Erbrecht: Aktu­elle Änderungen

25.02.2017 | Service

Mit 1. Jän­ner 2017 sind zahl­rei­che Ände­run­gen im Erbrecht und dem Errich­ten eines Tes­ta­ments in Kraft getre­ten. Ein Über­blick über die aktu­elle Geset­zes­lage, um Miss­ver­ständ­nisse oder gar Erb­strei­tig­kei­ten vor­zu­beu­gen. Von Mar­kus Metzl*

Seit Jah­res­be­ginn sind nur noch die Nach­kom­men (Kin­der; wenn diese ver­stor­ben sind, die Enkel usw.) und der Ehe­gatte (bezie­hungs­weise der ein­ge­tra­gene Part­ner) pflicht­teils­be­rech­tigt. Die­sen Per­so­nen steht wie schon bis­her die Hälfte der gesetz­li­chen „Erb­quote“ zu. Des Wei­te­ren wur­den durch die Erb­rechts­re­form Erleich­te­run­gen im Zusam­men­hang mit dem Bestehen von Fami­li­en­un­ter­neh­men geschaf­fen. Durch Anord­nung des Ver­stor­be­nen oder auf Ver­lan­gen der Erben kann der Pflicht­teil (muss grund­sätz­lich in Geld geleis­tet wer­den) auf höchs­tens fünf Jahre gestun­det wer­den. In beson­de­ren Fäl­len kann das Gericht die­sen Zeit­raum auf maximal zehn Jahre ver­län­gern. Tes­ta­mente zuguns­ten des frü­he­ren Ehe­gat­ten, ein­ge­tra­ge­nen Part­ners oder Lebens­ge­fähr­ten wer­den ab 2017 auto­ma­tisch auf­ge­ho­ben und zwar unab­hän­gig vom Ver­schul­den. Möchte der Ver­stor­bene, dass das Tes­ta­ment auch nach der Schei­dung gül­tig bleibt, muss das Tes­ta­ment die­sen Wil­len vorsehen.

Seit Anfang 2017 haben auch Lebens­ge­fähr­ten ein „außer­or­dent­li­ches Erbrecht“. Vor­aus­set­zung ist, dass in den letz­ten drei Jah­ren in einem gemein­sa­men Haus­halt mit dem Ver­stor­be­nen gelebt wurde und dass die­ser (zum Zeit­punkt des Todes) weder ver­hei­ra­tet noch in einer ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft gelebt hat. Zusätz­lich besteht ein gesetz­li­ches Vor­aus­ver­mächt­nis. Das bedeu­tet, dass der Lebens­ge­fährte das Recht hat, nach dem Tod des Erb­las­sers (höchs­tens ein Jahr) in der gemein­sa­men Woh­nung wei­ter zu wohnen.

Erst­mals wurde im Erbrecht auch die Pfle­ge­leis­tung von nahen Ange­hö­ri­gen (Pfle­ge­ver­mächt­nis) berück­sich­tigt. Die pfle­gen­den Per­so­nen erhal­ten einen gesetz­li­chen Anspruch, wenn

  • es sich um nahe Ange­hö­rige handelt;
  • die Pflege am Ver­stor­be­nen in den letz­ten drei Jah­ren min­des­tens sechs Monate lang gedau­ert hat;
  • nicht nur im gering­fü­gi­gen Aus­maß und
  • unent­gelt­lich war.

Sind diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ent­steht auto­ma­tisch ein gesetz­li­ches Pfle­ge­ver­mächt­nis ohne Testament.

Ände­run­gen der Formvorschriften

Seit Jah­res­be­ginn muss der Erb­las­ser seine Unter­schrift mit einem hand­schrift­li­chen Zusatz bekräf­ti­gen wie zum Bei­spiel: „Das ist mein letz­ter Wille“. Zusätz­lich müs­sen drei Zeu­gen unun­ter­bro­chen und gleich­zei­tig anwe­send sein. Die Iden­ti­tät der Zeu­gen muss aus dem Tes­ta­ment her­vor­ge­hen (Vor- und Fami­li­en­name, Geburts­da­tum und Adresse). Auf der Urkunde muss auf deren Eigen­schaft als Zeuge hin­ge­wie­sen und mit dem Zusatz „Tes­ta­ment-Zeuge“ unter­schrie­ben wer­den. Neu ist, dass auch mün­dige Min­der­jäh­rige (Per­so­nen zwi­schen 14 und 18 Jah­ren) bei einem Not-Tes­ta­ment Zeuge sein kön­nen. Diese Infor­ma­tio­nen sind als all­ge­meine Ori­en­tie­rungs­hilfe zu ver­ste­hen und kön­nen eine voll­stän­dige und umfas­sende Infor­ma­tion einer Rechts­be­ra­tung nicht ersetzen.

*) Dr. Mar­kus Metzl ist Bereichs­lei­ter Finan­zen in der ÖÄK

© Öster­rei­chi­sche Ärz­te­zei­tung Nr. 4 /​25.02.2017