Steuer: Aktu­elle Judikatur

25.01.2017 | Service

1. Ein­künfte aus nicht selbst­stän­di­ger Arbeit: Kein Ver­lust­aus­gleich
(VfGH 22.9.2016, E1701/​2016)

Ein Unselbst­stän­di­ger musste einen Teil sei­ner Pen­si­ons­ab­fin­dung – wegen eines Berech­nungs­feh­lers – zurück­zah­len. Diese Rück­zah­lung wurde zwar als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt; da die posi­ti­ven Ein­künfte gerin­ger waren, blieb der dar­über lie­gende Betrag lohn­steu­er­lich ohne Aus­wir­kung. Der vom Betrof­fe­nen gel­tend gemachte Ver­lust­ab­zug gemäß § 18 Abs 6 und 7 EstG, der an sich nur Selbst­stän­di­gen ein­ge­räumt ist, wurde vom Finanz­amt und in Folge vom Bun­des­fi­nanz­ge­richt nicht aner­kannt. Der VfGH hat die Behand­lung der dage­gen erho­be­nen Beschwerde abge­lehnt. Eine Ver­pflich­tung, bei allen Ein­kunfts­ar­ten eine dem Ver­lust­vor­trag ver­gleich­bare Ver­lust­be­rück­sich­ti­gung vor­zu­se­hen, besteht nicht.

2. Abgren­zung zwi­schen selbst­stän­di­ger und nicht selbst­stän­di­ger Tätig­keit
(VwGH vom 26.11.2015, 2013/​15/​0176)

Die Legal­de­fi­ni­tion des § 47 Abs 2 EStG ent­hält für die Frage der Abgren­zung der selbst­stän­di­gen von der nicht selbst­stän­di­gen Tätig­keit als Kri­te­rien die Wei­sungs­ge­bun­den­heit gegen­über dem Arbeit­ge­ber und die im Zusam­men­hang mit der Wei­sungs­ge­bun­den­heit for­mu­lierte Ein­glie­de­rung in den geschäft­li­chen Orga­nis­mus des Arbeit­ge­bers. Ergibt sich dar­aus noch keine klare Abgren­zung, dann ist auf wei­tere Kri­te­rien abzu­stel­len, bei denen das Vor­lie­gen eines Unter­neh­mer­ri­si­kos und die Befug­nis sich ver­tre­ten zu las­sen eine gewich­tige Rolle spielt. Schon wegen der schwim­men­den Gren­zen kommt der sorg­fäl­ti­gen Sach­ver­halts­dar­stel­lung des Finanz­am­tes eine beson­dere Bedeu­tung zu. Es ist zu unter­su­chen, ob im Gesamt­bild die Merk­male der Selbst­stän­dig­keit oder jene der Unselbst­stän­dig­keit über­wie­gen. Dazu gehört, dass sich die Behörde ein genaues Bild über die tat­säch­lich aus­ge­übte Tätig­keit der beschäf­tig­ten Per­son, über die Pflich­ten, die Risi­ken und eine all­fäl­lige Wei­sungs­ge­bun­den­heit ver­schafft. Im Anlass­fall hat die Ent­schei­dung aber die­sen Kri­te­rien nicht genügt. Der Bescheid lässt jede Aus­sage über Inhalt und Gestal­tung der Tätig­keit, Fest­stel­lun­gen zur Ein­glie­de­rung und Wei­sungs­ge­bun­den­heit ver­mis­sen und hat somit die gefor­der­ten Kri­te­rien nicht erfüllt. Die Abga­ben­be­hör­den haben also in sol­chen Fäl­len von Amts­we­gen die tat­säch­li­chen und recht­li­chen Ver­hält­nisse zu ermitteln.

3. Ein­kom­men­steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit von Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten
(VwGH 21.4.2016, 2013/​15/​0182)

Im kon­kre­ten Fall wurde der Betref­fende wegen betrü­ge­ri­scher Krida, des Ver­ge­hens der grob fahr­läs­si­gen Beein­träch­ti­gung von Gläu­bi­ger-Inter­es­sen und wegen Betru­ges im Zusam­men­hang mit sei­ner Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit rechts­kräf­tig ver­ur­teilt. Die Rechts­an­walts­kos­ten sind dem­nach durch ein gericht­li­ches Straf­ver­fah­ren ver­an­lasst wor­den. Der VwGH weist wie schon wie­der­holt vor­her dar­auf hin, dass die Kos­ten eines Straf­ver­fah­rens, ins­be­son­dere Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten und Geld­stra­fen, grund­sätz­lich Kos­ten der pri­va­ten Lebens­füh­rung sind und daher nicht abzugs­fä­hig sind. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die aus­lö­sende Ursa­che in einem schuld­haf­ten Ver­hal­ten des Betriebs­in­ha­bers und nicht in der Füh­rung des Betrie­bes liegt. Dass der straf­recht­li­che Vor­wurf im kon­kre­ten Fall aus­schließ­lich und unmit­tel­bar aus einer beruf­li­chen Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer erklärt war und damit betrieb­lich ver­an­lasst gewe­sen wäre, wird in der Beschwerde nicht aus­ge­führt. Mit die­ser Neben­be­mer­kung schließt der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof inter­es­san­ter­weise (im Gegen­satz zur bis­he­ri­gen Hal­tung) nicht aus, dass eine ein­deu­tige betrieb­li­che Ver­an­las­sung die­ser Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten doch zur Abzugs­fä­hig­keit füh­ren könnte.

4. Essen auf Rädern – keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung
(VwGH 15.9.2016, RO2015/​15/​0009)

Auf­grund einer drin­gen­den Emp­feh­lung von Ärz­ten und Sozi­al­be­treu­ern hat eine Pen­sio­nis­tin Essen auf Rädern bezo­gen, da sie ansons­ten in ein Heim hätte zie­hen oder eine 24-Stun­den- Hilfe in Anspruch neh­men hätte müs­sen. Kos­ten für die eigene Ver­pfle­gung sind typi­sche Kos­ten der Lebens­füh­rung; außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist grund­sätz­lich nur der durch die Behin­de­rung bedingte Mehr­auf­wand. Ein sol­cher liegt aber im kon­kre­ten Fall nicht vor.

5. Rück­zah­lung von Wohl­fahrts­fonds-Pflicht­bei­trä­gen durch die Ärz­te­kam­mer sind steu­er­pflich­tig (BFG vom 20.4.2016, GZ RV/​7103689/​2015)
Ein ange­stell­ter Arzt hat 20 Jahre lang Bei­träge zum Wohl­fahrts­fonds der betref­fen­den Ärz­te­kam­mer geleis­tet. Diese wur­den als Pflicht­bei­träge lau­fend bei der Lohn­ver­steue­rung berück­sich­tigt, also vom lohn­steu­er­pflich­ti­gen Arzt-Bezug abge­zo­gen. Der betref­fende Arzt wurde dann auf­grund eines Antra­ges von der Bei­trags­pflicht vom Wohl­fahrts­fonds befreit und es erfolgte eine Rück­zah­lung des ent­spre­chen­den Teils der Wohl­fahrts­fonds­bei­träge an den Arzt. Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt stellt fest, dass erstat­tete Pflicht­bei­träge als rück­gän­gig gemachte Wer­bungs­kos­ten steu­er­pflich­tige Ein­künfte dar­stel­len. Im Kon­kre­ten han­delt es sich des­halb um Pflicht­bei­träge, die zurück­ge­zahlt wur­den, weil der betref­fende Arzt im Nach­hin­ein von den Bei­trags­leis­tun­gen zum Wohl­fahrts­fonds befreit wurde. Der betref­fende Arzt hat bean­tragt, die rück­ge­zahl­ten Bei­träge jenen Jah­ren zuzu­ord­nen, in wel­chen diese zu Unrech­t­ein­be­hal­ten wur­den. Damit wäre natür­lich eine ent­spre­chende Pro­gres­si­ons­mil­de­rung der Nach­ver­steue­rung ein­ge­tre­ten. Das wurde mit der Begrün­dung abge­lehnt, dass Ein­nah­men als in jenem Kalen­der­jahr bezo­gen gel­ten, in dem sie zuge­flos­sen sind. Das heißt im kon­kre­ten hat der Arzt die Rück­zah­lung der Ärz­te­kam­mer im Jahr 2013 erhal­ten. Der Betrag ist daher in die­sem Jahr zuge­flos­sen, somit ist er in die­sem Jahr auch zu erfas­sen.

6. Spon­sor-Zah­lun­gen eines Arz­tes an einen Ver­ein – keine Betriebs­aus­ga­ben (BFG vom 27.4.2016, GZ RV/​7102953/​2011)

Mit der Fest­stel­lung, dass der betref­fende Bei­trag eine Spon­sor-Zah­lung sei und damit Wer­be­wirk­sam­keit ver­bun­den war, wurde die­ser Betrag als Betriebs­aus­gabe gel­tend gemacht. Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt stellt zunächst fest, dass die Zuwen­dun­gen an einen Ver­ein mit gemein­nüt­zi­gen Zie­len grund­sätz­lich sowohl betrieb­li­che Erwä­gun­gen als auch pri­vate Motive wie die För­de­rung von Wai­sen­kin­dern umfas­sen kön­nen. Eine Wer­be­wir­kung ist Vor­aus­set­zung für die Abzugs­fä­hig­keit, wobei damit Leis­tungs- oder Pro­dukt-Infor­ma­tio­nen zu ver­ste­hen sind. Das kann von einer Spende, die kei­nen Zusam­men­hang zur ärzt­li­chen Tätig­keit auf­weist, son­dern ledig­lich bei einer Bene­fiz-Ver­an­stal­tung gemacht wurde, nicht fest­ge­stellt wer­den. Spon­sor­zah­lun­gen sind dann Betriebs­aus­ga­ben, wenn sie nahezu aus­schließ­lich auf wirt­schaft­li­cher (betrieb­li­cher) Grund­lage beru­hen und als ange­mes­sene Gegen­leis­tung für die vom Gespon­ser­ten über­nom­mene Ver­pflich­tung zur Wer­be­leis­tung ange­se­hen wer­den kön­nen. Grund­sätz­lich muss ihnen eine öffent­li­che Wer­be­wir­kung zukom­men, was bei einer blo­ßen Ein­tra­gung auf einer Tafel im Rah­men eines Bene­fiz-Kon­zer­tes des Ver­eins nicht der Fall ist.

7. Kos­ten einer alter­na­tiv medi­zi­ni­schen Krebs­be­hand­lung – außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (BFG 6.5.2016, RV/​1100 62 6/​2014)

Der Betref­fende war an Pro­sta­ta­krebs mit Meta­sta­sen erkrankt. Er hat zur Behand­lung einen Heil­prak­ti­ker in Deutsch­land auf­ge­sucht. Die Behand­lung bestand im Wesent­li­chen in einer das Immun­sys­tem stär­ken­den Therapie.

Auf­wen­dun­gen, die von einer Krank­heit ver­ur­sacht wer­den, sind grund­sätz­lich außer­ge­wöhn­lich und erwach­sen auch zwangs­läu­fig, wobei unter Krank­heit eine gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gung zu ver­ste­hen ist, die eine Heil­be­hand­lung erfor­dert. Liegt eine Krank­heit vor, so sind jene Kos­ten abzugs­fä­hig, die der Hei­lung, Bes­se­rung oder dem Erträg­lich machen die­nen. Nicht absetz­bar sind grund­sätz­lich Auf­wen­dun­gen für die Vor­beu­gung von Krank­hei­ten und die Erhal­tung der Gesund­heit, für Ver­hü­tungs­mit­tel, für eine künst­li­che Befruch­tung, für eine Frisch­zel­len­be­hand­lung, Kur oder eine Schön­heits­ope­ra­tion. Abzugs­fä­hig sind vor allem Arzt- und Kran­ken­haus-Hono­rare, Auf­wen­dun­gen für Medi­ka­mente ein­schließ­lich medi­zi­nisch ver­ord­ne­ter homöo­pa­thi­scher Prä­pa­rate und Auf­wen­dun­gen für Heil­be­helfe. Auf­wen­dun­gen für Behand­lungs­leis­tun­gen durch nicht-ärzt­li­ches Per­so­nal wer­den nur dann aner­kannt, wenn diese Leis­tun­gen ärzt­lich ver­schrie­ben oder die Kos­ten teil­weise von der Sozi­al­ver­si­che­rung ersetzt wer­den. Im Fall einer Behand­lung durch Per­so­nen, die nach den natio­na­len Rechts­vor­schrif­ten nicht zu einer Heil­be­hand­lung befugt sind, kann trotz­dem eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zuer­kannt wer­den, wenn durch ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten nach­ge­wie­sen wird, dass die Behand­lung aus medi­zi­ni­schen Grün­den zur Hei­lung oder Lin­de­rung der Krank­heit erfor­der­lich ist; somit auch bei Behand­lung durch einen im Aus­land aner­kann­ten Heil­prak­ti­ker. Das gilt auch für Maß­nah­men der Alter­na­tiv­me­di­zin, wenn deren medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit nach­ge­wie­sen wird. Eine Ein­schrän­kung des Nach­wei­ses auf eine ärzt­li­che Ver­ord­nung der Behand­lung im Rah­men eines ärzt­li­chen Behand­lungs­plans oder die teil­weise Über­nahme der Kos­ten durch die Sozi­al­ver­si­che­rung erscheint in die­ser pau­scha­len Form zu eng. Ent­schei­dend kann viel­mehr nur sein, ob eine Behand­lung medi­zi­nisch initi­iert ist und die damit ver­bun­de­nen Kos­ten sich von der pri­va­ten Lebens­füh­rung abgren­zen. Im kon­kre­ten Fall wurde die medi­zi­ni­sche Indi­ka­tion durch einen Arzt zwar erst im Nach­hin­ein vor­ge­legt; das ändert aber nichts daran, dass eine Befür­wor­tung aus medi­zi­ni­scher Sicht erfolgt ist. Die medi­zi­ni­sche Indi­ka­tion ist erwie­sen, die dafür auf­ge­wen­de­ten Kos­ten sind grund­sätz­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­er­ken­nen; dies aller­dings nur in jenem Maße, in dem der vor­ge­se­hene Selbst­be­halt über­schrit­ten wird.

8. Trink­gel­der eines Unter­neh­mers sind Betriebs­ein­nah­men
(BFG 31.5.2016, RV/​1100 433/​2012)

Nur die Trink­gel­der von Arbeit­neh­mern sind lohn­steu­er­be­freit.

9. Abset­zung für Abnut­zung bei Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung (BFG 16. Juni 2016, GZ RV/​3100087/​2015)

Die Abset­zung für Abnut­zung (AfA) im Pri­vat­be­reich, also für ver­mie­tete oder ver­pach­tete Gebäude, beträgt auf­grund des § 16 Abs 1 Z 8 lit. e Ein­kom­men­steu­er­ge­setz 1,5 Pro­zent der Bemes­sungs­grund­lage. Im Gegen­satz dazu waren zum Zeit­punkt des Sach­ver­hal­tes bei Betriebs­ge­bäu­den dif­fe­ren­zierte Abschrei­bungs­sätze zwi­schen zwei und drei Pro­zent vor­ge­se­hen (diese wur­den im Zuge der Steu­er­re­form mit 2,5 Pro­zent ver­ein­heit­licht). In der Beschwerde wird aus­ge­führt, dass eine Anglei­chung der Abschrei­bungs­sätze im betrieb­li­chen und außer­be­trieb­li­chen Bereich sach­lich gebo­ten sei, da das Ziel der Ein­füh­rung der neuen Ertrags­be­steue­rung von Immo­bi­lien (1. Sta­bi­li­täts­ge­setz 2012) die grund­sätz­li­che Gleich­be­hand­lung von betrieb­li­chen und pri­va­ten Grund­stücks-Ver­äu­ße­run­gen gewe­sen sei. Das Finanz­ge­richt hat dies abge­wie­sen u.a. auch mit der Begrün­dung, dass der Nach­weis einer kür­ze­ren als der vom Gesetz ver­mu­te­ten Nut­zungs­dauer ohne­dies zuläs­sig ist; dies wurde auch ver­fas­sungs­recht­lich als unbe­denk­lich erklärt. Sowohl die betrieb­li­chen Bestim­mun­gen (§ 8 Abs 1 EStG) als auch die Bestim­mun­gen über die Ver­mie­tung und Ver­pach­tung (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG) ent­hal­ten wei­ter­hin wider­leg­bare Ver­mu­tun­gen der Nut­zungs­dauer von Gebäu­den. Ist die tat­säch­li­che Nut­zungs­dauer nach­weis­lich kür­zer, kann die kür­zere tat­säch­li­che Nut­zungs­dauer auch im Bereich der pri­va­ten Ein­künfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zugrunde gelegt wer­den. Eine Anhe­bung des AfA-Sat­zes auf das Aus­maß des betrieb­li­chen Berei­ches ist daher nicht ver­fas­sungs­recht­lich geboten.

10. Zivil­pro­zess­kos­ten – keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung
(BFG vom 30.6.2016, GZ RV 7100847/​2011)

Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt stellt fest, dass im All­ge­mei­nen davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass Pro­zess­kos­ten in einem Zivil­rechts­streit nicht zwangs­läu­fig erwach­sen, wenn sie ledig­lich die Folge der Klags­füh­rung durch den Steu­er­pflich­ti­gen oder sonst Folge eines vom Steu­er­pflich­ti­gen gesetz­ten Ver­hal­tens sind: zum Bei­spiel wenn die­ser geklagt wird und im Pro­zess unter­liegt. Im Kon­kre­ten war auch nicht erkenn­bar, dass sich der Betref­fende der Klags­füh­rung bezie­hungs­weise Vor­ge­hen gegen den Part­ner (einer Bau­firma) nicht hat ent­zie­hen kön­nen. Die betref­fen­den Ver­fah­rens­kos­ten beru­hen auf frei­wil­li­gen Ent­schei­dun­gen bezie­hungs­weise auf einer frei­wil­li­gen Klags­füh­rung. Der Betref­fende hat das Kos­ten­ri­siko aus der Pro­zess­füh­rung, aus dem Beauf­tra­gen von Gut­ach­ten, aus Gerichtskosten/​Gebühren usw. selbst zu tra­gen und kann sie nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­min­dernd gel­tend machen. Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt weist der Voll­stän­dig­keit hal­ber dar­auf hin, dass Selbst­kos­ten, die im Zusam­men­hang mit einem Straf­pro­zess anfal­len wie Ver­tei­di­gungs­kos­ten, Pro­zess­kos­ten, Kos­ten für Gut­ach­ten und Gerichts­ge­büh­ren usw. nur dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig sind, wenn sie einem letzt­lich frei­ge­spro­che­nen Ange­klag­ten erwachsen.

11. Die im Nach­lass nicht gedeck­ten Begräb­nis­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (BFG vom 30.9.2016, GZ RV/​7100570/​2016)
Die beleg­mä­ßig teil­weise nach­ge­wie­se­nen Kos­ten eines Begräb­nis­ses wur­den aus den Nach­lass-Akti­ven teil­weise gedeckt. Den Rest hatte der Betref­fende selbst zu tra­gen. Zur Frage, ob damit eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gege­ben ist, hat das Bun­des­fi­nanz­ge­richt zunächst fest­ge­stellt, dass die Kos­ten für ein ange­mes­se­nes Begräb­nis grund­sätz­lich zu den auf einer Erb­schaft haf­ten­den Las­ten gehö­ren. Es geht hier um bevor­rech­tete Nach­lass-Ver­bind­lich­kei­ten, die von der Ver­las­sen­schaft zu tra­gen sind. Fin­den die Begräb­nis­kos­ten im Wert des aus der Ver­las­sen­schaft über­nom­me­nen Ver­mö­gens keine Deckung und liegt somit eine Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit des betref­fen­den Zah­lers vor, so stel­len diese eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar. Die Kos­ten sind um das über­nom­mene Nach­lass­ver­mö­gen inklu­sive Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zu kür­zen. Begräb­nis­kos­ten kön­nen immer nur in mehr oder weni­ger beschei­de­nem Aus­maß als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung her­an­ge­zo­gen werden.

In der Lohn­steu­er­richt­li­nie 2002 Rz 890 wurde ein Höchst­be­trag für die Begräb­nis­kos­ten und die Errich­tung einer Grab­stätte ange­führt, der sich im Jahr 2012 auf je 4.000 Euro belief. Teil der Begräb­nis­kos­ten sind auch die Auf­wen­dun­gen für Blu­men und Kränze sowie Bei­leid-Dank­sa­gun­gen. Kos­ten für Trau­er­klei­dung und Grab­pflege sind hin­ge­gen nicht absetz­bar. Im Gegen­satz zu den LStR 2002 stellt das Bun­des­fi­nanz­ge­richt auf die Beer­di­gungs­kos­ten- Ver­ord­nung der Finanz­markt­auf­sichts­be­hörde ab, die einen Gesamt­be­trag für gewöhn­li­che Beer­di­gungs­kos­ten in der Höhe von 8.000 Euro fest­legt. Diese ist vor­zu­zie­hen, da es um die ins­ge­samt ein­fa­che, wür­dige Gestal­tung des Begräb­nis­ses geht und die Auf­tei­lung auf ein­zelne Kom­po­nen­ten sach­lich nicht gebo­ten erscheint.

Zusam­men­ge­stellt von HR Dr. Her­bert Ember­ger, Steu­er­kon­su­lent der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 1–2 /​25.01.2017