Gesund­heits­be­ru­fe­re­gis­ter: Ver­pflich­tende Ein­tra­gung für Berufseinsteiger

25.03.2018 | Service


Mit 1. Juli 2018 besteht eine Regis­trie­rungs­pflicht von Ange­hö­ri­gen der Gesund­heits- und Kran­ken­pfle­ge­be­rufe, die neu ange­stellt wer­den, im Gesund­heits­be­ru­fe­re­gis­ter. Die Regis­trie­rung ist die Vor­aus­set­zung für die recht­mä­ßige Aus­übung des Berufs.
Mar­kus Metzl*

Laut dem im Jahr 2016 beschlos­se­nen Gesund­heits­be­ru­fe­re­gis­ter- Gesetz (GBRG) müs­sen Ange­hö­rige der Gesund­heits­und Kran­ken­pfle­ge­be­rufe (geho­bene medi­zi­nisch-tech­ni­sche Dienste) künf­tig bei der zustän­di­gen Gebiets­kran­ken­kasse mit­tels Lohn­ver­rech­nung (ELDA) gemel­det wer­den. Diese Rege­lung bezieht sich auf Berufs­an­ge­hö­rige, die neu ange­stellt wer­den. Die Mel­dung erfolgt zeit­gleich mit der Anmel­dung von neuen Mitarbeitern. 

Fol­gende Berufs­an­ge­hö­rige sind vom Gesund­heits­be­ru­fe­re­gis­ter- Gesetz betrof­fen: bio­me­di­zi­ni­sche Ana­ly­ti­ker, Diä­to­lo­gen, diplo­mierte Gesund­heits- und Kran­ken­pfle­ger, Ergo­the­ra­peu­ten, Logo­pä­den, Orthop­tis­ten, Pfle­ge­as­sis­ten­ten, Pfle­ge­fach­as­sis­ten­ten, Phy­sio­the­ra­peu­ten und Radio­tech­no­lo­gen. Auch ehren­amt­lich Tätige müs­sen in das Gesund­heits­be­ru­fe­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Mit­ar­bei­tern aus die­sen Berufs­grup­pen, die schon in Ordi­na­tio­nen ange­stellt sind, kön­nen von ihren Arbeit­ge­bern mit einer Ände­rungs­mel­dung an die Gebiets­kran­ken­kasse unter Angabe der Berufs­be­zeich­nung gemel­det wer­den. Die Mel­dung mit den Ände­rungs­da­ten dient der Beschleu­ni­gung des Regis­trie­rungs­pro­zes­ses bei der Behörde. Das Gesund­heits­be­ru­fe­re­gis­ter dient dem Arbeit­ge­ber als Qua­li­täts­si­che­rung, erhöht die Trans­pa­renz und ver­ein­facht die Admi­nis­tra­tion in der Per­so­nal­ab­tei­lung, da alle erfor­der­li­chen Zeug­nisse und Nach­weise bereits im Regis­ter vor­han­den sind. Die im Regis­ter erfass­ten Per­so­nen erhal­ten einen Berufsausweis. 

Sowohl bei neu ange­stell­ten Mit­ar­bei­tern als auch bei Mit­ar­bei­tern, die schon zuvor in einer Ordi­na­tion ange­stellt waren, ersetzt diese Antrag­stel­lung nicht den Behör­den­gang für die Ange­hö­ri­gen der betrof­fe­nen Berufs­grup­pen. Arbei­ter­kam­mer-Mit­glie­der müs­sen sich bei der Arbei­ter­kam­mer regis­trie­ren las­sen, frei­be­ruf­lich und ehren­amt­lich Tätige bei der Gesund­heit Öster­reich GmbH (GÖG). Die Regis­trie­rungs­pflicht für Berufs­ein­stei­ger muss ab dem 1. Juli 2018, bevor die Tätig­keit auf­ge­nom­men wird, erfol­gen. Die­je­ni­gen, die bereits am 1. Juli 2018 mit einer Tätig­keit neu begin­nen, müs­sen bis spä­tes­tens 30. Juni 2019 einen Antrag stel­len. Die Regis­trie­rung ist unbe­dingte Vor­aus­set­zung für die recht­mä­ßige Aus­übung des Berufs. Wird der Beruf ohne Regis­trie­rung aus­ge­übt, dro­hen ver­wal­tungs­straf­recht­li­che Schritte. 

Die Mel­dun­gen wer­den mit­hilfe der Lohn­ver­rech­nungs­soft­ware (wie zum Bei­spiel SAP, BMD, DATEV, etc.) durch­ge­führt. Für die tech­ni­sche Umset­zung emp­fiehlt es sich außer­dem, mit dem Soft­ware­an­bie­ter Kon­takt auf­zu­neh­men. Falls keine Soft­ware­lö­sung ver­wen­det wird, gibt es noch die Mög­lich­keit, die Mel­dung direkt über ein Erfas­sungs­for­mu­lar bei ELDA Online abzuwickeln. 

*) Dr. Mar­kus Metzl ist Bereichs­lei­ter Finan­zen in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 6 /​25.03.2018