Krankenstandsberechnung: Angleichung für Angestellte

15.07.2018 | Service


Seit 1. Juli 2018 ist der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Angestellten und Arbeitern gleichgestellt. Angewendet wird er auf alle Dienstverhinderungen, die nach dem 30. Juni 2018 eintreten. 

Von dieser Regelung sind alle neuen Dienstverhältnisse (Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge) seit 1. Juli 2018 betroffen. Für bereits bestehende Dienstverhältnisse kommt die Neuregelung erstmals in jenem Arbeitsjahr zur Anwendung, die nach dem 30. Juni 2018 beginnen. Die Entgeltfortzahlungsdauer wird für alle Dienstnehmer von sechs auf acht Wochen 100 Prozent erhöht und zwar schon nach dem vollendeten ersten Arbeitsjahr (bisher: ab den vollendeten fünften Arbeitsjahr).

Besondere Vorsicht ist bei allen Fällen einer Wiedererkrankung geboten. Die wesentlichste Änderung ist, dass es den „halben Topf“ (sechs Wochen halb und vier Wochen ein Viertel) bei Folgeerkrankungen nicht mehr gibt. Der Grund für die Angleichung des Krankenentgelts liegt in den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der einzelnen Arbeitnehmergruppen. So war bislang das Krankenentgelt für Angestellte im § 8 AngG, Arbeiter in einem eigenen Gesetz (EFZG) und die Lehrlinge im § 17a BAG, geregelt.

Beispiel: Ein Dienstverhältnis hat am 15. Juni 2015 begonnen. Die Neuregelung kommt erstmals für alle Arbeitsjahre, die nach dem 30. Juni 2018 beginnen, zur Anwendung. In diesem Fall bleibt der Dienstnehmer in der alten EFZG-Regelung bis zum 14. Juni 2019, da das neue Arbeitsjahr am 15. Juni 2018 und somit vor dem Stichtag 30. Juni 2018 begonnen hat.

Durch das Inkrafttreten mit 1. Juli 2018 im BGBL I 153/2017 sind folgende Gesetze betroffen: § 8 AngG, § 2 EFZG, § 17a BAG, § 8 Gutsangestelltengesetz, § 10 HausgG und § 21 LAG. Anmerkung: Der § 8 AngG sieht zwar die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung vor, trifft aber keine nähere Klarstellung in Bezug auf die Höhe des Krankenentgelts. Hier sei nochmals auf die aktuelle Rechtsprechung hingewiesen, das auch bei Angestellten das regelmäßig gewährte variable Entgelt in die Berechnung einzubeziehen ist. 

Die wichtigsten Änderungen

• Die Krankenstandsberechnung ist seit 1. Juli 2018 für Angestellte und Arbeiter gleich (Arbeitsjahr).
• Die Neuregelung gilt für Krankenstände, die in einem nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahr eintreten.
• Erhöhung des Anspruchs auf acht Wochen bereits nach der Vollendung des ersten Arbeitsjahres;
• Anspruch auf Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr besteht jedes Arbeitsjahr neu, auch wenn am Ende des alten Arbeitsjahres kein EFZ-Anspruch mehr bestanden hat.
• Eigenes Kontingent von acht Wochen (ab 15 Dienstjahren zehn Wochen) voller Entgeltfortzahlung pro Arbeitsunfall oder Berufskrankheit;
• Lehrlinge haben ab 1. Juli 2018 pro Lehrjahr Anspruch auf EFZ für acht Wochen voll und Teilentgelt für vier Wochen.
• Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von:
• <1 Jahr = sechs Wochen, >1 Jahr = acht Wochen, >15 Jahre = zehn Wochen, >25 Jahre = zwölf Wochen




© Österreichische Ärztezeitung Nr. 13-14 / 15.07.2018