Arbeits­zeit-Fle­xi­bi­li­sie­rung: Die Neuerungen

25.10.2018 | Service


Die Novelle der Arbeits­zeit bringt eine Aus­wei­tung der täg­li­chen Arbeits­zeit auf maximal zwölf Stun­den pro Tag und erleich­terte Anord­nungs­mög­lich­kei­ten für Über­stun­den. Dadurch wird die Schutz­funk­tion von Betriebs­ver­ein­ba­run­gen bezie­hungs­weise Kol­lek­tiv­ver­trag auf­ge­weicht und soll durch indi­vi­du­elle Ver­ein­ba­run­gen ersetzt wer­den.
Mar­kus Metzl*

Die Novel­lie­rung bringt zahl­rei­che Ände­run­gen im § 4 Abs 7 und § 4b Abs 4 des Arbeits­zeit­ge­set­zes (AZG) mit sich. Neu gere­gelt wurde, dass nahe Ange­hö­rige, lei­tende Ange­stellte sowie sons­tige Arbeit­neh­mer von die­sem Gel­tungs­be­reich aus­ge­nom­men sind. Ein lei­ten­der Ange­stell­ter defi­niert sich dadurch, dass er maß­geb­li­chen Ein­fluss auf den Betrieb nimmt. Die neue Rege­lung zielt viel­mehr auf das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen ab als auf die Funk­tion. Das bedeu­tet, dass ein Mit­ar­bei­ter bei­spiels­weise aus der drit­ten Füh­rungs­ebene eben­falls unter die Aus­nah­me­re­ge­lung fal­len kann. Unter die neue Gruppe der „Sons­ti­gen Arbeit­neh­mer“ fal­len Per­so­nen, die maß­geb­lich selbst­stän­dig ent­schei­dungs­be­fugt sind – etwa ein ange­stell­ter Anwalt oder ein Wis­sen­schaft­ler. Des Wei­te­ren blei­ben alle bestehen­den Gleit­zeit­ver­ein­ba­run­gen von die­ser Novel­lie­rung unberührt. 

Klar­stel­lung bei der Behand­lung von Über­stun­den bei Gleit­zeit bringt § 3 Abs. 1 sowie § 4b Abs. 5 AZG. Bei Gleit­zeit kann der Arbeit­neh­mer Beginn und Ende sei­ner Arbeits­zeit selbst bestim­men. Es han­delt sich um keine Mehr­ar­beit, son­dern um eine frei­wil­lige Ver­tei­lung der Nor­mal­ar­beits­zeit. Hin­ge­gen wer­den Über­stun­den immer vom Arbeit­ge­ber ange­ord­net. Dies kann auch kon­klu­dent (ohne aus­drück­li­che Erklä­rung) erfol­gen. Wer­den Arbeits­stun­den durch den Arbeit­ge­ber über die Nor­mal­ar­beits­zeit hin­aus ange­ord­net, lie­gen immer Über­stun­den vor. Nun­mehr klar gere­gelt wurde, dass bei Über­schrei­ten von acht Stun­den pro Tag bezie­hungs­weise 40 Stun­den pro Woche immer Über­stun­den vor­lie­gen. Eine bestehende Gleit­zeit­ver­ein­ba­rung schließt die Anord­nung von Über­stun­den jeden­falls nicht aus. 

Arbeit­neh­mer haben eben­falls ein Wahl­recht bei Über­stun­den, die ab der zehn­ten Stunde oder ab der 50. Wochen­stunde ange­fal­len sind, zu ent­schei­den, ob die Abgel­tung in Geld oder durch Zeit­aus­gleich erfol­gen soll. Die­ses Wahl­recht ist spä­tes­tens am Ende des jewei­li­gen Abrech­nungs­mo­na­tes aus­zu­üben. Diese Rege­lung könnte beson­ders für alle All-In-Bezie­her von Inter­esse sein. 

Nun­mehr besteht der gesetz­li­che Rah­men, künf­tig bis zu zwölf Stun­den zu arbei­ten. Bei ent­spre­chen­der Gleit­zeit­ver­ein­ba­rung kön­nen somit die elfte und zwölfte Stunde pro Tag als Nor­mal­ar­beits­zeit gehand­habt wer­den. Pro­ble­ma­tisch kann das Wahl­recht für die Abgel­tung von län­ge­ren Über­stun­den von All-in-Bezie­hern wer­den, was die Füh­rung von zwei Arbeits­zeit­auf­zeich­nun­gen not­wen­dig macht (§ 10 Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 und 2 AZG). 

Zusam­men­fas­send ist fest­zu­stel­len, dass die erleich­ternde Anord­nungs­mög­lich­keit für Über­stun­den die bestehen­den Mit­be­stim­mungs­mög­lich­kei­ten durch Betriebs­ver­ein­ba­rung bezie­hungs­weise Kol­lek­tiv­ver­trag unter­wan­dert. Die darin bestehende Schutz­funk­tion wird auf­ge­weicht und soll nun­mehr durch indi­vi­du­elle Ver­ein­ba­run­gen ersetzt werden. 

*) Dr. Mar­kus Metzl ist Bereichs­lei­ter Finan­zen in der ÖÄK


© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 20 /​25.10.2018