berechtigt erwartet worden sein. Wenn die Therapie einen medizinischen Hintergrund aufweist, ist es nicht Sache der Steuerbehörden, Wirksamkeit oder Wirkungslosigkeit der verwendeten Produkte zu beurteilen und davon die steuerliche Berücksichtigung abhängig zu machen. Im konkreten Fall waren die medizinische Notwendigkeit und der tatsächliche Erfolg vom behandelnden Arzt unzweifelhaft bestätigt, was also die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung allerdings mit Selbstbehalt nach sich zieht.

15. Betriebsarzt – Dienstverhältnis (BFG vom 9.4.2018, GZ.RV 7101450/2014)
Die Tätigkeit als Betriebsarzt wurde als Dienstverhältnis bewertet. Der betreffende niedergelassene Allgemeinmediziner war vier Stunden pro Woche mit fixer Zeiteinteilung beschäftigt. Es gab ein elektronisches Zeiterfassungssystem. Der Arzt hat die Räume, die Ausstattung und das Personal des Betriebes in Anspruch genommen. Vertretungen sind möglich, sind aber kaum in Anspruch genommen worden. Das Honorar war zwölf Mal im Jahr pauschaliert. Das BFG weist wiederrum darauf hin, dass im ärztlichen Bereich die Weisungsgebundenheit keine primäre Rolle spielt, das heißt die Weisungsungebundenheit spricht noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Unter anderem führt die Pauschalhonorierung dazu, dass kein Unternehmerwagnis für den Arzt vorliegt.

16. Keine pauschalen Freibeträge bei Krankengeldern im Rahmen der Veranlagung (BFG vom 22.5 2018 GZ.RV/7102042/2018)
Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Krankenoder Unfallversorgung sowie auch aus gleichen Versorgungen der Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen als auch der Ärztekammern sind 25 Prozent Lohnsteuer einzubehalten, soweit Krankengelder 30 Euro täglich übersteigen. Das heißt bei dieser pauschalen Zunächstbesteuerung besteht ein Freibetrag von 30 Euro. Kommt es dann zu einer Veranlagung, und das ist im Steuerrecht durchaus vorgesehen (§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG), dann entfällt die Berücksichtigung dieses Freibetrages, das heißt die Krankengelder unterliegen voll der tabellarischen Besteuerung. Allerdings ist 1/7 dieser Krankengelder im Lohnzettel als sonstiger Bezug auszuweisen und somit gemäß § 67 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern.

17. Prostatakarzinom-Operation per IRE-Verfahren = NanoKnife, höhere Kosten keine außergewöhnliche Belastung (BFG vom 26.6.2018 GZ.RV/5101956/2015)
Aufwendungen, die zwangsläufig für Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit notwendig sind, sind im Sinne der außergewöhnlichen Belastung zwangsläufig erwachsen. Bloße Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen über medizinische Auswirkungen bilden aber keine Grundlage für diesen notwendigen Nachweis. Es müssen triftige medizinische Gründe für den betreffenden Aufwand in dem Sinne vorliegen, dass ohne Anwendung der Maßnahmen ernsthafte gesundheitliche Nachteile eintreten oder zumindest möglich sind. Die Notwendigkeit kann etwa durch eine ärztliche Verordnung oder durch Kostenübernahme beziehungsweise Kostenbeteiligung durch die gesetzliche Krankenversicherung nachgewiesen werden.

Laut BFG wurde dieser Nachweis nicht erbracht, somit hat die medizinische Notwendigkeit dieser Operationsleistung gefehlt. Der betreffende Patient hat sich für eine Operationsmethode entschieden, die zwar den Vorteil der Organerhaltung und damit die mögliche Verhinderung des Auftretens von Harninkontinenz für sich hatte, die aber den Nachteil hatte, dass sich das Verfahren erst in der Erprobungsphase im Rahmen einer internationalen Studie befand. Diese Studie ruht angeblich, das heißt sie wird nicht weitergeführt. Das bedeutet, dass das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit zu verneinen ist. Die nicht unbeträchtlichen Aufwendungen waren daher keine außergewöhnliche Belastung.

Zusammengestellt von HR Dr. Herbert Emberger, Steuerkonsulent der ÖÄK 

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 20 / 25.10.2018