Steuer: Der Arzt und seine Mitarbeiter – Teil 1

10.03.2017 | Service

Für alle Dienstnehmer ergeben sich 2017 eine ganze Reihe von Neuerungen gegenüber dem Vorjahr. Diese Änderungen sind für alle Ärzte mit eigenen Mitarbeitern sowie für alle angestellten Ärzte wichtig. Von Wolfgang Leonhart*

Die für Ärzte wesentlichen Änderungen in der Personalverrechnung ab 2017:

  • neue Höchstbeitragsgrundlagen;
  • neue Geringfügigkeitsgrenzen;
  • Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze;
  • neuer Zinssatz für Arbeitgeber-Darlehen und Gehaltsvorschüsse;
  • Halbierung der Pensionsversicherungsbeiträge bei Mitarbeitern mit Anspruch auf die Alterspension.

Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung, Dienstzettel
Seit 2016 sind Meldungen zur Pflichtversicherung (ausgenommen die Mindestangaben-Anmeldung) nur noch mittels elektronischer Datenfernübertragung (DFÜ) zulässig. Meldungen ohne Datenfernübertragung gelten als nicht erstattet.

Hinweis: Ausnahmen bestehen nur mehr für natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten, sofern die Datenfernübertragung unzumutbar ist oder aufgrund eines unverschuldeten Ausfalls der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.

Die Anmeldung muss vor Arbeitsantritt erfolgen und ist in zwei Varianten möglich:

1. Doppelmeldung (beide Meldungen müssen jeweils vollständig ausgefüllt werden.)
a. Mindestangabenmeldung vor Arbeitsantritt, anzugeben sind

  • Dienstnehmerkontonummer
  • Name des Dienstnehmers
  • Versicherungsnummer oder Geburtsdatum des Dienstnehmers
  • Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme

b. Vollmeldung (fehlende Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Arbeitsbeginn

  • geringfügige Beschäftigung ja/nein
  • Beginn Beitragspflicht Mitarbeitervorsorgekasse
  • Entgelt
  • anzuwendende Regelungen (Angestelltengesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz)
  • Art der Beschäftigung (Ausmaß, Arbeiter, Angestellter).

2. Vollmeldung vor Arbeitsantritt
Die Variante „Vollmeldung vor Arbeitsantritt“ verringert den Arbeitsaufwand und ist dringend zu empfehlen. Tritt der Dienstnehmer die Arbeit nicht an, muss die Meldung storniert werden.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel auszuhändigen. Ausnahme: Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens ein Monat oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde ausgehändigt.

Bei neu auszustellenden Dienstzetteln muss der Grundlohn (das ist der Lohn für die Normalarbeitszeit – zum Beispiel 40 Stunden/Woche) betragsmäßig angegeben werden, ein Verweis auf den Kollektivvertrag reicht nicht. Änderungen des Grundlohns sind dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Keine Mitteilung ist nötig, wenn sich der Grundlohn nur durch Kollektivvertrags-Abschlüsse ändert.

a) Sozialversicherungspflicht auch für „freie Dienstverträge“
Melde- und damit sozialversicherungspflichtig sind neben den Dienstnehmern auch die sogenannten „freien Dienstverträge“. Die „freien Dienstnehmer“ werden den normalen Dienstnehmern sozialversicherungsrechtlich weitgehend gleichgestellt. Die „freien Dienstnehmer“ sind wie folgt normiert:

  • es handelt sich um Dienstleistungen, die im Wesentlichen persönlich zu erbringen sind;
  • der Dienstnehmer verfügt über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel;
  • es besteht eine Verpflichtung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis);
  • Ausübung der Tätigkeit für einen Unternehmer usw.; nichtdagegen Tätigkeiten für private Auftraggeber oder bäuerliche Nachbarschaftshilfe.

Für freie Dienstnehmer ist Kommunalsteuer (drei Prozent) sowie Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,1 Prozent) zu bezahlen. BV-Beitäge 1,53 Prozent (Abfertigung neu).

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für freie Dienstverträge besteht dann, wenn die Honorare beim Auftragnehmer bereits sozialversicherungspflichtig sind als Gewerbetreibender, kammerzugehöriger Freiberufler oder Beamter mit einer Nebentätigkeit. Die Beschäftigung eines Arztes durch einen Kollegen im Rahmen einer Ordinationsvertretung ist nicht als freier Dienstvertrag durch den Auftraggeber meldeund sozialversicherungspflichtig. Wenn der Auftragnehmer (Praxisvertreter) im Übrigen anderwertig nur im Dienstverhältnis (zum Beispiel als Spitalsarzt) tätig ist (keine eigene Praxis angemeldet hat oder Wohnsitzarzt ist), besteht für diesen allerdings dafür die Verpflichtung, die ärztliche Nebentätigkeit bei der Ärztekammer anzuzeigen.

Hinweis: Bei Vorliegen eines „Werkvertrages“ besteht im Gegensatz zum freien Dienstverhältnis keine Sozialversicherungspflicht. Ein Werkvertrag ist ein sogenanntes „Zielschuldverhältnis“: das heißt der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber die Erstellung des „Werkes“, also einen bestimmten Erfolg beziehungsweise ein bestimmtes Ergebnis.

b) Meldung geringfügig Beschäftigter
„Geringfügig“ beschäftigte Dienstnehmer sind nicht krankenund pensionsversichert. Für einen geringfügig beschäftigten Dienstnehmer besteht allerdings die Möglichkeit, sich auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst zu versichern (60,09 Euro inklusive Beitrag!).

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn für einen Kalendermonat das Entgelt nicht mehr als 425,70 Euro monatlich beträgt.

Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfällt ab 1.1.2017. Daher muss ab sofort unterschieden werden zwischen

  • einem unbefristeten Dienstverhältnis (DV) beziehungsweise einem für mindestens einen Monat abgeschlossenen Dienstverhältnis und
  • einem für kürzer als einen Monat abgeschlossenen Dienstverhältnis.

Im konkreten Fall:

  1. Bei einem unbefristeten Dienstverhältnis ist stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt. Bei untermonatigem Beginn oder Ende ist das vereinbarte Monatsentgelt heranzuziehen.
  2. Wird ein Dienstverhältnis zumindest für einen Monat vereinbart, gelten die Bestimmungen wie für ein unbefristetes Dienstverhältnis.
  3. Wird ein Dienstverhältnis für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat vereinbart, ist das Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses gebührt hätte (ungeachtet dessen, wann es tatsächlich endet, zum Beispiel innerhalb der Probezeit). Mehrere Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber sind getrennt zu betrachten.

Es besteht die Verpflichtung, geringfügig Beschäftigte bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zu melden. Die Beiträge müssen einmal jährlich bis 15. Jänner des Folgejahres eingezahlt werden.

  • Wenn die Summe der monatlichen Entgelte aller bei ihm geringfügig Beschäftigten nicht mehr als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (638,55 Euro) beträgt, dann muss der Dienstgeber lediglich Unfallversicherung (1,3 Prozent) bezahlen.
  • Übersteigt die Summe der monatlichen Entgelte aller geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (638,55 Euro), dann muss der Dienstgeber von der Summe der Entgelte aller geringfügig Beschäftigten eine Dienstgeber-Abgabe von 17,7 Prozent leisten.

Die Krankenkasse rechnet die Entgelte, die jemand aus allen Beschäftigungsverhältnissen erhält, zusammen. Wenn diese Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 Euro monatlich übersteigt, dann werden die Beiträge (circa 14 Prozent) für Kranken- und Pensionsversicherung dem Dienstnehmer direkt von der Gebietskrankenkasse nach dem Jahresende einmal jährlich vorgeschrieben. Betroffen sind auch jene Dienstnehmer, die beispielsweise bei einem Dienstgeber ein voll beitragspflichtiges Dienstverhältnis (über der Geringfügigkeitsgrenze) haben und bei einem anderen Dienstgeber als geringfügig Beschäftigte angemeldet sind.

Bei der fallweisen Beschäftigung gilt ab 1.1.2017 jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis. Übersteigt der durchschnittliche tägliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 Euro, tritt Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht ein (Achtung: tägliche Höchstbeitragsgrundlage beachten!). Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, gelten die Bestimmungen für geringfügig Beschäftigte.

Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer
Die Bezüge der Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) unterliegen der Lohnsteuer. Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden in den Betrieb des Arbeitgebers organisatorisch eingegliedert ist und kein Unternehmerwagnis trägt.

1) Zinsenersparnis für Arbeitgeberdarlehen
Die (steuerpflichtige) Zinsenersparnis von Arbeitgeberdarlehen ist mit 1,00 Prozent anzunehmen. Ein Gehaltsvorschuss bis zu 7.300 Euro im Jahr führt nicht zur Zinsenbesteuerung (Freibetrag).

2) Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale
Durch den Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich gelten grundsätzlich alle Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 Kilometer als abgedeckt. Das Pendlerpauschale ist vorgesehen, wenn die einfache Fahrtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte mehr als 20 Kilometer beträgt beziehungsweise wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels im Lohnzahlungszeitraum nicht zumutbar oder nicht möglich ist. (Werte siehe Tab.)

Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale (monatlich)

Einfache Fahrtstrecken

Benützung eines Massenbeförderungsmittels

Zumutbar

Unzumutbar

Kleine Pendlerpauschale

Große Pendlerpauschale

2-20 km

0,00 €

31,00 €

21-40 km

58,00 €

123,00 €

41-60 km

113,00 €

214,00 €

über 60 km

168,00 €

306,00 €

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist oder nicht, muss für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Finanzministerium im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner (www.bmf.gv.at) verwendet werden. Der Arbeitgeber darf nur Ausdrucke von solcherart ermittelten Ergebnissen berücksichtigen. Der Ausdruck des Pendlerrechners (L 34 EDV) ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Bei offensichtlich unrichtigen Angaben sind ein Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zu berücksichtigen. Keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Fahrplanänderungen des öffentlichen Verkehrsmittels;
  • Berücksichtigung des Pendlerpauschales bei Schichtdienst, Wechseldienst, Gleitzeit und sonstigen flexiblen Arbeitszeitmodellen bei grundsätzlich plausiblen Angaben des Arbeitnehmers.

Eine Änderung der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge und Absetzbeträge muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels neuen Ausdrucks des Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) melden.

Bei gleichbleibenden Verhältnissen während eines Lohnzahlungszeitraums sind die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehenden Verhältnisse auch für die Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros im Kalendermonat heranzuziehen.

Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst die gesamte Wegstrecke, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels unter Verwendung eines privaten PKW oder auf Gehwegen zurückgelegt werden muss, um in der kürzest möglichen Zeit die Arbeitsstätte zu erreichen. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (zum Beispiel Gleitzeit) sind der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn und ein Arbeits-ende zu Grunde zu legen, die den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entsprechen. Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, wird der Ermittlung der Zeitdauer die Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels zugrunde gelegt.

Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Zeitdauer maßgebend.

Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar, bemisst sich die Entfernung nach den Straßenkilometern der schnellsten Straßenverbindung.

Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn

  • zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder
  • der Steuerpflichtige über einen gültigen Parkausweis für Menschen mit Behinderung (§ 29b StVO 1960) verfügt oder
  • die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit oder wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung im Behindertenpass eingetragen ist.

Darüber hinaus gilt (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtsdauer):

  • Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.
  • Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.
  • Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten, nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Übersteigt die kürzest mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
  • Bestehen mehrere Wohnsitze ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich. Ein Familienwohnsitz liegt dort, wo
    • ein in (Ehe-)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
    • ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zum Beispiel Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat.

Hat ein Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung beim Pendlerpauschale abgegeben oder ist er seiner Verpflichtung, etwaige Änderungen zu melden, nicht nachgekommen, muss eine Jahressteuererklärung abgegeben werden; andernfalls liegt ein Finanzvergehen vor.

Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, für Krankenstandstage und für Urlaubstage zu berücksichtigen.

3) Reisevergütungen, Tages- und Nächtigungsgeld (gilt auch für Selbstständige)
Kilometergelder, die durch Fahrtenbuch oder gleichwertige Aufzeichnungen nachgewiesen werden, können mit 0,42 Euro/Kilometer abgabenfrei vergütet werden. Der steuerfreie Ersatz ist mit 30.000 Kilometer jährlich limitiert. Die an die Dienstnehmer ausgezahlten Kilometergelder sind beim Dienstgeber in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben.

Bei Inlandsreisen bleibt ein Tagesgeld von 26,40 Euro pro vollem Tag steuerfrei. Bei einer Tätigkeit an einem anderen Einsatzort (= politische Gemeinde, für Fahrten nach Wien der Gemeindebezirk) stehen steuerfreie Tagesgelder bei durchgehender sowie regelmäßig wiederkehrender (einmal wöchentlich) Tätigkeit nur für die ersten fünf Tage oder bei unregelmäßig wiederkehrender Tätigkeit für die ersten 15 Tage zu.

Als Nächtigungsgeld einschließlich Frühstück kann ohne Nachweis ein Betrag von maximal 15 Euro steuerfrei bezahlt werden. Es können aber auch – anders als bei den Tagesgeldern – die nachgewiesenen höheren Nächtigungskosten samt Frühstück steuerfrei vergütet werden. Der Ersatz der tatsächlichen Nächtigungskosten ist zeitlich nicht limitiert.

Bei Auslandsreisen können Tagesgelder nach dem höchsten Gebührensatz für Auslandsreisen der Bundesbediensteten steuerfrei ausbezahlt werden. Als Nächtigungsgeld (inklusive Frühstück) kommen entweder die nachgewiesenen höheren Kosten der Nächtigung samt Frühstück oder die pauschalen Nächtigungsgelder der höchsten Gebührenstufe in Betracht.

Beitragshöhe in der Sozialversicherung
Die einheitliche Höchstbeitragsgrundlage in der Unfall-, Pensions-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung beträgt 4.980 Euro monatlich, für Sonderzahlungen 9.960 Euro. Die SV-Beitragssätze 2017 betragen grundsätzlich für Angestellte: 18,12 Prozent Dienstnehmeranteil; 21,48 Prozent Dienstgeberanteil (jeweils inklusive Wohnbauförderungsbeitrag).

Lohnnebenkosten-Senkung bei älteren Arbeitnehmern: Der Beitrag zur Unfallversicherung entfällt weiterhin für alle über 60-Jährigen. Bei Monatsbezügen zwischen 1.648 Euro und 1.342 Euro reduziert sich der ALV-Beitrag stufenweise auf null.

Für bestimmte Angehörige ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung von 3,4 Prozent zu entrichten. Kinder (bis zum 18., Studenten bis zum 27. Lebensjahr) und Angehörige, die sich der Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmen oder mindestens vier Jahre hindurch gewidmet haben, bleiben weiterhin beitragsfrei mitversichert. Dies gilt auch für Angehörige, die ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3 beziehen beziehungsweise Angehörige, die einen Versicherten, der ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3 bezieht, pflegen.

Die Auflösungsabgabe
Bei Ende eines (freien) Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 124 Euro zu entrichten. Nur bei Selbstkündigung des Dienstnehmers fällt die Abgabe nicht an. Es gibt also einige wenige Ausnahmen:

  1. Befristung des Dienstverhältnisses auf längstens sechs Monate
  2. Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats
  3. wenn der Dienstnehmer
    • selbst gekündigt hat oder
    • ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten oder
    • aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
    • zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
    • die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
    • gerechtfertigt entlassen wurde.
      Ähnliches gilt auch für freie Dienstnehmer.
  4. wenn ein Lehrverhältnis aufgelöst wird
  5. wenn ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird
  6. wenn das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch den Tod des (freien) Dienstnehmers endet.

Die in der Praxis bei Ärzten wesentlichste Ausnahme bildet die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats. Wird bei Lehrpraxen ein auf mehr als sechs Monate befristetes Dienstverhältnis eingegangen, fällt die Auflösungsabgabe an.

*) Mag. Wolfgang Leonhart ist Steuerberater in Wien; er hat das in 5. Auflage im Verlagshaus der Ärzte erschienene Buch „Arzt und Steuer“ verfasst.

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 5 / 10.03.2017