Steuer: Her­ab­set­zungs­an­trag: jetzt stellen!

25.09.2017 | Service


Die Frist zur Her­ab­set­zung der lau­fen­den Ein­kom­men­steuer-Vor­aus­zah­lung läuft bis 30. Sep­tem­ber 2017. Daher sollte geprüft wer­den, ob nicht zu viel an das Finanz­amt für das Jahr 2017 vor­aus­be­zahlt wurde und recht­zei­tig einen Her­ab­set­zungs­an­trag stel­len. Von Mar­kus Metzl*

Die jähr­li­che Höhe an Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen wird mit­tels Bescheid im Zuge der Ver­an­la­gung für das abge­lau­fene Jahr vom Finanz­amt vor­ge­schrie­ben. Das Finanz­amt geht davon aus, dass aus­ge­hend von der letz­ten Steu­er­zah­lung diese im Fol­ge­jahr um vier Pro­zent und für jedes wei­tere Jahr um je fünf Pro­zent pro Jahr stei­gen wird. Es wird ein kon­ti­nu­ier­li­ches Wachs­tum unter­stellt und auf kon­junk­tu­relle Ereig­nisse wird keine Rück­sicht genommen. 

Es emp­fiehlt sich daher, nach den ers­ten acht Mona­ten die­ses Jah­res eine Hoch­rech­nung für 2017 anzu­stel­len und diese mit der Steu­er­be­las­tung, wel­che vom Finanz­amt vor­ge­schrie­ben wurde, zu ver­glei­chen. Wenn zum Bei­spiel durch eine nied­ri­gere Pati­en­ten­zahl 2017 ein schlech­te­res Jah­res­er­geb­nis zu erwar­ten ist, wird zu viel an das Finanz­amt vor­aus­be­zahlt. Dies kann sich mas­siv auf die Liqui­di­tät aus­wir­ken. Für die Her­ab­set­zung der Steu­er­vor­aus­zah­lung genügt ein form­lo­ser Antrag, in dem die wirt­schaft­li­che Lage und die dadurch ver­min­derte Gewinn­erwar­tung dar­ge­legt wird. Der Antrag ist grund­sätz­lich gemein­sam mit einer nach­voll­zieh­ba­ren Pro­gno­se­rech­nung zu über­mit­teln. Die Pra­xis hat aber gezeigt, dass auch ein ein­fa­cher Nach­weis bei­spiels­weise eine Auf­stel­lung über die Umsatz­ent­wick­lung aus­rei­chend ist. Sollte sich erst im vier­ten Quar­tal zei­gen, dass die lau­fende Vor­aus­zah­lung zu hoch ist, kann die am 15. Novem­ber fäl­lige Ein­kom­men­steuer zum Bei­spiel durch Stun­dung oder Raten­zah­lung hin­aus­ge­scho­ben werden.

Sollte es zu einer Steu­er­nach­zah­lung für das letzte Jahr bezie­hungs­weise die noch nicht ver­an­lag­ten Vor­jahre kom­men, besteht eben­falls Hand­lungs­be­darf. Um Anspruchs­zin­sen für Nach­zah­lun­gen zu ver­mei­den, kann eine Anzah­lung in Höhe der vor­aus­sicht­li­chen Nach­zah­lung an Kör­per­schaft- oder Ein­kom­men­steuer bis zum 30. Sep­tem­ber 2017 ent­rich­tet wer­den. Über­mä­ßig hohe Anzah­lun­gen sind aller­dings nicht ziel­füh­rend, da diese zu kei­ner Fest­set­zung von Gut­schrift-Zin­sen füh­ren. Diese hat mit einem ent­spre­chen­den Hin­weis auf der Über­wei­sung zu erfol­gen zum Bei­spiel „E 1–12/2016“. Der aktu­elle Pro­zent­satz für Anspruchs­zin­sen für Steu­er­nach­zah­lun­gen beträgt 1,38 Pro­zent. In jedem Fall ist die Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter zu empfehlen.

*) Dr. Mar­kus Metzl ist Bereichs­lei­ter Finan­zen in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 18 /​25.09.2017