Steuer: Das Auto im Steuerrecht

25.04.2017 | Service

Ob und wie ein PKW als Betriebsausgabe verwertbar ist, hängt vom jeweiligen persönlichen Nutzungsverhalten ab. Je nachdem, ob der betriebliche oder private Einsatz überwiegt, erfolgt die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen. Von Markus Metzl*

Ein Kraftfahrzeug zählt dann zum Betriebsvermögen, wenn es im Eigentum des Unternehmers steht und zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, wobei die Beurteilung nach der Jahreskilometerleistung erfolgt. Im Umkehrschluss bedeutet das: Wird das Kraftfahrzeug weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt, zählt es zum Privatvermögen. Alle laufenden Aufwendungen sowie die Abschreibung sind in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung beziehungsweise Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen – allerdings nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung. Das heißt, dass der auf die private Nutzung entfallende Kostenanteil auszuscheiden ist.

Beispiel: Ein Pkw wird zu 60 Prozent betrieblich genutzt. Es fallen jährliche Kosten (Treibstoff, Versicherung, Reparaturen, Parken und Reinigung etc.) in der Höhe von 6.000 Euro an. Zusätzlich beträgt die jährliche Abschreibung 3.500 Euro.

Die Betriebsausgaben für dieses Jahr betragen:
(6.000 + 3.500) x 60% = 5.700 Euro

  • Tipps: Der betriebliche Anteil der Fahrten sollte durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Liegt dies nicht vor, so muss der betriebliche Anteil geschätzt werden. Die Schätzung führt aber in den meisten Fällen bei einer Betriebsprüfung zu Nachzahlungen und ist daher nicht zu empfehlen.
  • Beim Verkauf des KFZ ist, ungeachtet der unterschiedlichen Privatnutzung in den einzelnen Jahren davor, der gesamte Veräußerungsgewinn (Entnahmewert) steuerpflichtig. Allerdings kann ein noch verbleibender Restbuchwert in voller Höhe vom Verkaufserlös in Abzug gebracht werden.

Privatvermögen

Wenn die privat gefahrenen Kilometer überwiegen, stellt das Kraftfahrzeug zur Gänze Privatvermögen dar. In diesem Fall können die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Betriebskosten sowie die anteilige Abschreibung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bei einem späteren Verkauf (nach einem Jahr, da ansonsten ein Spekulationstatbestand vorliegt) unterliegt der Verkaufserlös nicht mehr der Einkommensteuer.

Wahlrecht: Kilometergeld-Verrechnung

Liegt eine betriebliche Nutzung des KFZ vor, so kann der Steuerpflichtige an Stelle der anteiligen laufenden Kosten auch das amtliche Kilometergeld von derzeit 0,42 Cent pro Kilometer geltend machen. Für jede mitbeförderte Person stehen zusätzlich fünf Cent pro Kilometer zu. Neben dem Kilometergeld können nur noch Kosten für ein Autotelefon, Unfallschäden oder Kosten eines Totalschadens geltend gemacht werden.

  • Tipps: Bei hohen Anschaffungskosten für ein Fahrzeug ist der Ansatz der tatsächlichen Kosten zu empfehlen.
  • Der Ansatz von Kilometergeld darf nur bis zu einer jährlichen, betrieblich gefahrenen Kilometer-Leistung von 30.000 erfolgen. Sind die betrieblichen Fahrten höher, sind die Ausgaben mit maximal 30.000 Kilometer multipliziert mit 42 Cent = 12.600 Euro begrenzt oder es ist auf die tatsächlichen betrieblichen Kosten umzustellen.

Leasing

Beim Abschluss eines Leasingvertrags ist im Vorfeld zu klären, ob der Vertrag als Kauf oder als Miete zu qualifizieren ist. Bei einem Kauf wird das KFZ beim Leasingnehmer als Anlagevermögen (im Wege der Abschreibung) behandelt, währenddessen bei einer Miete die Leasingraten gänzlich als Betriebsausgabe absetzbar sind. Bei Finanzierungsleasingverträgen unterscheidet man zwei Formen:

Vollamortisationsvertrag: Die Leasingraten beinhalten die vollen KFZ-Kosten und einen Gewinnaufschlag während der Grundmietzeit. Das ist der Fall, wenn die Grundmietzeit mehr als 90 Prozent oder weniger als 40 Prozent der KFZ-Nutzungsdauer entspricht und/oder die Möglichkeit besteht, nach der Grundmietzeit das KFZ für einen unwesentlichen Betrag zu erwerben.

Teilamortisationsvertrag: Während der Grundmietzeit werden nicht die gesamten Anschaffungskosten bezahlt. Der nicht bezahlte Teil wird in einen Restwert einkalkuliert.

Als Nutzungsdauer ist beim PKW eine steuerliche Mindestdauer (Abschreibungsdauer) von acht Jahren anzusetzen. Bei beiden Leasingarten liegt Miete nur dann vor, wenn der Kaufpreis am Ende der Laufzeit mindestens 80 Prozent des steuerlichen Buchwertes, nach Abzug der Ganzjahres- beziehungsweise Halbjahres-Abschreibung, beträgt.

Die Unterscheidung der beiden Finanzierungsformen ist deshalb so wichtig, da es beim Finanzierungsleasing einen Aktivposten zu berechnen gilt. Dieser soll verhindern, dass die Mindestnutzungsdauer für den PKW durch das Leasing umgangen wird.

Schließt man beispielsweise einen Leasingvertrag auf vier Jahre ab, könnte ohne Aktivposten das Kraftfahrzeug auf vier Jahre, anstelle wie beim Kauf auf acht Jahre, abgeschrieben werden. Im Ausmaß des Aktivpostens sind die Leasingraten steuerlich nicht absetzbar.

Anschaffungskosten des PKWs
abzüglich Restwert am Leasingende
= Zwischensumme
dividiert durch die Monate des Leasingvertrags
= Tilgungskomponente
Tilgungskomponente multipliziert mit der Anzahl der Monate des Leasingvertrags
abzüglich der fiktiven Abschreibung im Falle des Kaufes
= steuerliche jährliche Aktivposten

Angemessenheitsprüfung

Bei neuen PKWs (bis zum fünften Jahr) ist zu beachten, dass das Finanzamt maximale Anschaffungskosten von 40.000 Euro für angemessen erachtet. Diese Anschaffungskosten umfassen auch Aufzahlungen für eine zusätzliche Sonderausstattung. Übersteigende Anschaffungskosten können steuerlich nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

  • Tipp: Bei Gebrauchtwagen (ursprüngliche Anschaffungskosten > 40.000 Euro), die mindestens fünf Jahre alt sind, entfällt die Angemessenheitsprüfung. Es zählt nicht mehr der historische Listenpreis, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten.

Beispiel: Ermittlung der jährlichen PKW Betriebsausgaben

Anschaffungskosten laut Leasing-Vertrag: 50.000 Euro
Monatliche Leasingrate: 1.200 Euro
Betrieblicher Anteil der Fahrten: 70 %
Anschaffungskosten: 50.000 Euro
Angemessenheit: 40.000 Euro
Verhältnis (40.000 Euro/50.000 Euro): 80 %
Mtl. Leasingrate: 1.200 Euro
Jährlicher Leasingaufwand (1.200 Euro x 80% x 12): 11.520 Euro
Betriebliches Ausmaß: 70 %
Betriebsausgabe (11.520 Euro x 70%): 8.064 Euro

Zusätzlich sind diese Betriebsausgaben noch um den zu ermittelnden Aktivposten zu kürzen.

  • Tipp: Um die Leasingraten maximal als Betriebsausgaben absetzen zu können, sollte bei der Leasinggestaltung eine „Mietvariante“ angestrebt werden, da bei dieser Form der Aktivposten und somit eine Verteilung auf acht Jahre entfällt.

Eine grundsätzliche Empfehlung, welche Variante (Kauf, Miete, Leasing oder Kilometergeld) die günstigste ist, gibt es nicht, da neben steuerlichen Aspekten auch die persönliche finanzielle Situation eine maßgebliche Rolle spielt. Die Entscheidung über den optimalsten Ansatz sollte mit dem Steuerberater besprochen werden.

*) Dr. Markus Metzl ist Bereichsleiter Finanzen in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 8 / 25.04.2017