Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) sieht vor, dass alle Registrierkassen in einer Datenbank des Finanzministeriums erfasst werden. Deswegen muss bis spätestens 1. April 2017 eine Registrierung der Signaturerstellungseinheit über Finanz-Online erfolgen. Von Markus Metzl
Eine derartige Meldung ist beim zuständigen Betriebs- beziehungsweise Wohnsitzfinanzamt ab sofort möglich. Vor dem 1. April 2017 kann die Sicherheitsreinrichtung auch noch ohne Registrierung verwendet werden. Die dazu benötigten Unterlagen werden entweder vom Kassensoftwareanbieter oder vom Zertifizierungsdienstanbieter (Global Trust, A‑Trust, Prime Sign etc.) zur Verfügung gestellt.
Folgende Informationen sind für eine Registrierung erforderlich:
- Angaben über die Art der Signaturerstellungseinheit
- Angaben zum Zertifizierungsanbieter
- Seriennummer des Signatur-Zertifikates
- Format der Seriennummer (hexadezimal, dezimal)
- Kassen-Identifikationsnummer
- Benutzerschlüssel
- Prüfwert des Benutzerschlüssels (optional)
Abhängig von der Art der Registrierkasse kann die Übermittlung der Daten auf folgende Weise durchgeführt werden:
- Internetfähige Registrierkassen übermitteln vollautomatisch mittels Webservice und Steuernummer die Daten an das Finanzamt. Das Prüfergebnis wird online an die Kasse rückgemeldet.
- Übermittlung der Daten mittels xml-Datei. Der File-Upload hat mittels Datenstromverfahren zu erfolgen. Die Datei mit den Informationen wird von der Registrierkasse erzeugt. Der Aufruf zum Hochladen der xml-Datei erfolgt im FinanzOnline unter dem Menüpunkt „Eingaben/Übermittlungen/Registrierkassen“.
- Manuelle Übermittlung im Dialogverfahren. Diese Funktion ermöglicht dem Steuerpflichtigen online die Registrierung und Übermittlung der eingangs erwähnten Daten über Finanz-Online.
Voraussetzung für Dateneingabe via FinanzOnline ist die Berechtigung als/durch den Supervisor. Nach erfolgter Registrierung ist der Startbeleg jeder Registrierkasse verpflichtend zu prüfen. Dafür stellt das Finanzministerium folgende App zum Download zur Verfügung: „Mit Hilfe der BMF Belegcheck-App können Sie feststellen, ob die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung Ihrer Registrierkasse ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Scannen Sie den maschinenlesbaren Code (QR Code) auf Ihrem Startbeleg mit der Belegcheck-App und überprüfen Sie so die Gültigkeit der Belege Ihrer Registrierkasse. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar am Display Ihres Smartphones oder Tablets mit einem grün unterlegten Häkchen (korrekt) oder einem rot unterlegten X (fehlerhaft) angezeigt. Vor der ersten Anwendung muss die BMF Belegcheck-App durch Eingabe des Authentifizierungscodes aus der FinanzOnline-Registrierung freigeschaltet werden.“
Die Registrierung kann natürlich auch durch Ihren Steuerberater oder Softwareanbieter erfolgen. Der Zeitaufwand für die Registrierung beträgt rund eine Stunde.
Dr. Markus Metzl ist Bereichsleiter Finanzen in der ÖÄK
Was ist bis 1. April 2017 zu tun?
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Tipps für den laufenden Betrieb
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Steuertipps zum Jahresende: Klarstellung
Unter der Rubrik Steuer ist ist der ÖÄZ 23–24 vom 15. Dezember 2016 ein Beitrag mit dem Titel „Tipps zum Jahresende“ erschienen. Da es hier offensichtlich Unklarheiten gibt, folgende Ergänzungen:
- Geschenke für Mitarbeiter in Form von Sachzuwendungen sind bis zu einem Betrag von jährlich 186 Euro pro Arbeitnehmer Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-frei. Gleiches gilt für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier) bis zu einem jährlichen Betrag von maximal 365 Euro.
- Bezüglich einer zwölfprozentigen Betriebsausgaben-Pauschalierung bei Spitalsärzten mit Sonderklassegeldern wird klargestellt, dass eine mögliche Inanspruchnahme Bundesländer-spezifisch geregelt und daher im Einzelfall vom Steuerberater zu überprüfen ist. Keine Basispauschalierung ist möglich, wenn der von der Krankenanstalt abgezogene „Hausanteil“ bereits als Betriebsausgabe abgesetzt wird beziehungsweise die anteilig überwiesenen „Poolgelder“ bereits durch die Krankenanstalt gekürzt worden sind. Siehe dazu auch die Einkommensteuer-Richtlinien 2000 RZ 4116b.
© Österreichische Ärztezeitung Nr. 1–2 /25.01.2017