Steuer: Aktuelle Judikatur

15.08.2017 | Service


1. Aufhebung des Inflationsabschlages bei der Immobilienertragssteuer
(VfGH vom 3.3.2017 G3-4/2017)

Das Abgabenänderungsgesetz 2012 hatte im § 30 Abs 3 EStG vorgesehen, dass die Einkünfte (Gewinne) aus der Veräußerung von Grundstücken ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder allfälligen Umwidmung um zwei Prozent jährlich höchstens jedoch insgesamt um 50 Prozent zu vermindern sind (sogenannter Inflationsabschlag).

Dieser – für die Betroffenen bei der Gewinnermittlung von Grundstücksveräußerungen – nicht unwesentliche Teil des Einkommenssteuerrechts wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. In einer späteren Gesetzesnovelle – und zwar im Steuerreformgesetz 2015/16 – wurde der Inflationsabschlag an sich ersatzlos beseitigt. Die Berechnung des Inflationsabschlages erweist sich laut Verfassungsgerichtshof als unsachlich, da die Höhe der Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften kein Maßstab für eine eintretende inflationsbedingte Wertsteigerung ist. Die Regelung hat nämlich zur Folge, dass bei gleichen Einkünften und gleicher Behaltedauer der Abschlag mit steigenden Anschaffungskosten eine abnehmende, inflationsbedingte Wertsteigerung abbildet.

2. Pauschale Immobilienertragssteuer bei Altvermögen
(VfGH vom 28.11.2016 E 655-656/2015)

Ein im Jahr 2001 angeschafftes Grundstück war zum 31.3.2012 steuerverfangen, da für dieses Grundstück seinerzeit die Herstellungsaufwendungen – über Antrag – gleichmäßig über 15 Jahre verteilt abgesetzt wurden. Wenn diese Erweiterung der Absetzung nicht geschehen wäre, wäre das Grundstück zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen gewesen, sodass die Pauschalbesteuerung bei der Ermittlung der Immobilienertragssteuer Anwendung gefunden hätte. Die Pauschalbesteuerung findet aber bei jenen Grundstücken keine Anwendung, die zum 31.3.2012 steuerverfangen waren, was im konkreten Falle – durch die Ausweitung der Abschreibungsfrist von zehn auf 15 Jahre – auch zu unterstellen ist. Die Nichtanwendung der Pauschalbesteuerung für Altvermögen ist also nicht unsachlich und somit nicht im Widerspruch zur Verfassung.

3. Abschreibung von 1,5 Prozent bei vermieteten Gebäuden – nicht verfassungswidrig
(VfGH vom 23.2.2017, E 1795/2016-5)

Durch das Steuerreformgesetz 2015/16 wurde der Abschreibungssatz für Betriebsgebäude mit 2,5 Prozent vereinheitlicht; bei im Betriebsbereich für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden beträgt die Abschreibung ebenfalls nur 1,5 Prozent.

Der VfGH hat diese Differenzierung, das heißt den niedrigeren Satz von 1,5 Prozent für vermietete Privatgebäude, als verfassungskonform beurteilt; dies auch, weil ohnedies die Möglichkeit besteht, einen höheren Satz, das heißt eine kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes, nachzuweisen.

4. Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht
(VwGH vom 25.1.2017, RA 2014/13/0008)

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, ist das Bundesfinanzgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtzustand herzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies schon in verschiedenen Vorerkenntnissen – letztmalig auch am 29.6.2016 RO 2014/05/0011 – zum Ausdruck gebracht.

5. Hauptwohnsitzbefreiung Immobilienertragsbesteuerung – Befreiung nur für eine anteilige Grundfläche (VwGH vom 29.3.2017 RO 2015/15/0025-4)
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich im Zusammenhang mit der Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsbesteuerung mit der Frage zu beschäftigen, ob die Befreiung auf die ganze Fläche, auf der das Haus steht, oder eben nur anteilig, anzuwenden ist.

Von der Besteuerung sind bekanntlich Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung bis zur Veräußerung bis zu mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und dieser aufgegeben wird oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und ebenfalls der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Das Bundesfinanzgericht hatte die Befreiung auf das gesamte Grundstück angewendet; die Größe des Grundstückes war 3.646 m²; der Anteil der bebauten Fläche 317 m². Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Feststellung verworfen und festgehalten, dass unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien und entsprechende Rechtsprechung die Befreiungsbestimmung so auszulegen ist, dass dem begünstigten Eigenheim, Grund und Boden in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Nur in diesem Ausmaß erstreckt sich die Steuerbefreiung auf den mitveräußerten Grund und Boden. Wobei die Beurteilung, welche Fläche üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, nach der Verkehrsauffassung erfolgt.

Anmerkung: Damit ist zwar klargestellt, dass nicht die gesamte Grundstücksfläche der Hauptwohnsitzbefreiung unterliegt; nicht klar ist aber und auf den Einzelfall jeweils abzustellen, in welchem Ausmaß üblicherweise ein Grundstück als Bauplatz erforderlich ist; dem Vernehmen nach hat das Bundesministerium für Finanzen festgestellt, dass (weiterhin) 1.000 m² als steuerbefreit zu behandeln sind.

6. Kosten eines Kuraufenthaltes – keine außergewöhnliche Belastung
(BFG vom 9.9.2016, RV/510 1004/2015)

Kosten einer Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß außergewöhnliche Belastung ohne Kürzung. Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten, Spitalkosten, Kurkosten für ärztliche verordnete und unter ärztlicher Leitung absolvierte Kuren. Ebenso Therapiekosten, Kosten für Medikamente sofern sie im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, Fahrtkosten sind ebenso Teil der Kosten der Heilbehandlung. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer sowie das Ziel ergeben. Dem ärztlichen Gutachten gleichgestellt ist, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, Zuschüsse geleistet werden. Wesentlich ist weiters, dass der Kuraufenthalt mit einer nachweislich kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung durchgeführt wird und nicht ein bloßer Erholungsaufenthalt, welcher auch der Gesundheit förderlich sein kann, vorliegt. Im konkreten Fall wurde kein tatsächlich vor Antritt der Kur ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorgelegt, welches eine unbedingte Notwendigkeit des Kuraufenthaltes ist und somit die Zwangsläufigkeit derselben belegen würde.

7. Visitierende Ärzte in einer Dialysestation – kein Dienstverhältnis
(BFG vom 14.9.2016, RV/1100 474/2013)

Die betreffenden Ärzte (Nephrologen) hatten Visiten an einer Dialysestation durchzuführen; welche Visiten sie zu absolvieren beabsichtigen, war ihrer freien Disposition überlassen; sie hatten insofern Einvernehmen untereinander sowie mit dem zusätzlich angestellten Facharzt herzustellen. Dies betraf auch allfällige weitere notwendige Vertretungen. Auch die Dauer der Visiten war im Rahmen der selbst einzuschätzenden fachlichen Notwendigkeiten variabel. In der Ausgestaltung der Arbeitspflicht standen die beiden Ärzte also nicht unter der Leitung des Arbeitgebers und hatten auch nicht individuellen Weisungen zu folgen, sondern sie waren eigenverantwortlich über Zeitpunkt, Dauer und Anzahl der Visiten samt allfälliger angeschlossener Patientengespräche und fachspezifischer Anweisungen an das medizinische insbesondere ärztliche Personal. Dass die visitierenden Ärzte während der Visiten in der Dialysestation anwesend sein mussten, liegt in der Natur der Sache. Eigene Arbeitsplätze vor Ort waren nicht vorhanden. Aktenaufzeichnungen wurden von den Ärzten selbst nicht geführt. Insgesamt hat das Bundesfinanzgericht die Merkmale der Selbstständigkeit gegenüber jenen der Unselbstständigkeit betont und festgestellt, dass die Ärzte weder in den geschäftlichen Organismus der Arbeit eingebunden waren noch deren Weisungen zu folgen verpflichtet waren, was für die Annahme eines Dienstverhältnisses vorausgesetzt ist.

Anmerkung: Wie in anderen Fällen hat das Bundesministerium für Finanzen eine ao Amtsrevision gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

8. Beschwerde per E-Mail – Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes
(BFG vom 13.10.2016, RV/710 3438/2016)

Wenn ein Antrag zur Vorlage einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht nicht schriftlich, sondern per E-Mail eingebracht wird, so ist das Bundesfinanzgericht nicht berechtigt, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist nicht einmal befugt, den Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen; dies deshalb, weil es sich bei einer per E-Mail eingebrachten Eingabe nicht um einen rechtwirksam eingebrachten Vorlageantrag im Sinne der Vorschriften der Bundesabgabenordnung handelt. Auch ein Mängelbehebungsverfahren ist seitens des Bundesfinanzgerichtes gegenüber dem Betroffenen nicht einzuleiten.

9. Hausanteil an den Sondergebühren eines Spitalsarztes – kein
Betriebsausgabenpauschale (BFG vom 13.10.2016, RV/3100 710/2012)

Dem Spitalsarzt ist von der Krankenanstalt der bereits um den Hausanteil gekürzte Anteil an den ihm zustehenden Arzthonoraren (Sondergebühren) ausbezahlt worden. Durch den Ansatz der Nettoeinnahmen hat der Arzt bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Endeffekt die tatsächlichen Betriebsausgaben bereits geltend gemacht, das heißt den Hausanteil damit auch als quasi Betriebsausgabe berücksichtigt.

Für die Geltendmachung der pauschalen Betriebsausgaben gem. § 17 Abs 1 EStG bleibt somit kein Raum. Das heißt entweder wird das Pauschale geltend gemacht, allenfalls die im Gesetz als zusätzlich aufgezählten Ausgaben, oder aber die realen Betriebsausgaben, was aber die Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales ausschließt. Die Erhöhung des Gewinnes hat – zugleich als positiven Nebeneffekt – zur Erhöhung des konkreten Gewinnfreibetrages im Anlassfall geführt.

10. Eingaben mittels E-Fax, E-Mail – keine Entscheidungspflicht
des Bundesfinanzgerichtes (BFG vom 9.11.2016, RV/7100 470/2016)

Unter anderem Beschwerden gegen Steuerbescheide können nach der Bundesabgabenordnung schriftlich, auch telegrafisch, fernschriftlich oder – soweit es in einer Verordnung zugelassen wird – im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden. Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen hat in diesem Sinne auch die Übermittlung der Telekopien (mittels Telefaxgerät) dem Grunde nach zugelassen. Einbringungen mit einem sogenannten E-Fax (online-Faxsystem, bei dem ein Telefaxgerät keine Verwendung findet) ist keine Eingabe in diesem Sinne, die zugelassen wäre. Analog der Eingabe mittels E-Mail löst somit die Eingabe mittels E-Fax weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Behörde ist nicht einmal befugt, das Einbringen als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich eben nicht um eine Eingabe handelt.

11. Die Inanspruchnahme eines Heilers im Ausland – keine
außergewöhnliche Belastung (BFG vom 17.11.2016, RV/710 4331/2016)

Der Betreffende war an Amyotropher Lateralsklerose unheilbar erkrankt und nach seinen Angaben schulmedizinisch austherapiert. Er hat in diesem Zusammenhang einen Heiler in Brasilien aufgesucht. Der Betreffende machte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (und zwar für Flug, Nächtigung und Tagesdiäten) geltend. Der betreffende Heiler hat keine Honorare verlangt; es wurden von ihm nur Spenden akzeptiert. Gleichzeitig hat der Betreffende Nahrungsergänzungsmittel zu sich genommen und eine Heilpraktikerin in Deutschland besucht; deren medizinische Notwendigkeit wurde nicht nachgewiesen.

Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich, wobei unter Krankheit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen ist, die eine Heilbehandlung beziehungsweise Heilbetreuung erfordert. Nicht absetzbar sind Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten, für die Erhaltung der Gesundheit, für Verhütungsmittel, für eine Frischzellenkur oder eine Schönheitsoperation. Leistungen von Heilern werden dann anerkannt, wenn durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Das gilt auch für Behandlungen durch Heiler im Ausland.

Im gegenständlichen Fall hat der Betreffende aber keine konkreten Unterlagen und keine ärztliche Anordnung vorgelegt, aus der ersichtlich gewesen wäre, dass die Reise nach Brasilien medizinisch indiziert war beziehungsweise die gesamten im Zusammenhang mit der Reise nach Brasilien aufgewendeten Beträge sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

12. Sanierungsmaßnahmen bei Ordinationsräumlichkeiten – sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand (BFG vom21.12.2016, RV/710 4857/2014)
Bei den Ordinationsräumlichkeiten wurde eine Sanierung der schon seit 1906 bestehenden privat zu Wohnzwecken genützten Räume durch Abschlagen des Verputzes mit Neuverputz, Auswechseln des bestehenden schadhaften Bodens und eine Sanierung der bestehenden Wasser- und Elektroinstallationen vorgenommen. Es war somit die Frage, ob im konkreten Fall eine Haussanierung beziehungsweise Hausrenovierung oder eine Errichtung eines Gebäudes stattgefunden hat. Herstellungskosten sind zu aktivieren, wobei Herstellung vorliegt, wenn ein Wirtschaftsgut erstmalig geschaffen wird und weiters, wenn durch auf Werterhöhung gerichtete Maßnahmen auf ein bestehendes Wirtschaftsgut, dessen Wesensart geändert wird. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn die Maßnahme zur Erweiterung (zum Beispiel Aufstockung) eines Gebäudes oder zur – über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden – wesentlichen Verbesserung führt. Zu beachten ist, dass Instandsetzungsaufwendungen, also Aufwendungen, die bei Beibehaltung der Wesensart der Räumlichkeiten, den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern, Erhaltungsaufwendungen sind und somit nicht zu den Herstellungskosten führen, die zu aktivieren wären. Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn vorhandene Teile eines Wirtschaftsgutes ausgetauscht werden. Wenn dabei besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, ändert das daran nichts.

Die konkreten Bauschäden wurden gutachterlich auf Grund von aufsteigender Feuchtigkeit und die Baumängel auf nicht mehr zeitgemäße Elektro- und Wasserinstallationen, veraltete Heizungsanlage und durch feuchte Wände teilweise korrodierte Heizungsrohre zurückgeführt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Ersatz von Gaseinzelöfen durch Gasetageheizungen keine Änderung der Wesensart des Gebäudes dar; das Gleiche gilt für die Sanierung beziehungsweise Standardanhebung bereits bestehender Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen sowie der Heizungsanlage.

Im Ergebnis hat das Bundesfinanzgericht festgestellt, dass die Kosten für die Arbeiten sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sind und eine Aktivierung und die Geltendmachung über die Abschreibung nicht notwendig ist.

13. Kosten für die Vorbereitung und Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit – Werbungskosten (BFG vom 11.1.2017, RV/710 3964/2017)
Eine Ärztin hat die Kosten für ein bei einem Sprachinstitut absolviertes Einzeltraining in Englisch deshalb als Werbungskosten geltend gemacht, weil sie zu dieser Zeit gerade arbeitssuchend war und glaubhaft gemacht hat, dass entsprechende Englischkenntnisse für die angestrebte Arbeitsstelle geboten waren. Diese Kosten wurden als Werbungkosten anerkannt, wobei vom Bundesfinanzgericht nach allgemeiner Definition der Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und deren Charakteristik als Werbungskosten festgestellt wurde, dass Werbungskosten auch dann vorliegen, wenn die Aufwendung zum Zeitpunkt der Verausgabung auf die Vorbereitung und Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit gerichtet sind, also ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Abzugsfähig sind dabei Vorstellungskosten und sonstige Aufwendungen zur Postensuche. Konkret und generell sind der Erwerb und die Vertiefung von Englischkenntnissen für den Beruf als Medizinerin von Nutzen, zum Beispiel durch Recherchieren und Lesen englischer Fachartikel. Die generelle Bedeutung der Englischkenntnisse kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass für die Zulassung an dem besuchten Universitätslehrgang Public Health (laut Studienplan) Englischkenntnisse vorausgesetzt waren. Die Kosten waren also Werbungskosten.

14. Immobilienertragsbesteuerung – Hauptwohnsitzbefreiung
(BFG vom 19.1.2017, RV/6100 593/2016)

Von der Immobilienertragsbesteuerung sind ausgenommen die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und dieser aufgegeben wurde oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und dieser aufgegeben wurde (Hauptwohnsitzbefreiung). Beim ersten Befreiungstatbestand (mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz) muss das Eigenheim durchgehend bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient haben. Eine Aufgabe des Hauptwohnsitzes vor der Veräußerung schließt die Hauptwohnsitzbefreiung nach diesem Tatbestand aus. Die Wohnung musste also unmittelbar vor der Veräußerung jedenfalls vor der unmittelbaren Vorbereitung der Veräußerung noch immer als Hauptwohnsitz gedient haben. Der zweite Tatbestand fordert, dass die Wohnung innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung für mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat, das heißt es gibt eine zehnjährige Beobachtungsfrist, deren Ende der Veräußerungszeitpunkt ist. Wann diese Nutzung während der Beobachtungsfrist tatsächlich stattgefunden hat, ist nicht von Bedeutung. Es muss also die Wohnung in diesem Falle nicht unmittelbar bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz genützt worden sein.

15. Nachtdienstärzte in Sanatorien – kein Werkvertrag, sondern ein Dienstverhältnis (BFG vom 11.1.2017, RV/2100 250/2009)
Im konkreten Fall wurden Ärzte, welche für den Nacht- und Wochenenddienst in Sanatorien herangezogen wurden, auf Basis von Werkverträgen beschäftigt. Es erfolgte keine Unterstellung eines Dienstverhältnisses und somit auch keine entsprechende Abfuhr von Sozialversicherungsabgaben oder Lohnsteuer; es wurde keine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit abgeschlossen. Die Ärzte, die einen Tagdienst verrichtet haben, waren als Dienstnehmer angestellt.

Im Konkreten wurde durch Erstellung eines Dienstplanes die lückenlose Betreuung der Patienten sichergestellt. Tag-, Nacht- und Wochenenddienste hatten fixe Zeiten. Vertretungsweise Einsätze für teilweise verhinderte Ärztekollegen haben zu vierstündigen Zwischendiensten geführt. Eingetragene Dienste waren verpflichtend. Nachträgliche Veränderungen mussten der Stationsärztin mitgeteilt werden, die dann einen Ersatz organisierte. Während des Dienstes durfte das Sanatorium nicht verlassen werden. Dienstbeginn und Dienstende mussten exakt eingehalten werden; eine Dienstübergabe musste durchgeführt werden. Insgesamt war abzuleiten, dass die nachtdienstleistenden Ärzte weisungs- und kontrollunterworfen waren.

Maßgeblich für die Beurteilung eines Dienstverhältnisses ist das Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit. Die Ärztinnen und Ärzte schuldeten dem Auftraggeber den Bereitschaftsdienst, damit die Arbeitskraft und nicht die Erbringung einzelner Werke. Bei Weisungsgebundenheit ist zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen zu unterscheiden. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich nicht zur Ausführung einzelner Arbeiten, sondern stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung. Bei höher qualifizierten Tätigkeiten tritt die Weisungsgebundenheit in den Hintergrund, ohne dass deshalb ein Dienstverhältnis vorliegen würde. Das Gleiche gilt auch natürlich für grundsätzlich weisungsfrei ausgeübte Leistungen. So handelt es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine solche, der ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt. Die Bereitstellung eines entsprechend ausgestatteten Arbeitsplatzes spricht für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung. Die Bezahlung nach geleisteter Arbeitszeit begründet im Übrigen auch kein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko. Das einvernehmliche Vereinbaren der Arbeitszeit spricht nicht entscheidend für die Selbstständigkeit der betroffenen Mitarbeiter.

Zum Vertretungsrecht ist darauf hinzuweisen, dass dem kein Gewicht im konkreten Fall zukommt, wenn eine bestimmte Arbeitsverpflichtung ohnedies nicht bestanden hat. Das heißt insgesamt überwiegen die Kriterien der Unselbstständigkeit weitaus, sodass ein Dienstverhältnis zu unterstellen war.

16. Kosten der Sonderklasse – außergewöhnliche Belastung?
(BFG vom 22.2.2017, RV/3100 128/2017)

Die betreffende Abgabepflichtige war an einer fortgeschrittenen Osteoporose (Frakturrisiko hoch, Abnahme der Knochendichte um 6,4 Prozent) erkrankt. Die Operation im Krankenhaus ist in der Sonderklasse erfolgt; die Kosten dafür wurden als Aufenthaltskosten der betreffenden Patientin in Rechnung gestellt.

Höhere Aufwendungen als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, könnten dann eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn diese Aufwendungen aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind. Das gilt auch für die Sonderklassegebühren, diese sind nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen als zwangsläufig entstanden anzusehen. Diverse Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen führen zu keiner medizinischen Begründung. Die medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. Die Operation am rechten Knie war jedenfalls medizinisch indiziert. Den vorgelegten Unterlagen kann kein Vorbringen entnommen werden, dass eine Durchführung einer medizinischen Betreuung außerhalb der Sonderklasse zu ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen geführt hätte. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die Operation an der Sonderklasse zu einem früheren Termin geführt hat. Eine ärztliche Empfehlung eines ehestmöglichen Behandlungsbeginnes begründet aber noch keinen triftigen medizinischen Grund für die in Anspruch genommene Sonderklasse. Die Sonderklasse dient keinesfalls dazu, medizinisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft zu schaffen.

Nicht jeder gesundheitliche Nachteil (die Schmerzen, eingeschränkte Mobilität, mehrmonatige Wartezeiten) führt dazu, höhere Aufwendungen als zwangsläufig erwachsen anzusehen. Es muss sich vielmehr um erhebliche gesundheitliche Nachteile handeln, die ohne die teurere Behandlung zu erwarten wären. Die Sonderklassegebühren waren daher nicht abzugsfähig.

Zusammengestellt von HR Dr. Herbert Emberger,
Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 15-16 / 15.08.2017