Gesundheitsberuferegister: Verpflichtende Eintragung für Berufseinsteiger

25.03.2018 | Service


Mit 1. Juli 2018 besteht eine Registrierungspflicht von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die neu angestellt werden, im Gesundheitsberuferegister. Die Registrierung ist die Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Berufs.
Markus Metzl*

Laut dem im Jahr 2016 beschlossenen Gesundheitsberuferegister- Gesetz (GBRG) müssen Angehörige der Gesundheitsund Krankenpflegeberufe (gehobene medizinisch-technische Dienste) künftig bei der zuständigen Gebietskrankenkasse mittels Lohnverrechnung (ELDA) gemeldet werden. Diese Regelung bezieht sich auf Berufsangehörige, die neu angestellt werden. Die Meldung erfolgt zeitgleich mit der Anmeldung von neuen Mitarbeitern.

Folgende Berufsangehörige sind vom Gesundheitsberuferegister- Gesetz betroffen: biomedizinische Analytiker, Diätologen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Pflegeassistenten, Pflegefachassistenten, Physiotherapeuten und Radiotechnologen. Auch ehrenamtlich Tätige müssen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen werden. Mitarbeitern aus diesen Berufsgruppen, die schon in Ordinationen angestellt sind, können von ihren Arbeitgebern mit einer Änderungsmeldung an die Gebietskrankenkasse unter Angabe der Berufsbezeichnung gemeldet werden. Die Meldung mit den Änderungsdaten dient der Beschleunigung des Registrierungsprozesses bei der Behörde. Das Gesundheitsberuferegister dient dem Arbeitgeber als Qualitätssicherung, erhöht die Transparenz und vereinfacht die Administration in der Personalabteilung, da alle erforderlichen Zeugnisse und Nachweise bereits im Register vorhanden sind. Die im Register erfassten Personen erhalten einen Berufsausweis.

Sowohl bei neu angestellten Mitarbeitern als auch bei Mitarbeitern, die schon zuvor in einer Ordination angestellt waren, ersetzt diese Antragstellung nicht den Behördengang für die Angehörigen der betroffenen Berufsgruppen. Arbeiterkammer-Mitglieder müssen sich bei der Arbeiterkammer registrieren lassen, freiberuflich und ehrenamtlich Tätige bei der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG). Die Registrierungspflicht für Berufseinsteiger muss ab dem 1. Juli 2018, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird, erfolgen. Diejenigen, die bereits am 1. Juli 2018 mit einer Tätigkeit neu beginnen, müssen bis spätestens 30. Juni 2019 einen Antrag stellen. Die Registrierung ist unbedingte Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Berufs. Wird der Beruf ohne Registrierung ausgeübt, drohen verwaltungsstrafrechtliche Schritte.

Die Meldungen werden mithilfe der Lohnverrechnungssoftware (wie zum Beispiel SAP, BMD, DATEV, etc.) durchgeführt. Für die technische Umsetzung empfiehlt es sich außerdem, mit dem Softwareanbieter Kontakt aufzunehmen. Falls keine Softwarelösung verwendet wird, gibt es noch die Möglichkeit, die Meldung direkt über ein Erfassungsformular bei ELDA Online abzuwickeln.

*) Dr. Markus Metzl ist Bereichsleiter Finanzen in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 6 / 25.03.2018