Steuer: Herabsetzungsantrag: jetzt stellen!

25.09.2017 | Service


Die Frist zur Herabsetzung der laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlung läuft bis 30. September 2017. Daher sollte geprüft werden, ob nicht zu viel an das Finanzamt für das Jahr 2017 vorausbezahlt wurde und rechtzeitig einen Herabsetzungsantrag stellen. Von Markus Metzl*

Die jährliche Höhe an Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen wird mittels Bescheid im Zuge der Veranlagung für das abgelaufene Jahr vom Finanzamt vorgeschrieben. Das Finanzamt geht davon aus, dass ausgehend von der letzten Steuerzahlung diese im Folgejahr um vier Prozent und für jedes weitere Jahr um je fünf Prozent pro Jahr steigen wird. Es wird ein kontinuierliches Wachstum unterstellt und auf konjunkturelle Ereignisse wird keine Rücksicht genommen.

Es empfiehlt sich daher, nach den ersten acht Monaten dieses Jahres eine Hochrechnung für 2017 anzustellen und diese mit der Steuerbelastung, welche vom Finanzamt vorgeschrieben wurde, zu vergleichen. Wenn zum Beispiel durch eine niedrigere Patientenzahl 2017 ein schlechteres Jahresergebnis zu erwarten ist, wird zu viel an das Finanzamt vorausbezahlt. Dies kann sich massiv auf die Liquidität auswirken. Für die Herabsetzung der Steuervorauszahlung genügt ein formloser Antrag, in dem die wirtschaftliche Lage und die dadurch verminderte Gewinnerwartung dargelegt wird. Der Antrag ist grundsätzlich gemeinsam mit einer nachvollziehbaren Prognoserechnung zu übermitteln. Die Praxis hat aber gezeigt, dass auch ein einfacher Nachweis beispielsweise eine Aufstellung über die Umsatzentwicklung ausreichend ist. Sollte sich erst im vierten Quartal zeigen, dass die laufende Vorauszahlung zu hoch ist, kann die am 15. November fällige Einkommensteuer zum Beispiel durch Stundung oder Ratenzahlung hinausgeschoben werden.

Sollte es zu einer Steuernachzahlung für das letzte Jahr beziehungsweise die noch nicht veranlagten Vorjahre kommen, besteht ebenfalls Handlungsbedarf. Um Anspruchszinsen für Nachzahlungen zu vermeiden, kann eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Körperschaft- oder Einkommensteuer bis zum 30. September 2017 entrichtet werden. Übermäßig hohe Anzahlungen sind allerdings nicht zielführend, da diese zu keiner Festsetzung von Gutschrift-Zinsen führen. Diese hat mit einem entsprechenden Hinweis auf der Überweisung zu erfolgen zum Beispiel „E 1–12/2016“. Der aktuelle Prozentsatz für Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen beträgt 1,38 Prozent. In jedem Fall ist die Rücksprache mit dem Steuerberater zu empfehlen.

*) Dr. Markus Metzl ist Bereichsleiter Finanzen in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 18 / 25.09.2017