2018: Allgemeine Änderungen und Informationen

25.01.2018 | Politik

Ärztliche Honorare für Atteste bei Lebensversicherungen

Laut der Vereinbarung über ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen wurden die Honorare mit 1.1.2018 um 2,2 Prozent des Verbraucherpreisindex erhöht. Damit ergibt sich für ein ärztliches Attest für eine Lebensversicherung ein Honorar von 151,15 Euro; für eine Arztauskunft über anamnestisch bekannte Daten ein Honorar von 41,72 Euro.

Rezeptgebühr 2018: 6,– Euro

Die Rezeptgebühr beträgt seit 1. Jänner 2018 6,– Euro. Bei der Gewährung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln beträgt der Mindestbeitrag für den Kostenanteil des Versicherten 34,20 Euro. Hier finden Sie alle weiteren Details zu diesbezüglichen Änderungen.

Das eBS kommt

Im Laufe des Jahres 2018 wird das Elektronische Bewilligungs- und Antragsservice (eBS) eingeführt. Damit können Zuweisungen und Verordnungen über das E-Card-System gänzlich elektronisch durchgeführt werden. In einem ersten Schritt werden Leistungen wie CT, MRT und Nuklearmedizinische und Humangenetische Untersuchungen über eBS abgewickelt. Für Krankentransporte wird es statt eines Antragsformulars einen elektronischen Transportschein (eTS) geben. Über das Internetportal der Sozialversicherung („MeineSV“) können die Zuweisungen und Verordnungen vom Patienten online abgefragt werden; auf Wunsch erhält er vom zuweisenden Arzt auch einen Ausdruck.

E-Medikation: Speicherverpflichtung beschränkt

Die Mitte Dezember 2017 kundgemachte ELGA-Verordnungsnovelle 2017 regelt unter Berücksichtigung des Roll-out-Plans die Speicherverpflichtung der E-Medikation für
niedergelassene Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen. In vorangegangenen Gesprächen ist es der ÖÄK gelungen, die Verpflichtung auf die Allgemeinmedizin und relevante Fachgruppen zu beschränken. Außerdem sehen die Übergangsfristenvor, dass jene Vertragsärzte von der Speicherverpflichtung ausgenommen sind, die das 66. Lebensjahr erreicht haben sowie jene, die das 60. Lebensjahr erreicht haben und sich schriftlich gegenüber dem Krankenversicherungsträger verpflichten haben, ihren Einzelvertrag innerhalb eines Jahres ab der Speicherverpflichtung zurückzulegen und dies tatsächlichtun. Auch für Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen der Sonderfächer medizinisch-chemische Labordiagnostik, Hygiene und Mikrobiologie sowie Radiologie wurde die Speicherverpflichtung gestrichen.

AUVAsicher: Honorarerhöhung für 2018

Das Honorar für „AUVAsicher“-Vertragspartner wurde nach der Indexanpassung für 2018 um 1,40 Euro erhöht, womit sich ein Stundensatz von 141,14 Euro ergibt.

ÖÄK-Vollversammlung beschließt Verordnungen

In der ÖÄK-Vollversammlung vom 15. Dezember 2017 wurden im Zuge des 136. Österreichischen Ärztekammertages folgende Verordnungen beschlossen:

Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich
– Qualitätssicherungsverordnung 2018
– Spezialisierungsverordnung

Verordnung im eigenen Wirkungsbereich
– 2. Novelle der Verordnung über ärztliche Fortbildung

Die Verordnungen sind mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten
und unter www.aerztekammer.at kundgemacht.

Brustkrebs-Früherkennungsprogramm verlängert

Das Brustkrebs-Früherkennungsprogramm wurde auf weitere vier Jahre verlängert – das haben ÖÄK und Hauptverband der Sozialversicherungsträger vereinbart. Zusätzlich wurden Programm-Adaptierungen vorgenommen; diese betreffen u.a. die Zuweisung durch Vertrauensärzte, die Honorarregelungen für Allgemeinmediziner und Gynäkologen sowie eine geänderte Indikationenliste. Alle Adaptierungen gibt es unter www.aerztekammer.at.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 1-2 / 25.01.2018