Investitionszuwachsprämie: Auch für freie Berufe

10.05.2017 | Service

Den Interventionen der ÖÄK und der anderen Vertreter der freien Berufe war  insofern Erfolg beschieden, als die freien Berufe in die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie einbezogen wurden – dies allerdings erst mit Wirkung vom 31.3.2017. Von Herbert Emberger*

Die verspätete Einbeziehung der freien Berufe führt unerfreulicher Weise nach der Auskunft der Austria Wirtschaftsservice GmbH dazu, dass das für Klein- und Kleinstbetriebe für 2017 vorgesehene Förderungsvolumen bereits aufgebraucht ist; Anträge von freiberuflich tätigen Ärzten können erst wieder ab Anfang 2018 eingebracht werden, wobei schon jetzt dringend zu raten ist, diese Anträge rechtzeitig vorzubereiten und dann umgehend Anfang 2018 einzubringen.

Im Folgenden eine Kurzdarstellung der wichtigsten Punkte der Förderungsrichtlinie:

  • Die Richtlinie gilt vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021, wobei die Einreichfrist für das Förderungsansuchen mit 31.12.2018 beziehungsweise mit der Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Budgets (175 Millionen Euro Euro) endet.
  • Mit der Investitionszuwachsprämie soll ein Anreiz für Unternehmens- Investitionen geschaffen werden. Daher ist es Voraussetzung, dass die Investitionskosten wesentlich höher liegen als der Wert der durchschnittlichen Investitionskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre.
  • Förderungsgeber ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, wobei mit der Durchführung der Förderungen nach der Richtlinie die Austria Wirtschaftsservice GmbH (kurz AWS) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (kurz ÖHT) als Abwicklungsstellen betraut sind.
  • Förderungswerber können physische oder juristische Personen also auch jene, die den freien Berufen angehören, sein.
  • Die Voraussetzung bei der Beschäftigtenzahl – bei Kleinstunternehmen weniger als zehn und bei Kleinunternehmen weniger als 50 Personen – wird im Bereich der freiberuflich tätigen Ärzte gegeben sein. Systemkonform ausgeschlossen sind Unternehmen, die nicht drei Jahresabschlüsse über zwölf Monate aufweisen können.
  • Gegenstand der Förderung sind aktivierungspflichtige Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, wobei sowohl Fremd- als auch Eigenfinanzierung vorliegen kann.
  • Bei Klein- und Kleinstunternehmen müssen die Investitionskosten mindestens um 50.000 Euro höher liegen als der Wert der durchschnittlichen neu aktivierten Anschaffungsund Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre. Die Bestätigung der Höhe und Richtigkeit der durchschnittlichen aktivierten Kosten in diesen drei Geschäftsjahren durch einen Steuerberater ist grundsätzlich ausreichend.
  • Förderungsansuchen müssen spätestens bis 31. Dezember 2018 eingebracht werden; außerdem müssen die Investitionen innerhalb von zwei Jahren durchgeführt und bezahlt werden.
  • Nicht gefördert sind unter anderem Kosten für Grundstücke, Finanzanlagen, laufende Betriebskosten, Ankauf von Fahrzeugen, Umsatzsteuer.
  • Bei Klein- und Kleinstunternehmen wird bei Investitionszuwächsen von mindestens 50.000 Euro bis höchstens 450.000 Euro eine Prämie bis 15 Prozent gewährt. Der maximale Zuschuss im Einzelfall beträgt somit 67.500 Euro.
  • Die Investitionszuwachsprämie kann pro Unternehmen nur einmal pro Kalenderjahr beantragt werden.
  • Die Förderungsansuchen sind zu richten an: Austria Wirtschaftsservice GmbH, Walcherstraße 11A, 1020 Wien, Tel.: 01/50 175/0; E-Mail: 24h-auskunft@aws.at, https://www.aws.at
  • Diese Stellen prüfen die Ansuchen und entscheiden darüber. Der Gesamtbetrag wird nach Vorlage, Prüfung und Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Unterlagen, die spätestens drei Monate nach Projektabschluss vorzulegen sind, ausgezahlt.
  • Schließlich finden sich in den Richtlinien Ausführungen zur Einstellung der Förderung beziehungsweise zur Rückforderung von gewährten Förderungen.

*) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 9 / 10.05.2017