Erbrecht: Aktuelle Änderungen

25.02.2017 | Service

Mit 1. Jänner 2017 sind zahlreiche Änderungen im Erbrecht und dem Errichten eines Testaments in Kraft getreten. Ein Überblick über die aktuelle Gesetzeslage, um Missverständnisse oder gar Erbstreitigkeiten vorzubeugen. Von Markus Metzl*

Seit Jahresbeginn sind nur noch die Nachkommen (Kinder; wenn diese verstorben sind, die Enkel usw.) und der Ehegatte (beziehungsweise der eingetragene Partner) pflichtteilsberechtigt. Diesen Personen steht wie schon bisher die Hälfte der gesetzlichen „Erbquote“ zu. Des Weiteren wurden durch die Erbrechtsreform Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Bestehen von Familienunternehmen geschaffen. Durch Anordnung des Verstorbenen oder auf Verlangen der Erben kann der Pflichtteil (muss grundsätzlich in Geld geleistet werden) auf höchstens fünf Jahre gestundet werden. In besonderen Fällen kann das Gericht diesen Zeitraum auf maximal zehn Jahre verlängern. Testamente zugunsten des früheren Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten werden ab 2017 automatisch aufgehoben und zwar unabhängig vom Verschulden. Möchte der Verstorbene, dass das Testament auch nach der Scheidung gültig bleibt, muss das Testament diesen Willen vorsehen.

Seit Anfang 2017 haben auch Lebensgefährten ein „außerordentliches Erbrecht“. Voraussetzung ist, dass in den letzten drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt wurde und dass dieser (zum Zeitpunkt des Todes) weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Zusätzlich besteht ein gesetzliches Vorausvermächtnis. Das bedeutet, dass der Lebensgefährte das Recht hat, nach dem Tod des Erblassers (höchstens ein Jahr) in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen.

Erstmals wurde im Erbrecht auch die Pflegeleistung von nahen Angehörigen (Pflegevermächtnis) berücksichtigt. Die pflegenden Personen erhalten einen gesetzlichen Anspruch, wenn

  • es sich um nahe Angehörige handelt;
  • die Pflege am Verstorbenen in den letzten drei Jahren mindestens sechs Monate lang gedauert hat;
  • nicht nur im geringfügigen Ausmaß und
  • unentgeltlich war.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt entsteht automatisch ein gesetzliches Pflegevermächtnis ohne Testament.

Änderungen der Formvorschriften

Seit Jahresbeginn muss der Erblasser seine Unterschrift mit einem handschriftlichen Zusatz bekräftigen wie zum Beispiel: „Das ist mein letzter Wille“. Zusätzlich müssen drei Zeugen ununterbrochen und gleichzeitig anwesend sein. Die Identität der Zeugen muss aus dem Testament hervorgehen (Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Adresse). Auf der Urkunde muss auf deren Eigenschaft als Zeuge hingewiesen und mit dem Zusatz „Testament-Zeuge“ unterschrieben werden. Neu ist, dass auch mündige Minderjährige (Personen zwischen 14 und 18 Jahren) bei einem Not-Testament Zeuge sein können. Diese Informationen sind als allgemeine Orientierungshilfe zu verstehen und können eine vollständige und umfassende Information einer Rechtsberatung nicht ersetzen.

*) Dr. Markus Metzl ist Bereichsleiter Finanzen in der ÖÄK

© Österreichische Ärztezeitung Nr. 4 / 25.02.2017