Steuer: Regis­trie­rung von Registrierkassen

25.01.2017 | Service

Die Regis­trier­kas­sen­si­cher­heits­ver­ord­nung (RKSV) sieht vor, dass alle Regis­trier­kas­sen in einer Daten­bank des Finanz­mi­nis­te­ri­ums erfasst wer­den. Des­we­gen muss bis spä­tes­tens 1. April 2017 eine Regis­trie­rung der Signa­tur­er­stel­lungs­ein­heit über Finanz-Online erfol­gen. Von Mar­kus Metzl

Eine der­ar­tige Mel­dung ist beim zustän­di­gen Betriebs- bezie­hungs­weise Wohn­sitz­fi­nanz­amt ab sofort mög­lich. Vor dem 1. April 2017 kann die Sicher­heits­rein­rich­tung auch noch ohne Regis­trie­rung ver­wen­det wer­den. Die dazu benö­tig­ten Unter­la­gen wer­den ent­we­der vom Kas­sen­soft­ware­an­bie­ter oder vom Zer­ti­fi­zie­rungs­dienst­an­bie­ter (Glo­bal Trust, A‑Trust, Prime Sign etc.) zur Ver­fü­gung gestellt.

Fol­gende Infor­ma­tio­nen sind für eine Regis­trie­rung erforderlich:

  • Anga­ben über die Art der Signaturerstellungseinheit
  • Anga­ben zum Zertifizierungsanbieter
  • Seri­en­num­mer des Signatur-Zertifikates
  • For­mat der Seri­en­num­mer (hexa­de­zi­mal, dezimal)
  • Kassen-Identifikationsnummer
  • Benut­zer­schlüs­sel
  • Prüf­wert des Benut­zer­schlüs­sels (optio­nal)

Abhän­gig von der Art der Regis­trier­kasse kann die Über­mitt­lung der Daten auf fol­gende Weise durch­ge­führt werden:

  1. Inter­net­fä­hige Regis­trier­kas­sen über­mit­teln voll­au­to­ma­tisch mit­tels Web­ser­vice und Steu­er­num­mer die Daten an das Finanz­amt. Das Prüf­ergeb­nis wird online an die Kasse rückgemeldet.
  2. Über­mitt­lung der Daten mit­tels xml-Datei. Der File-Upload hat mit­tels Daten­strom­ver­fah­ren zu erfol­gen. Die Datei mit den Infor­ma­tio­nen wird von der Regis­trier­kasse erzeugt. Der Auf­ruf zum Hoch­la­den der xml-Datei erfolgt im Finan­zOn­line unter dem Menü­punkt „Eingaben/​Übermittlungen/​Registrierkassen“.
  3. Manu­elle Über­mitt­lung im Dia­log­ver­fah­ren. Diese Funk­tion ermög­licht dem Steu­er­pflich­ti­gen online die Regis­trie­rung und Über­mitt­lung der ein­gangs erwähn­ten Daten über Finanz-Online.

Vor­aus­set­zung für Daten­ein­gabe via Finan­zOn­line ist die Berech­ti­gung als/​durch den Super­vi­sor. Nach erfolg­ter Regis­trie­rung ist der Start­be­leg jeder Regis­trier­kasse ver­pflich­tend zu prü­fen. Dafür stellt das Finanz­mi­nis­te­rium fol­gende App zum Down­load zur Ver­fü­gung: „Mit Hilfe der BMF Beleg­check-App kön­nen Sie fest­stel­len, ob die Inbe­trieb­nahme der Sicher­heits­ein­rich­tung Ihrer Regis­trier­kasse ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt wurde. Scan­nen Sie den maschi­nen­les­ba­ren Code (QR Code) auf Ihrem Start­be­leg mit der Beleg­check-App und über­prü­fen Sie so die Gül­tig­keit der Belege Ihrer Regis­trier­kasse. Das Ergeb­nis der Prü­fung wird unmit­tel­bar am Dis­play Ihres Smart­phones oder Tablets mit einem grün unter­leg­ten Häk­chen (kor­rekt) oder einem rot unter­leg­ten X (feh­ler­haft) ange­zeigt. Vor der ers­ten Anwen­dung muss die BMF Beleg­check-App durch Ein­gabe des Authen­ti­fi­zie­rungs­codes aus der Finan­zOn­line-Regis­trie­rung frei­ge­schal­tet werden.“

Die Regis­trie­rung kann natür­lich auch durch Ihren Steu­er­be­ra­ter oder Soft­ware­an­bie­ter erfol­gen. Der Zeit­auf­wand für die Regis­trie­rung beträgt rund eine Stunde.

Dr. Mar­kus Metzl ist Bereichs­lei­ter Finan­zen in der ÖÄK

Was ist bis 1. April 2017 zu tun?

  • Beschaf­fung der Signa­tur- bezie­hungs­weise Sie­gel­er­stel­lungs­ein­heit: Ab 1.4.2017 muss die Regis­trier­kasse mit einer Sicher­heits­ein­rich­tung ver­bun­den sein. Signa­tur­karte muss besorgt werden!
  • Initia­li­sie­rung der mani­pu­la­ti­ons­si­che­ren Regis­trier­kasse: In der Regel wird ein Soft­ware-Update erfor­der­lich sein, das eine Ver­bin­dung zur Signa­tur­karte ermöglicht.
  • Erstel­lung des Start­be­legs: Nach der Initia­li­sie­rung ist ein Start­be­leg mit dem Betrag Null zu erstellen.
  • Regis­trie­rung über Finan­zOn­line: Die Regis­trier­kasse und Signa­tur­karte sind bis spä­tes­tens 31.3.2017 beim Finanz­amt mit­tels Finan­zOn­line zu registrieren.
  • Prü­fung Start­be­leg: Unmit­tel­bare Kon­trolle (bis spä­tes­tens 31.3.2017), ob die Regis­trie­rung erfolg­reich war. Wenn dies mit­tels App geschieht, ist die ein­ma­lige Ein­gabe des Authen­ti­fi­zie­rungs­codes aus der Finan­zOn­line-Regis­trie­rung einzugeben.
  • Start­be­leg­prü­fung ergibt einen Feh­ler: Noch­ma­lige Kon­trolle, ob alle Daten kor­rekt erfasst wurden.

Tipps für den lau­fen­den Betrieb

  1. Monats- und Jah­res­be­lege sind zu signie­rende Kon­troll­be­lege und mit dem Betrag EUR 0 (Null) zu erstel­len und aufzubewahren.
  2. Das Daten­er­fas­sungs­pro­to­koll ist quar­tals­weise auf einem exter­nen Daten­trä­ger zu speichern.
  3. Bei Aus­fall der Regis­trier­kasse sind die Umsätze auf einer ande­ren Regis­trier­kasse zu erfas­sen oder hän­di­sche Belege zu erstel­len. Bei einem Aus­fall ab 48 Stun­den müs­sen Beginn und Ende des Aus­falls oder die gänz­li­che Außer­be­trieb­nahme bin­nen einer Woche über Finan­zOn­line gemel­det werden.

Steu­er­tipps zum Jah­res­ende: Klarstellung

Unter der Rubrik Steuer ist ist der ÖÄZ 23–24 vom 15. Dezem­ber 2016 ein Bei­trag mit dem Titel „Tipps zum Jah­res­ende“ erschie­nen. Da es hier offen­sicht­lich Unklar­hei­ten gibt, fol­gende Ergänzungen:

  • Geschenke für Mit­ar­bei­ter in Form von Sach­zu­wen­dun­gen sind bis zu einem Betrag von jähr­lich 186 Euro pro Arbeit­neh­mer Lohn­steuer- und Sozi­al­ver­si­che­rungs-frei. Glei­ches gilt für die Teil­nahme an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (Weih­nachts­feier) bis zu einem jähr­li­chen Betrag von maximal 365 Euro.
  • Bezüg­lich einer zwölf­pro­zen­ti­gen Betriebs­aus­ga­ben-Pau­scha­lie­rung bei Spi­tals­ärz­ten mit Son­der­klas­se­gel­dern wird klar­ge­stellt, dass eine mög­li­che Inan­spruch­nahme Bun­des­län­der-spe­zi­fisch gere­gelt und daher im Ein­zel­fall vom Steu­er­be­ra­ter zu über­prü­fen ist. Keine Basis­pau­scha­lie­rung ist mög­lich, wenn der von der Kran­ken­an­stalt abge­zo­gene „Haus­an­teil“ bereits als Betriebs­aus­gabe abge­setzt wird bezie­hungs­weise die antei­lig über­wie­se­nen „Pool­gel­der“ bereits durch die Kran­ken­an­stalt gekürzt wor­den sind. Siehe dazu auch die Ein­kom­men­steuer-Richt­li­nien 2000 RZ 4116b.

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 1–2 /​25.01.2017