Steuer: Der Arzt und seine Mit­ar­bei­ter – Teil 2

25.03.2017 | Service

Wäh­rend sich der erste Teil mit der Sozi­al­ver­si­che­rung befasste, geht es im zwei­ten Teil der Serie zum Thema „Arzt und Mit­ar­bei­ter“ um Lohn­steuer und Dienst­neh­mer­ver­an­la­gung. Diese Aus­füh­run­gen haben sowohl für Ärzte als Arbeit­ge­ber wie auch als Arbeit­neh­mer Relevanz.

5. Lohn­steu­er­ta­rif, „Nega­tiv-Steuer“
Auf­grund des unver­än­der­ten Steu­er­ta­rifs gel­ten für das Jahr 2017 die bis­he­ri­gen Lohn­steu­er­ta­bel­len. Bei einem akti­ven Arbeit­neh­mer im Ange­stell­ten­ver­hält­nis (kein Allein­ver­die­ner) tritt erst bei einem Brut­to­mo­nats­ge­halt von 1.256 Euro Steu­er­pflicht ein. (Net­to­be­trag: 1.066,07 Euro).

Absetz­be­träge

Der Allein­ver­die­ner- sowie der Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trag steht nur zu, wenn min­des­tens ein Kind (§ 106 EStG) vor­liegt und beträgt jährlich:

  • 494 Euro mit einem Kind;
  • 669 Euro mit zwei Kindern;
  • ab drei Kin­dern zusätz­lich 220 Euro pro Kind;
  • Vor­aus­set­zung für den Allein­ver­die­ner-Absetz­be­trag ist, dass der (Ehe-)Partner bei min­des­tens einem Kind Ein­künfte von höchs­tens 6.000 Euro jähr­lich aufweist.
  • Der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag beträgt 400 Euro. Ein erhöh­ter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von 690 Euro steht zu, wenn Anspruch auf das Pend­ler­pau­schale besteht und das Ein­kom­men nicht höher ist als 12.200 Euro im Jahr. Bei Ein­kom­men zwi­schen 12.200 und 13.000 Euro wird der erhöhte Ver­kehrs­ab­setz­be­trag gleich­mä­ßig auf den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von 400 Euro eingeschliffen.
  • Von dem sich nach Anwen­dung der Steu­er­sätze erge­ben­den Betrag sind in fol­gen­der Rei­hen­folge abzuziehen: 
    • der Allein­ver­die­ner-/Al­lein­er­zie­her­ab­setz­be­trag;
    • der Unter­halts­ab­setz­be­trag;
    • der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag;
    • der (erhöhte) Pen­sio­nis­ten-Absetz­be­trag (soweit der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag nicht zusteht);
    • der Pend­ler-Euro

Alle genann­ten Absetz­be­träge kön­nen zu einem Betrag unter null und somit zu einer Abga­ben­gut­schrift bezie­hungs­weise zu einer Sozi­al­ver­si­che­rungs-Rück­erstat­tung füh­ren. Die Gut­schrift erfolgt immer im Rah­men einer Ver­an­la­gung durch das Finanzamt!

6. Lohn­steu­er­freie Ein­künfte
a) im Rah­men des Gehalts­be­zu­ges, Über­stun­den

Für Schmutz‑, Erschwer­nis- und Gefah­ren­zu­la­gen sowie Zuschläge für Sonntags‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit und mit die­sen Arbei­ten im Zusam­men­hang ste­hen­den Über­stun­den-Zuschläge ist ein Frei­be­trag von 360 Euro monat­lich vor­ge­se­hen. Die­ser Frei­be­trag erhöht sich um 50 Pro­zent für jene Arbeit­neh­mer, deren Nor­mal­ar­beits­zeit über­wie­gend in der Zeit zwi­schen 19h bis 7h liegt. Wei­ters blei­ben die Zuschläge für die ers­ten zehn Über­stun­den im Monat zusätz­lich im Aus­maß von 50 Pro­zent des Grund­loh­nes, maximal 86 Euro, steu­er­frei. Bei der Lohn- und Gehalts­ver­rech­nung sind die jeweils gül­ti­gen Kol­lek­tiv­ver­träge zwi­schen den Lan­des­ärz­te­kam­mern einer­seits und der Gewerk­schaft der Pri­vat­an­ge­stell­ten ande­rer­seits zu berück­sich­ti­gen. Die Kol­lek­tiv­ver­träge ent­hal­ten im Wesent­li­chen die glei­chen Bestim­mun­gen mit Aus­nahme von bestimm­ten steu­er­freien Zulagen.

Für Ange­stellte von Zahn­ärz­ten und Fach­ärz­ten für Zahn‑, Mund- und Kie­fer­heil­kunde zum Bei­spiel gilt in allen Bun­des­län­dern ein­heit­lich die im Kol­lek­tiv­ver­trag fest­ge­setzte Gefah­ren­zu­lage von 60 Euro.

b) Zah­lun­gen außer­halb des lau­fen­den Gehalts­be­zu­ges
Es gibt eine Reihe von Zuwen­dun­gen, die der Gesetz­ge­ber aus­drück­lich als nicht steu­er­pflich­tig erklärt hat. Diese Zuwen­dun­gen
sind gleich­zei­tig auch sozi­al­ver­si­che­rungs­frei und unter­lie­gen nicht dem Dienst­ge­ber­bei­trag. Dazu zäh­len unter ande­rem so wie bis­her die Teil­nahme an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen und die hier­bei übli­chen Sach­zu­wen­dun­gen soweit deren Kos­ten das her­kömm­li­che Aus­maß nicht über­stei­gen. (Bei Betriebs­aus­flü­gen, kul­tu­rel­len Ver­an­stal­tun­gen, Betriebs­fei­ern usw. ist die Teil­nahme bis zu einem Betrag von 365 Euro je Dienst­neh­mer steu­er­frei; zusätz­lich dür­fen Sach­zu­wen­dun­gen, Weih­nachts­ge­schenke usw. bis zu 186 Euro je Dienst­neh­mer jähr­lich steu­er­frei gege­ben wer­den), Getränke, die der Dienst­ge­ber zum Ver­brauch im Betrieb unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt abgibt, freie oder ver­bil­ligte Mahl­zei­ten, die der Dienst­ge­ber an Dienst­neh­mer gewährt, Kilo­me­ter­gel­der in Höhe der amt­li­chen Kilo­me­ter­geld­sätze aus Anlass einer Dienst­reise als Rei­se­weg­ver­gü­tun­gen, 300 Euro pro Jahr Zukunfts­si­che­rung usw. Die Lauf­zeit für Lebens­ver­si­che­run­gen im Rah­men der steu­er­be­frei­ten Zukunfts­si­che­rung beträgt 15 Jahre. Die Gewäh­rung von Essens­bons bis zu einem Wert von 1,10 Euro (Frei­grenze) ist steu­er­frei, auch wenn Bons zur Bezah­lung von Lebens­mit­teln, die nach Hause mit­ge­nom­men wer­den kön­nen, ver­wen­det wer­den. Die Gewäh­rung von Essens­bons bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeits­tag ist dann steu­er­frei, wenn die Spei­sen nicht nach Hause mit­ge­nom­men wer­den kön­nen und die Ein­lö­sung nur an Arbeits­ta­gen in der Nähe des Arbeits­plat­zes mög­lich ist.

Mit­ar­bei­ter­ra­batte: Diese sind bis maximal 20 Pro­zent (Frei­grenze) des um übli­che Preis­nach­lässe gekürz­ten End­prei­ses am Abga­be­ort steu­er­frei. Für Mit­ar­bei­ter­ra­batte, die 20 Pro­zent die­ses End­prei­ses über­stei­gen, steht ein jähr­li­cher Frei­be­trag in Höhe von 1.000 Euro zu.

c) Sons­tige Bezüge (13. und 14. Gehalt), Abfer­ti­gun­gen
Für Urlaubs- und Weih­nachts­geld sowie Beloh­nun­gen neben dem lau­fen­den Arbeits­lohn beträgt die Lohn­steuer – soweit diese sons­ti­gen Bezüge inner­halb eines Kalen­der­jah­res 620 Euro über­stei­gen – sechs Pro­zent. Die Besteue­rung der sons­ti­gen Bezüge unter­bleibt, wenn das Jah­res­sechs­tel höchs­tens 2.100 Euro beträgt. Der Frei­be­trag von 620 Euro und die Frei­grenze von 2.100 Euro kön­nen bei jedem Dienst­ver­hält­nis berück­sich­tigt wer­den. Der für die „sons­ti­gen Bezüge“ (Urlaubs­geld, Weih­nachts­geld, ein­ma­lige Prä­mien etc.) zuste­hende Frei­be­trag von 620 Euro jähr­lich ist nur inner­halb des „Jah­res­sechs­tels“ zu berück­sich­ti­gen. Dies bedeu­tet, dass jeden­falls ein Sechs­tel der lau­fen­den Bezüge die Ober­grenze für die Begüns­ti­gung der sons­ti­gen Bezüge (fes­ter Steu­er­satz von sechs Pro­zent) darstellt.

Für gesetz­li­che Abfer­ti­gun­gen im alten Sys­tem beträgt die Lohn­steuer ein­heit­lich sechs Prozent.

d) Zuschüsse des Arbeit­ge­bers für Kin­der­be­treu­ung:
Pro Kind und Kalen­der­jahr ist ein Zuschuss des Arbeit­ge­bers von bis zu 1.000 Euro jähr­lich steu­er­frei. Vor­aus­set­zung ist, dass der Zuschuss

  • allen Arbeit­neh­mern oder bestimm­ten Grup­pen von Arbeitnehmern,
  • für die Betreu­ung von Kin­dern, die zu Beginn des Kalen­der­jah­res das zehnte Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben,
  • an insti­tu­tio­nelle Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen oder an päd­ago­gisch­qua­li­fi­zierte Personen
  • direkt über­wie­sen wird.

Der Arbeit­neh­mer hat dazu beim Arbeit­ge­ber eine Erklä­rung zur Berück­sich­ti­gung eines steu­er­freien Zuschus­ses für Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten (For­mu­lar L35) abzugeben.

7. Evi­denz­hal­tung am Lohn­konto, Lohn­zet­tel
Der Dienst­ge­ber hat die monat­li­che Lohn- und Gehalts­ver­rech­nung mit­tels eines soge­nann­ten „Lohn­kon­tos“ vor­zu­neh­men und in Evi­denz zu hal­ten. Auf­grund der Lohn­kon­ten­ver­ord­nung wurde der Inhalt des Lohn­kon­tos wesent­lich aus­ge­wei­tet! Wei­ters sind alle Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, ihrem Finanz­amt für alle im abge­lau­fe­nen Kalen­der­jahr beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer Lohn­zet­tel (For­mu­lar L16) zu über­sen­den. Frist: Bis Ende Jän­ner des fol­gen­den Jah­res für „Papier“-Lohnzettel, Ende Februar für EDV-Über­mitt­lung. Der Lohn­zet­tel umfasst auch die SV-Bei­trags­grund­la­gen und muss bei Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses schon bis zum Ende des fol­gen­den Monats an das Finanz­amt oder die Kran­ken­kasse über­mit­telt werden.

8. Steu­er­erklä­rungs­pflicht, Ver­an­la­gung von Dienst­neh­mern
Ein Arbeit­neh­mer wird ver­an­lagt (Pflicht­ver­an­la­gung!)

  • wenn er andere Ein­künfte bezo­gen hat, deren Gesamt­be­trag 730 Euro übersteigt;
  • wenn in einem Kalen­der­jahr zumin­dest zeit­weise gleich­zei­tig zwei oder mehr lohn­steu­er­pflich­tige Ein­künfte bezo­gen wurden;
  • wenn im Kalen­der­jahr vor­läu­fig besteu­erte Bezüge wie Kran­ken­geld oder Bezüge nach dem Hee­res­ge­büh­ren­ge­setz zuge­flos­sen sind;
  • wenn für das Kalen­der­jahr ein Frei­be­trags­be­scheid erlas­sen wurde, der nicht den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen entspricht;
  • wenn eine unrich­tige Erklä­rung beim Pend­ler­pau­schale abge­ge­ben oder der Ver­pflich­tung, etwa­ige Ände­run­gen zu mel­den, nicht nach­ge­kom­men wurde;
  • wenn der Allein­ver­die­ner-/Al­lein­er­zie­her­ab­setz­be­trag berück­sich­tigt wurde, die Vor­aus­set­zun­gen dafür aber nicht vorlagen.
  • Bei bestimm­ten aus­län­di­schen Einkünften.

Der Dienst­neh­mer kann dar­über hin­aus von sich aus eine Ver­an­la­gung bean­tra­gen (Antrags­ver­an­la­gung), um bei­spiels­weise Son­der­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten gel­tend zu machen. Der Antrag kann inner­halb von fünf Jah­ren gestellt werden.

Emp­feh­lens­wert ist für den Dienst­neh­mer eine Ver­an­la­gung, wenn

  • Anspruch auf den Allein­ver­die­ner-/Al­lein­er­zie­her­ab­setz­be­trag besteht, die­ser jedoch nicht gel­tend gemacht wurde;
  • in einem Kalen­der­jahr meh­rere Dienst­ver­hält­nisse hin­ter­ein­an­der aus­ge­übt wurden;
  • Son­der­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten, außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen etc. vor­lie­gen und beim lau­fen­den Steu­er­ab­zug nicht berück­sich­tigt wurden;
  • Anspruch auf die „Nega­tiv­steuer“ besteht.

9. Mit­tei­lun­gen über bestimmte Hono­rare
Es besteht die Ver­pflich­tung für den Auf­trag­ge­ber, über bestimmte aus­be­zahlte Hono­rare eine jähr­li­che Mit­tei­lung an das Finanz­amt zu sen­den. Durch das Finanz­mi­nis­te­rium wurde mit­tels Ver­ord­nung fest­ge­legt, für wel­che Art von Hono­ra­ren eine sol­che Mit­tei­lungs­pflicht des Auf­trag­ge­bers besteht. In die­ser Ver­ord­nung wer­den die an freie Dienst­neh­mer (siehe oben) bezahl­ten Hono­rare aus­drück­lich angeführt.

Für Baga­tell­fälle (Hono­rar im Ein­zel­fall nicht mehr als 450 Euro bezie­hungs­weise für ein Kalen­der­jahr 900 Euro) kann die Mit­tei­lung ent­fal­len. Die Mit­tei­lung ist bis Ende Jän­ner des Fol­ge­jah­res mit einem eige­nen For­mu­lar (E18) durch den Auf­trag­ge­ber an das Finanz­amt durch­zu­füh­ren. Auch der Hono­rar­emp­fän­ger muss eine Kopie die­ser Mel­dung erhalten.

10. Zuschüsse bei Unfäl­len und Kran­ken­stän­den durch die AUVA
a) bei Arbeits- und Frei­zeit­un­fäl­len

Die All­ge­mei­nen Unfall­ver­si­che­rungs­an­stalt (AUVA) leis­tet Zuschüsse zur Ent­gelt­fort­zah­lung bei Frei­zeit- und Arbeits­un­fäl­len. Unter­neh­men mit bis zu 50 Dienst­neh­mern kön­nen eine Ver­gü­tung von 50 Pro­zent der Ent­gelt­fort­zah­lungs­kos­ten für Frei­zeit- und Arbeits­un­fälle bean­tra­gen, wenn die Arbeits­un­fä­hig­keit län­ger als drei Tage dau­ert. Ein Antrag kann inner­halb von zwei Jah­ren nach Ende des Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spru­ches an die zustän­dige AUVA-Zweig­stelle gestellt wer­den. Der Zuschuss beträgt 50 Pro­zent des tat­säch­lich fort­ge­zahl­ten Ent­gelts für längs­tens 42 Kalen­der­tage je Dienst­ver­hält­nis pro Jahr.

b) bei Kran­ken­stän­den
Vor­ge­se­hen ist, dass bei „nor­ma­len“ Kran­ken­stän­den gleich­falls auf Antrag dem Arbeit­ge­ber von der AUVA eine 50-pro­zen­tige Ver­gü­tung bezahlt wird. Vor­aus­set­zung ist, dass die Arbeits­un­fä­hig­keit län­ger als zehn Tage dau­ert. In die­sem Fall wird ab dem elf­ten Tag (für höchs­tens 42 Tage) die Ent­gel­t­er­stat­tung von 50 Pro­zent geleis­tet. Ent­spre­chende Anträge müs­sen bei der jewei­li­gen Lan­des­stelle der AUVA gestellt werden.

11. E‑Card und Ser­vice-Ent­gelt
Statt der Kran­ken­schein­ge­bühr hat der Dienst­ge­ber jähr­lich ein Ser­vice-Ent­gelt von 11,35 Euro ein­zu­he­ben und an die Gebiets­kran­ken­kasse abzu­füh­ren. Kein Ser­vice-Ent­gelt muss u.a. ein­ge­ho­ben wer­den, wenn es nach­weis­lich schon von einem ande­ren Dienst­ge­ber ein­ge­ho­ben wird oder eine Befrei­ung von der Rezept­ge­bühr vorliegt.

12. Ver­schär­fung des Lohn- und Sozi­al­dum­ping-Bekämp­fungs­ge­set­zes
Es dro­hen – wenn der auf­grund von Gesetz, Ver­ord­nung oder Kol­lek­tiv­ver­trag zuste­hende Grund­lohn unter­schrit­ten wird – hohe Stra­fen, wobei nicht mehr auf den zuste­hen­den Grund­lohn abge­stellt wird, son­dern es muss auf das gesamte durch Gesetz, Ver­ord­nung oder Kol­lek­tiv­ver­trag zuste­hende Ent­gelt unter Beach­tung der jewei­li­gen Ein­stu­fungs­kri­te­rien abge­stellt werden.

13. Erleich­te­run­gen bei den Arbeits­zeit­auf­zeich­nun­gen
Bei Arbeit­neh­mern mit fixer Arbeits­zeit­ein­tei­lung muss die Arbeits­zeit nicht lau­fend auf­ge­zeich­net wer­den. Es genügt, wenn die schrift­lich fest­ge­hal­tene fixe Arbeits­zeit­ein­tei­lung zumin­dest am Ende jeder Ent­gelt­zah­lungs­pe­ri­ode vom Arbeit­ge­ber bestä­tigt wird. Nur Abwei­chun­gen (Mehr­ar­beits­stun­den, Über­stun­den, Ände­rung der Lage der Arbeits­zeit usw.) sind aufzuzeichnen.

Ende der Serie

*) Mag. Wolf­gang Leon­hart ist Steu­er­be­ra­ter in Wien. Von ihm stammt das in 5. Auf­lage im Ver­lags­haus der Ärzte erschie­nene Buch „Arzt und Steuer“.


© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 6 /​25.03.2017